Verfahrensgang
LG Frankfurt (Oder) (Entscheidung vom 04.03.2005; Aktenzeichen 11 O 550/03) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 4. März 2005 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 1. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder), Az.: 11 O 550/03, unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt gefasst:
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger die Hälfte des Schadens zu ersetzen, der ihm infolge seines Vertrauens auf die Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung der Beklagten vom 18. August 1997 - Az.: 728-97-05 - entstanden ist oder noch entstehen wird.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beide Parteien dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn die Gegenseite nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Kläger begehrt gegenüber der beklagten Stadt die Feststellung der Ersatzpflicht für materielle Schäden, die er infolge einer rechtswidrig erteilten und vom Verwaltungsgericht auf Nachbarwiderspruch hin aufgehobenen Baugenehmigung erlitten hat oder noch zu erleiden befürchtet. Wegen des Sachverhalts wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil verwiesen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Die Beklagte hat unter anderem eingewandt, der Kläger habe es schuldhaft versäumt, den planenden Architekten in unverjährter Zeit auf Schadenersatz in Anspruch zu nehmen; der Kläger ist dem entgegengetreten mit der Behauptung, die im Architektenvertrag vereinbarte abgekürzte Verjährungsfrist von zwei Jahren sei individuell ausgehandelt worden und zum Zeitpunkt des rechtskräftigen Abschlusses des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vor zwei Jahren bereits abgelaufen gewesen.
Das Landgericht hat Beweis erhoben über die Behauptung des Klägers, die Vereinbarung der zweijährigen Verjährungsfrist in Ziff. 3.6 des Architektenvertrages sei individuell zwischen ihm und dem Architekten ausgehandelt worden, und die Klage sodann mit der Begründung abgewiesen, einem Anspruch stehe gemäß § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB entgegen, dass der Kläger eine anderweitige Ersatzmöglichkeit - nämlich die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs gegen den Architekten - schuldhaft versäumt habe. Die wirksame Vereinbarung einer zweijährigen Verjährungsfrist sei vom Kläger nicht bewiesen; bei der damit geltenden gesetzlichen Verjährungsfrist von fünf Jahren gemäß § 635 BGB (in der vor dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung) sei es ihm auch nach Abschluss der verwaltungsgerichtlichen Verfahren noch möglich gewesen, in unverjährter Zeit gegen den Architekten Gewährleistungsrechte geltend zu machen. Im Übrigen habe er selbst unter Zugrundelegung einer nur zweijährigen Verjährungsfrist versäumt, noch während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gegen den Architekten jedenfalls eine Feststellungsklage zu erheben. Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Gegen dieses ihm am 8. März 2005 zugestellte Urteil hat der Kläger am 5. April 2005 Berufung eingelegt und das Rechtsmittel mit einem innerhalb verlängerter Frist am 7. Juni 2005 eingegangenen Schriftsatz begründet. Er beanstandet, das Landgericht habe überzogene Anforderungen an das "Aushandeln" einzelner Vertragsklauseln gestellt. Aus der Zeugenaussage des Architekten ergebe sich, dass über die Verjährungsfrist im Zusammenhang mit der Frage des Honorars verhandelt worden sei. Dies könne er auch durch neue Unterlagen belegen, von deren Existenz er erst aufgrund des Anrufes am 8. April 2005 erfahren habe; aus einer von ihm selbst stammenden handschriftlichen Eintragung ergebe sich, dass eine Honorarreduzierung zusammen mit Punkt 3.6 des Vertrages (Verjährung) verhandelt worden sei. Letztlich werde durch die Auffassung des Landgerichts die Beklagte als "Dritte" in den Schutzbereich des AGB-Gesetzes einbezogen.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm den materiellen Schaden zu ersetzen, der ihm durch die rechtswidrig erteilte Baugenehmigung der Beklagten vom 18. August 1997 - Az.: 728-97-05 - entstanden ist oder noch entstehen wird.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil und meint, bei den neuen Unterlagen, deren Relevanz in Abrede gestellt wird, handle es sich um neue Tatsachen, mit denen der Kläger im Berufungsrechtszug ausgeschlossen sei. Ferner ist sie der Auffassung, der Klageanspruch könne auch nicht auf § 38 Abs. 1 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden - Ordnungsbehördengesetz (OBG; vom 13. Dezember 1991, GVBl. 1991 S, 636, zurzeit geltend in der Fassung vom 21. August 1996, GVBl. I S. 266, z...