Verfahrensgang
LG Frankfurt (Oder) (Entscheidung vom 24.07.2007; Aktenzeichen 12 O 396/06) |
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 24.07.2007 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder), Az. 12 O 396/06, aufgehoben. Der Rechtsstreit wird - auch zur Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens - zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Frankfurt (Oder) zurückverwiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beide Parteien dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn die Gegenseite nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I.
Der Kläger begehrt Schadenersatz wegen einer von dem Beklagten rechtswidrig zu seinen Gunsten erteilten Baugenehmigung. Mit Kaufvertrag vom 20. November 2003 erwarb der Kläger von dem Beklagten ein Grundstück in B. um dort eine Wohnstätte für psychisch kranke Menschen zu errichten. Das Grundstück war bereits bebaut und bis 1997 als Poliklinik genutzt worden. Mit Architektenvertrag vom 05.10.2000 beauftragte der Kläger die Ba. GmbH mit der Erarbeitung der Genehmigungsplanung für die erforderlichen An- und Umbauten. Auf der Grundlage des von der Ba. GmbH im September 2003 bei dem Beklagten eingereichten Bauantrages wurde dem Kläger mit der Baugenehmigung des Beklagten vom 21.10.2003 gestattet, zwei bauliche Erweiterungen vorzunehmen. Der Kläger begann am 01.12.2003 mit den Bauarbeiten. Aufgrund eines durch den Nachbarn des Klägers eingelegten Widerspruchs musste der Kläger seine Bautätigkeit im Zeitraum 28.06.2004 bis 02.09.2004 einstellen. Mit Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 20.06.2006 wurden die Baugenehmigung des Beklagten von 21.10.2003 sowie die Änderungsgenehmigung vom 03.08.2004 aufgehoben, weil sie gegen das Abstandsflächengebot des § 6 BbgBO verstießen.
Der Kläger hat behauptet, bei rechtmäßigem Verhalten des Beklagten wäre das Bauvorhaben Ende der 30. KW 2004 fertig gestellt worden. Durch den insgesamt 10 1/2-wöchigen Baustopp seien ihm ein Gewinn in Höhe von 35.810,14 EUR entgangen. Ferner seien ihm Umbaukosten sowie Kosten aufgrund der Bauzeitverlängerung in Höhe von 89.106,24 EUR, Mehrkosten für Planung und Bauüberwachung in Höhe von 28.242,41 EUR sowie ein Zinsschaden in Höhe von 12.030,91 EUR entstanden.
Eine anderweitige Ersatzmöglichkeit bestehe nicht und habe auch in der Vergangenheit nicht bestanden, da der die Genehmigungsplanung erstellende Architekt, die Ba. GmbH, ihre Tätigkeit bereits 2004 vollständig aufgegeben habe. Ein Direktanspruch gegen die Versicherung, die ihre Einstandspflicht mit Schreiben vom 04.04.2007 abgelehnt habe, bestehe nicht.
Der Kläger hat beantragt,
1.
den Beklagten zu verurteilen, an ihn 165.189,70 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen,
2.
festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihm sämtlichen Schaden zu erstatten, der ihm aus der Erteilung der rechtswidrigen Baugenehmigung des Landkreises ... vom 21.10.2003 zu Az.: 02235-03-22 und dem Widerspruchsbescheid des Landkreises ... vom 03.08.2004 zu Az.: 01325-04-51 und die Änderungsgenehmigung 02481-04-22 entstanden ist.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er ist dem Klageanspruch dem Grunde und der Höhe nach entgegen getreten.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 24. Juli 2007 verwiesen.
Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme zu der Frage, ab wann die Bau... GmbH vermögenslos geworden ist, der Klage teilweise stattgegeben. Es hat eine Haftung des Beklagten dem Grunde nach in Höhe von 2/3 angenommen und den Beklagten zur Zahlung von insgesamt 62.284,68 EUR nebst Zinsen verurteilt sowie dem Feststellungsantrag, gerichtet auf die Erstattung künftiger Schäden, ebenfalls in Höhe von 2/3 stattgegeben.
Zur Begründung hat es ausgeführt, der Beklagte habe mit Erteilung der rechtswidrigen Baugenehmigung eine dem Kläger gegenüber bestehende Amtspflicht verletzt. Dass der Beklagte den Bauantrag des Klägers nicht im Einklang mit dem geltenden Recht beschieden habe, ergebe sich bereits aus den verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen. Der Beklagte habe auch schuldhaft gehandelt. Das Abstandsflächenrecht gehöre zu den Kerngebieten, welches die Baubehörde beherrschen müsse, ggf. habe sich der Amtsträger durch entsprechende Hilfsmittel rechtskundig machen müssen.
Eine anderweitige Ersatzmöglichkeit habe für den Kläger nicht bestanden. Aus dem beigezogenen Handelsregisterauszug ergebe sich, dass die Ba. GmbH am 20. Juli 2006 als vermögenslose Gesellschaft von Amts wegen gelöscht worden sei. Dem Kläger sei daher nicht zuzumuten, gegen diese noch Ansprüche zu verfolgen.
Zur Schadenshöhe hat es ausgeführt, die geltend gemachten Schaden...