Verfahrensgang

AG Eisenhüttenstadt (Entscheidung vom 11.11.2007; Aktenzeichen 3 F 46/06)

 

Tenor

Die Berufung der Antragstellerin gegen das Teilurteil des Amtsgerichts Eisenhüttenstadt vom 11. November 2007 wird auf ihre Kosten verworfen.

Streitwert für das Berufungsverfahren: bis 300 EUR

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin darf die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages, wenn nicht der Antragsgegner vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

 

Gründe

I.

Die Parteien streiten im Rahmen des Scheidungsverbunds und einer Stufenklage über zukünftigen nachehelichen Unterhalt. In der Berufungsinstanz begehrt die Antragstellerin Auskunftserteilung und Belegvorlage.

Die in den Jahren 1952/1957 geborenen Parteien haben 1978 geheiratet. Seit 2005 leben sie getrennt. Der Scheidungsantrag der Antragstellerin ist dem Antragsgegner in 6/2006 zugestellt worden. Als Folgesache macht die Antragstellerin nachehelichen Unterhalt im Wege der Stufenklage geltend. Ferner verlangt sie Zugewinnausgleich.

Im Rahmen der unterhaltsrechtlichen Auskunftsstufe wurde der Antragsgegner in 1. Instanz durch nachträglich berichtigtes Teilanerkenntnisurteil vom 17.4.2007 zur Auskunftserteilung und Belegvorlage verurteilt. Das weitere Auskunftsbegehren der Antragstellerin hat das Amtsgericht mangels vollstreckungsfähigen Inhalts ihres Anspruchs durch Teilurteil vom 21.11.2007 zurückgewiesen.

Dagegen richtet sich die Berufung der Antragstellerin. Sie beantragt,

das erstinstanzliche Teilurteil des Amtsgerichts Eisenhüttenstadt vom 21.11.2007 aufzuheben und den Antragsgegner zu verurteilen,

  • 1.

    der Antragstellerin Auskunft über sein sämtliches Einkommen zu erteilen, das er in der Zeit vom 1.1.2006 bis 31.12.2006 erzielt hat;

  • 2.

    diese Auskunft gegenüber der Antragstellerin zu belegen durch die Vorlage des Steuerbescheides für das Jahr 2006.

Der Antragsgegner beantragt

die Zurückweisung der Berufung.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstands wird auf die Feststellungen in dem angefochtenen Urteil sowie die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die gegen das Teilurteil des Amtsgerichts vom 21.11.2007 gerichtete Berufung der Antragstellerin ist unzulässig. Der Wert der mit der Berufung geltend gemachten Beschwer übersteigt den Wert von 600 EUR nicht. Damit liegen die Voraussetzungen des § 511 Abs. 2 Ziff. 1 ZPO nicht vor.

1.

Für die Wertbemessung in der Rechtsmittelinstanz ist das Interesse des jeweiligen Rechtsmittelführers maßgebend. Legt, wie hier, die die Auskunft fordernde Partei nach Abweisung ihrer Klage in der Vorinstanz Berufung ein, dann bestimmt sich der Wert des Auskunftsanspruchs nach dem wirtschaftlichen Interesse, das sie im Zeitpunkt der den Rechtszug einleitenden Antragstellung an der Erteilung der Auskunft hat. Dieses ist gemäß § 3 ZPO nach freiem Ermessen zu schätzen. Dabei bildet der Zahlungsanspruch, zu dessen Durchsetzung die Auskunft benötigt wird, einen Anhaltspunkt. Er ist zunächst ebenfalls nach § 3 ZPO zu schätzen. Das geschieht nach objektiven Anhaltspunkten, wobei anhand des Tatsachenvortrags der klagenden Partei von ihren Vorstellungen auszugehen ist, die sie sich über den Wert ihres Zahlungsanspruchs gemacht hat. Der Wert des Auskunftsanspruchs ist allerdings nicht identisch mit dem des Zahlungsanspruchs, sondern in der Regel nur mit einem Bruchteil desselben zu bewerten, da die Auskunft die Geltendmachung dieses Anspruchs erst vorbereiten soll. Das Auskunftsinteresse des Klägers wird dabei üblicherweise mit einem Bruchteil von 1/4 bis 1/10 des Zahlungsanspruchs angenommen. Für die Berechnung des Rechtsmittelstreitswert eines unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruchs ist dabei § 9 ZPO maßgebend. Danach richtet sich der Wert eines Rechts auf wiederkehrende Leistungen, wie hier des nachehelichen Unterhaltsanspruchs der Antragstellerin, grundsätzlich nach dem 3,5-fachen Wert des Jahresbezugs (vgl. zum Ganzen BGH, FamRZ 1999, 1497; FamRZ 1993, 1189; NJW 1997, 1016).

2.

Von diesen rechtlichen Grundsätzen ausgehend erreicht der Rechtsmittelstreitwert des vom Amtsgericht abgewiesenen Auskunftsantrags der Antragstellerin den Berufungswert von mindestens 600,01 EUR nicht.

a)

Im Streitfall ist für die Wertbemessung insbesondere zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin bereits einen rechtskräftigen Auskunftstitel besitzt.

Weder gegen das Anerkenntnisurteil aus 4/2007 noch gegen den Berichtigungsbeschluss aus 5/2007 sind von den Parteien Rechtsmittel eingelegt worden. Das Teilanerkenntnisurteil des Amtsgerichts vom 17.4.2007 ist daher mit folgendem Inhalt rechtskräftig geworden:

"Der Antragsgegner wird verurteilt, der Antragstellerin Auskunft über sein Einkommen im Zeitraum vom 1.1.2006 bis 31.12.2006 zu erteilen und wie folgt zu belegen:

- durch Vorlage der monatlichen Gehaltsbescheinigungen."

Diese rechtskräftige Verurteilung ist für die Wertberechnung zu berücksichtigen. Aufgrund dieser Verurteilung schuldet der Antragsgegner die Vorlage ...

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