Verfahrensgang
LG Mannheim (Aktenzeichen 6 O 364/16) |
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 17.04.2018, Az. 6 O 364/16, wird mit der Maßgabe, dass die Worte "oder nicht wesentlich" am Ende von Ziff. 1 und 2. des Tenors des landgerichtlichen Urteils gestrichen werden, zurückgewiesen.
2. Die Anschlussberufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
3. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger zu 7/13, der Beklagte zu 3/13 und die Beklagte zu 3/13. Die Beklagten trägen die außergerichtlichen Kosten des Klägers im Berufungsverfahren zu je 3/13. Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten beider Beklagter im Berufungsverfahren zu 7/10.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Mannheim ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
5. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger verlangt von den beklagten Grundstücksnachbarn Schadensersatz wegen des von diesen vorgenommenen Rückschnitts von Thujenbäumen, die auf dem klägerischen Grundstück an der Grenze zu dem im Besitz der Beklagten befindlichen Grundstück stehen, außerdem die Unterlassung künftiger Rückschnitte ohne vorherige Fristsetzung.
Der Kläger ist mit einem Eigentumsanteil von 15 % neben seiner Ehefrau ... (85 %) Miteigentümer des Hausgrundstücks .... Die beklagten Eheleute bewohnen das Nachbargrundstück ... (i. F.: "Grundstück der Beklagten"), dessen Bruchteilseigentümerin die Beklagte ist.
Auf dem Grundstück des Klägers stehen acht Thujenbäume in einer Reihe mit Abständen zur gemeinsamen Grenze beider Grundstücke jedenfalls von ca. 15 cm (so die Beklagten) oder 27 cm (so der Kläger) bis höchsten 65 cm. Die Zweige der Thujenbäume - deren rechtliche Einordnung als Hecke zwischen den Parteien in dem weiteren vor dem Landgericht Mannheim geführten Verfahren 6 O 127/17 streitig ist - ragten 2014 ab einer Höhe von ca. 2 m auf das Grundstück der Beklagten hinein. Bis zu einer Höhe von 1,80 m befindet sich auf der Grundstücksgrenze ein Maschendrahtzaun, der bis zum Abend des 03.04.2017 jedenfalls teilweise mit sichtschützenden Bastmatten versehen war. Sieben der acht Bäume haben in 1 m Höhe einen Stammdurchmesser von mindestens 60 cm und unterfallen daher der Baumschutzsatzung der Stadt ..., so dass für ihre Fällung oder wesentliche Beschneidung eine Genehmigung der Stadt erforderlich ist.
Am Samstag, den 08.11.2014 fällte der Kläger eine weitere Thuja auf seinem Grundstück. Dabei fiel die Thuja auf das Grundstück der Beklagten. Im Anschluss hieran begann der Kläger damit, den umgefallenen Baum auf dem Grundstück der Beklagten zu entasten, um ihn entfernen zu können, und die abgeschnittenen Äste über die Grundstücksgrenze auf sein Grundstück hinüber zu werfen. Die Beklagten untersagten dies dem Kläger; die weiteren Inhalte der bei dieser Gelegenheit geführten Gespräche sind streitig.
Am 10.11.2014 schnitt der Beklagte bis in eine Höhe von ca.4-5m alle überhängenden Äste der Thujen auf der Grundstücksgrenze ab. Die Beklagte war dabei zumindest anwesend. Zum Zeitpunkt der landgerichtlichen Entscheidung wiesen die Thujen - beginnend ab der Schnitthöhe aus dem Jahr 2014, zur Baumspitze hin wieder abnehmend - einen Überhang über die Grundstücksgrenze von ca. 50 cm bis ca. 200 cm auf. Außerdem hatten der Kläger und seine Ehefrau im Jahr 2014 Tarnnetze in die Thujen auf der Seite der Beklagten oberhalb des ca. 1,80m hohen Maschendrahtzauns bis auf eine Höhe von ca. 4m gespannt, da sie auf diese Weise verhindern wollten, dass Fußbälle vom Grundstück der Beklagten auf ihr Grundstück fliegen würden. Diese Netze nahm der Beklagte im Jahr 2014 ab und ließ sie am Zaun hängen.
Der Kläger beabsichtigte bei Klageerhebung, derartige Netze wieder anzubringen. Er ist der Auffassung, dass deswegen eine Wiederholungsgefahr dahingehend bestehe, dass der Beklagte die wiederangebrachten Netze - aus Sicht des Klägers unberechtigt - wieder abnehmen würde.
Der Kläger hat behauptet,
die überhängenden Thujenzweige hätten - auch vor dem Rückschnitt durch den Beklagten im Jahr 2014 - keine negativen Auswirkungen auf die Nutzungsmöglichkeiten des Grundstücks des Beklagten; insbesondere bewirkten sie weder Licht-, Sonnen- noch Regenentzug. Der Rückschnitt sei ohne vorherige Ankündigung seitens der Beklagten und ohne Einwilligung des Klägers oder seiner Ehefrau erfolgt. Auch eine Frist zur Beseitigung durch den Kläger oder seine Ehefrau hätten die Beklagten nicht zuvor gesetzt. Weder der Kläger noch seine Ehefrau hätten ihr Einverständnis mit dem Rückschnitt erklärt. Am Rückschnitt selbst habe auch die Beklagte bewusst mitgewirkt. Durch den Rückschnitt des Beklagten seien die Thujen dauerhaft entstellt; die beschnittenen Äste würden nicht mehr nachwachsen, die Thujen seien quasi "halbiert" worden. Hierdurch habe die visuelle Durchlässigkeit der Bepflanzung erheblich zugenommen, wodurch das Grundstück des Klägers und seiner Ehefrau an Abgeschiedenheit und damit an Wert verloren habe. Auß...