Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 17. Februar 2020 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder), Az. 13 O 141/19, wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu tragen; im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
Dieses Urteil sowie die angefochtene Entscheidung sind vorläufig vollstreckbar; die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus diesen Urteilen zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitwert für das Berufungsverfahren: 1.000.000 EUR
Gründe
I. Die Klägerin begehrt von dem Beklagten die Löschung von zu seinen Gunsten im Grundbuch von S... Blatt ... eingetragenen Widersprüchen. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil ein Anspruch auf Grundbuchberichtigung nach § 894 BGB, der im Fall eines zu Unrecht eingetragenen Widerspruchs entsprechend anwendbar sei, nicht bestehe. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen.
Gegen diese Entscheidung wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung. Die Klägerin und ihre Streithelferin machen geltend, das Urteil des Landgerichts sei bereits verfahrensfehlerhaft ergangen. Es stütze seine Entscheidung darauf, dass zum Zeitpunkt der Abtretung des Eigentumsverschaffungsanspruchs aus dem Kaufvertrag vom 10. März 2014 dessen Wirksamkeitsvoraussetzungen nicht eingetreten gewesen seien. Dieser Vertrag sei indes von keiner Partei in den Rechtsstreit eingeführt worden. Das Landgericht habe seine Entscheidung maßgeblich auf einen Sachverhalt gestützt, den beide Parteien für unerheblich gehalten hätten, es handele sich damit um eine unzulässige Überraschungsentscheidung. Entgegen der Auffassung des Landgerichts gehe es nicht um den gutgläubigen Erwerb einer Vormerkung bei Nichtbestehen der Forderung. Der Vormerkungsschutz greife bei aufschiebend bedingten Ansprüchen bereits vor Bedingungseintritt ein und müsse fortbestehen, solange dieser Anspruch nicht untergegangen sei, weil andernfalls der Schutz des § 883 Abs. 1 S. 2 BGB seinen Sinn verlieren würde. Der Bundesgerichtshof habe in seinem Urteil vom 31. Oktober 1980, Az. V ZR 95/79, ausgeführt, der Umstand, dass der Auflassungsanspruch erst mit der Annahme des Vertragsangebotes entstanden sei, besage nichts für die Frage, auf welchen Zeitpunkt beim gutgläubigen Erwerb einer Vormerkung für künftige Forderungen abzustellen sei. Im vorliegenden Rechtsstreit gehe es nicht um den Erwerb einer Vormerkung ohne den zugrundeliegenden Anspruch, sondern um den gutgläubigen Erwerb einer Vormerkung nebst Rangposition dergestalt, dass dieser keine vorrangige Auflassungsvormerkung entgegenstehe. Soweit das Landgericht den gutgläubigen Zweiterwerb der Vormerkung vom Scheinberechtigten ablehne, stelle sich das Landgericht gegen die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 21. Juni 1957, Az. V ZB 6/57). Das Vertrauen des Zessionars auf die eingetragene Vormerkung sei daher nicht minder schutzbedürftig als dasjenige des Ersterwerbers bei der Vormerkungsbewilligung.
Auf die Hinweise des Senats in der mündlichen Verhandlung vom 25. Februar 2021 hat die Streithelferin ergänzend vorgetragen, der durch die abgetretene Vormerkung gesicherte Auflassungsanspruch sei nicht untergegangen. Frau F... habe in Kenntnis der Abtretung des Auflassungsanspruchs gewusst, dass sie den durch die Vormerkung gesicherten Anspruch nur durch Leistung an die Klägerin erfüllen könne. Der gesicherte Auflassungsanspruch habe daher infolge der Eintragung der Streithelferin als Eigentümern nicht untergehen können. Der Abtretung des Auflassungsanspruchs habe auch kein Abtretungsverbot entgegengestanden, jedenfalls habe Frau F... mit der nunmehr vorgelegten Abtretungserklärung vom 18. Mai 2017 die Abtretung genehmigt. Die Klägerin sei auch aktivlegitimiert, denn sie stütze den Grundbuchberichtigungsanspruch auch auf ihre Stellung als eingetragene Eigentümerin. Die Klägerin hat sich diesem Vorbringen angeschlossen.
Die Klägerin und deren Streithelferin beantragen,
das am 17. Februar 2020 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder), Az. 13 O 141/19, aufzuheben und den Rechtsstreit an das Landgericht Frankfurt (Oder) zurückzuverweisen,
hilfsweise
das am 17. Februar 2020 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder), Az. 13 O 141/19, abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, die Löschung der im Grundbuch von B... des Amtsgerichts B... bei B..., Blatt ..., in Abteilung II unter den lfd. Nummern ... und ... jeweils eingetragenen Widerspruchs zu bewilligen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Bezugnahme auf diese. Er legt vorsorglic...