Verfahrensgang
LG Potsdam (Entscheidung vom 10.02.2006; Aktenzeichen 1 O 164/02) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 10. Februar 2006 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam, Az.: 1 O 164/02, wird insoweit als unzulässig verworfen, wie der Kläger Zahlung von 517,25 EUR verlangt. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die gegen ihn gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Tenor des angefochtenen Urteils wird dahingehend berichtigt, als er zu Ziffer 2. richtig lautet:
2. Die Beklagten zu 1) und 3) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 2.477,42 EUR nebst Zinsen in Höhe von 4 Prozent seit dem 28.03.2002 zu zahlen.
Gründe
I.
Der Kläger begehrt Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall vom 24.04.1998. Er befand sich als Beifahrer in einem PKW, auf welchen die Beklagte zu 1) mit einem PKW hinten auffuhr. Halter des von der Beklagten zu 1) geführten Fahrzeugs war die Beklagte zu 2), Haftpflichtversicherer war die Beklagte zu 3).
Die alleinige Einstandspflicht der Beklagten für sämtliche dem Kläger entstandenen unfallbedingten materiellen Schäden ist ebenso wie die Einstandspflicht der Beklagten zu 1) und 3) für sämtliche immateriellen Schäden zwischen den Parteien unstreitig.
Der Kläger behauptet, ihm sei aufgrund einer unstreitig erlittenen HWS-Distorsion ein Dauerschaden verblieben. Dieser Dauerschaden habe letztlich zu seiner Erwerbsunfähigkeit geführt. Mit der Klage begehrt er Verdienstausfall und Schmerzensgeld, Ersatz ihm durch Arztbesuche und Teilnahme an einer Rehabilitierungsmaßnahme entstandener Fahrtkosten sowie Porto- und Kopierkosten.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.
Das Landgericht hat der Klage nur wegen eines geringen Teils stattgegeben. Es ist davon ausgegangen, dass unfallbedingte Beeinträchtigungen des Klägers lediglich während des ersten Jahres nach dem Unfallgeschehen vorgelegen hätten. Dementsprechend hat es einen Anspruch des Klägers auf Ersatz der ihm im ersten Jahr nach dem Unfall angefallenen Fahrtkosten angenommen. Unter Abzug einzelner Fahrten (zum Internisten Dr. R... und zur Akupunkturbehandlung), die das Landgericht nicht der Behandlung der HWS-Distorsion hat zuordnen können, hat es den durch die Fahrten entstandenen Schaden auf 1.536,44 EUR geschätzt. Zuzüglich einer Pauschale für unfallbedingte Aufwendungen in Höhe von 25,00 EUR hat es der Klage wegen materieller Schäden von insgesamt 1.561,44 EUR stattgegeben. Wegen der im ersten Jahr nach dem Unfallgeschehen als bewiesen angesehenen immateriellen Beeinträchtigungen des Klägers hat das Landgericht ein Schmerzensgeld von 3.500,00 EUR für angemessen gehalten. Unter Berücksichtigung des vorprozessual auf das Schmerzensgeld gezahlten Betrags hat es deshalb der Klage wegen eines weiteren Anspruchs von 2.477,42 EUR stattgegeben.
Wegen sämtlicher Ansprüche, die der Kläger aus Beeinträchtigungen und Aufwendungen für die ein Jahr nach dem Unfallgeschehen übersteigende Zeit herleitet, hat das Landgericht die Klage abgewiesen, da es angesichts des Ergebnisses der durchgeführten Beweisaufnahme nicht von einem Zusammenhang etwaiger Beschwerden und dem Unfall ausgegangen ist. Wesentlicher Punkt hierbei ist die Versagung eines Anspruchs auf Ersatz von Verdienstausfall sowie der Feststellung einer Ersatzpflicht für künftige materielle Schäden.
Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Begehren bis auf eine geringfügige Korrektur des Zinsantrags weiter. Er beanstandet die Beweiserhebung und -würdigung seitens des Landgerichts. Hierbei rügt er im Wesentlichen, das Landgericht habe die Sachverständigen Dr. G... und P... auch mündlich anhören müssen, ferner sei der von ihm benannte Zeuge Dr. V... zu hören gewesen. Weiter habe das Landgericht zu Unrecht das Beweismaß des § 286 ZPO als erforderlich angesehen.
Bei einer nach Beendigung des landgerichtlichen Verfahrens durchgeführten Untersuchung sei eine multisegmentale Spondylarthrose festgestellt worden. Unter Berücksichtigung dieses Befundes sei von einer Kausalität der HWS-Distorsion für seine heutigen Beschwerden auszugehen.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des am 10.02.2006 verkündeten Urteils des Landgerichts Potsdam, Az.: 1 O 164/02,
1.
die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn weitere 72.743,73 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 9.452,97 EUR seit dem 28.03.2002, aus 6.418,85 EUR seit dem 16.09.2002, aus 2.567,54 EUR seit dem 29.10.2002, aus 11.553,98 EUR seit dem 13.08.2003, aus 31.945,35 EUR seit dem 26.04.2005 sowie aus...