Verfahrensgang
LG Potsdam (Teilurteil vom 15.12.1997; Aktenzeichen 32 O 209/97) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Teilurteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 15.12.1997 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 50.000,00 DM abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Beklagte kann die Sicherheit durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer Großbank oder eines öffentlichen Kreditinstitutes erbringen.
Die Beschwer wird auf 37.677,69 DM festgesetzt.
Die Revision gegen diese Entscheidung wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beklagte war Gerichtsvollzieherin beim Amtsgericht Potsdam. Der Kläger, der eine Spedition im Nahverkehr betreibt, macht ihr gegenüber Zahlungsansprüche in Höhe von insgesamt 58.378,30 DM wegen verschiedener Aufträge geltend, in deren Ausführung er Mieträume räumte, die entfernten Gegenstände einlagerte und zum Teil anschließend entsorgte. Die Beklagte hatte diese Aufträge im Rahmen von verschiedenen Zwangsvollstreckungen aus Räumungstiteln erteilt. Wegen der Einzelheiten der Auftragserteilung sowie der Durchführung des Auftrages wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (dort Seiten 2 u. 3 = Bl. 92 u. 93 d. A.) Bezug genommen.
Der Kläger hat vorgetragen, die Aufträge seien auf der Grundlage eines „Pfandkammervertrages” erfolgt, der von allen Gerichtsvollziehern des Amtsgerichts Potsdam und ihm – dem Kläger – unterzeichnet und anschließend zur Genehmigung dem Präsidenten des Amtsgerichts übersandt worden sei. Die Beklagte hafte für die geltend gemachten Forderungen persönlich, da zwischen den Parteien insoweit privatrechtliche Verträge geschlossen worden seien. Die Gläubiger oder Schuldner der Zwangsvollstreckung könne er mangels vertraglicher Beziehungen nicht direkt in Anspruch nehmen.
Er hat weiter behauptet, gemäß einer Vereinbarung zwischen den Parteien seien die Rechnungen innerhalb von vier Wochen zu begleichen. Nach Ablauf dieser Frist habe er die Beklagte jeweils telefonisch gemahnt und zudem die offenstehenden Beträge mit Schreiben vom 29.03.1995 und 28.05.1996 angemahnt.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 58.378,30 DM nebst 12 % Zinsen aus 4.757,67 DM seit dem 20.10.1994, weiteren 5.698,63 DM seit dem 30.10.1994, 309,87 DM seit dem 14.04.1996, 208,24 DM seit dem 14.04.1996, 14.231,15 DM seit dem 20.04.1996, 11.684,98 DM seit dem 20.04.1996, 12.675,01 DM seit dem 22.04.1996 und 8.812,75 DM seit dem 22.04.1996 sowie 18,00 DM vorgerichtliche Mahnkosten zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat bestritten, daß der von dem Kläger vorgelegte „Pfandkammervertrag” die Rechtsbeziehungen der Parteien regele, da er weder von, ihr unterschrieben noch von dem Präsidenten des Amtsgerichts genehmigt worden sei. Sie hat die Ansicht vertreten, bei den Räumungs-, Entsorgungs- und Verwahrungskosten handele es sich um Kosten der Zwangsvollstreckung, für die nicht sie selbst, sondern gemäß §§ 788, 885 Abs. 3 ZPO der Gläubiger hafte.
Darüber hinaus bestreitet sie in Einzelfällen den Erhalt der Rechnung, den Zeitpunkt der Mitteilung des Verwertungsbeschlusses des Amtsgerichts an den Kläger sowie den Zeitpunkt der Abholung der beim Kläger eingelagerten Gardinen. Wegen der Einzelheiten ihres Vortrags insoweit wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (dort Seite 5 = Bl. 95 d. A.) Bezug genommen.
Das Landgericht hat der Klage durch Teilurteil vom 15.12.1997 (Bl. 91 ff. d. A.) hinsichtlich einer Teilforderung in Höhe von 37.677,69 DM nebst Zinsen stattgegeben und im übrigen einen Beweisbeschluß erlassen. Es hat dabei die Ansicht vertreten, daß der Gerichtsvollzieher derartige – privatrechtliche – Aufträge im eigenen Namen erteilt und daraus persönlich verpflichtet wird.
Gegen diese ihr am 13.01.1998 zugestellte Entscheidung wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung vom 13.02.1998, welche sie am 12.03.1998 begründet hat.
Sie wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag, wonach der Abschluß der Lagerverträge hoheitliche Tätigkeit sei und der Gerichtsvollzieher insoweit als Vertreter des Justizfiskus auftrete. Sie vertritt die Auffassung, dies müsse um so mehr gelten, als sie als Angestellte abhängige Arbeitnehmerin des Landes Brandenburg und von diesem lediglich mit der Wahrnehmung der Aufgaben einer Gerichtsvollzieherin beauftragt sei. Der Bundesgerichtshof habe eine direkte Verpflichtung des Justizfiskus zwar nur für den Ausnahmefall angenommen, daß der Gerichtsvollzieher für einen von der Kostenzahlung befreiten Gläubiger tätig wird, dabei aber deutlich gemacht, daß die Rechtsprechung des Reichsgerichts generell einer Überprüfung bedürfe.
Darüber hinaus sei die Klage jedenfalls hinsichtlich eines Teilbetrages von 5.182,28 DM aus der Rechnung vom 30.09.1994 über 11.698,63 DM unbegründet, weil der Kläger diesen Betrag – neben d...