Leitsatz (amtlich)
Der Gerichtsvollzieher schließt Verwahrungsverträge im Sinn von § 885 Abs. 3, § 808 Abs. 2 Satz 1 ZPO regelmäßig als bevollmächtigter Vertreter des Justizfiskus.
Normenkette
ZPO § 885 Abs. 3, § 808 Abs. 2; BGB § 164 Abs. 1 S. 2
Verfahrensgang
Tenor
Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des 7. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 8. Juli 1998 und das Teilurteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 15. Dezember 1997 – dieses, soweit zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist – aufgehoben.
Die Klage wird im Umfang der Verurteilung der Beklagten abgewiesen.
Die Kosten der Rechtsmittelzüge werden dem Kläger auferlegt.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Beklagte war im Angestelltenverhältnis Gerichtsvollzieherin beim Amtsgericht Potsdam. Sie erteilte dem Kläger, der eine Spedition im Nahverkehr betreibt, von Oktober 1993 bis September 1994 im Rahmen von Räumungsvollstreckungen mehrere Aufträge zur Räumung von Mietwohnungen, zum Abtransport und zur Lagerung der in den Wohnungen befindlichen Gegenstände sowie zu deren Entsorgung. Der Kläger hat von der Beklagten als Entgelt für seine Tätigkeit Zahlung von insgesamt 58.378,30 DM nebst Zinsen begehrt. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, nicht sie, sondern das Land Brandenburg sei aus den Verträgen verpflichtet.
Das Landgericht hat dem Kläger mit Teilurteil 37.677,69 DM nebst 4 % gestaffelter Zinsen zugesprochen; wegen des weitergehenden, auf die Verurteilungssumme entfallenden Zinsanspruchs hat es die Klage abgewiesen. Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit ihrer zugelassenen Revision verfolgt sie den Klageabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe
Das Rechtsmittel ist begründet.
I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Verträge seien von der Beklagten im eigenen Namen geschlossen worden. Dies entspreche der herrschenden Meinung im Schrifttum, insbesondere der Rechtsprechung des Reichsgerichts. Auch der Gesetzgeber sei von einer eigenen Verpflichtung des Gerichtsvollziehers ausgegangen. §§ 48 GVO, 139 Nr. 4 GVGA, 35 GVKostG und 11 Nr. 2 GVO sprächen dafür, daß der Gerichtsvollzieher auch im übrigen zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche Verträge im eigenen Namen abschließe. Wesentliche – dem Kläger zumindest erkennbare – Umstände, die ein Handeln im Namen des Justizfiskus oder des jeweiligen Gläubigers nahelegen könnten, seien nicht ersichtlich. Eine Ausweitung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach bei einem nicht vorschußpflichtigen Gläubiger ein Lagervertrag im Namen des Justizfiskus geschlossen werde, auf sämtliche von einem Gerichtsvollzieher geschlossenen Verträge mit einem Dritten erscheine weder sinnvoll noch notwendig. Der Gerichtsvollzieher sei im Regelfall ausreichend geschützt durch die Möglichkeit, vom Gläubiger Vorschüsse anzufordern, Gebühren aus dem Erlös vorweg zu entnehmen und bei unverschuldeter Uneinbringlichkeit Ersatz aus der Landeskasse zu verlangen. Eine andere Betrachtung erscheine auch nicht deswegen geboten, weil die Beklagte nicht als Beamtin, sondern als Angestellte beschäftigt worden sei.
II.
Das Berufungsurteil hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand.
1. Verträge, die der Gerichtsvollzieher abschließt, um nicht der Zwangsvollstreckung unterliegende Sachen gemäß § 885 Abs. 3 ZPO „anderweit in Verwahrung zu bringen”, unterliegen ebenso wie Verträge zur Verwahrung gepfändeter Gegenstände, die nicht im Gewahrsam des Schuldners verbleiben (§ 808 Abs. 2 Satz 1 ZPO), dem bürgerlichen Recht (RGZ 102, 77, 79 f; 145, 204, 209; BGHZ 89, 82, 84).
Ausdrücklich hat die Beklagte die Verträge mit dem Kläger nicht im eigenen Namen geschlossen. Soweit die Beklagte die Aufträge schriftlich erteilte, geschah dies auf fallbezogen ausgefüllten Vordrucken mit folgendem Wortlaut:
„… In der Zwangsvollstreckungssache … gegen … bin ich auf Grund der gesetzlichen Unterlagen mit der zwangsweisen Räumung des Grundstücks – der Wohnung – des Geschäftslokals – in … beauftragt und werde dieselbe am …, … Uhr vornehmen. Zu räumen sind in der … Etage … Zimmer sowie …”
Danach bleibt offen, in wessen Namen die Beklagte handelte. Daß die Beklagte mündliche Aufträge ausdrücklich im eigenen Namen erteilte, hat der Kläger nicht vorgetragen. Den angeblich zwischen dem Kläger und den Gerichtsvollziehern beim Amtsgericht Potsdam abgeschlossenen und dem Amtsgericht zur Genehmigung übersandten „Pfandkammervertrag”, in dem es unter Nr. 7 heißt:
„… Vertragsparteien bei der Inanspruchnahme von Leistungen des Pfandgehilfen sind der auftragsgebundene Gerichtsvollzieher als Beauftragter der Partei und der Pfandgehilfe.
Die Haftung der Justizverwaltung scheidet in jedem Fall aus …”,
hat die Beklagte nicht unterzeichnet.
2. Nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts kommen Verwahrungsverträge nach § 808 Abs. 2 und § 885 Abs. 3 ZPO zwischen dem Verwahrer und dem Gerichtsvollzieher persönlich zustande (RGZ 102, 77, 79; 145, 204, 207 f). Das soll auch dann gelten, wenn der Gerichtsvollzieher den Vertrag nicht ausdrücklich im eigenen Namen abschließt. In der Entscheidung RGZ 145, 204, 208 hat das Reichsgericht dies daraus gefolgert, daß es im konkreten Fall (dem ein nach § 808 Abs. 2 Satz 1 ZPO abgeschlossener Verwahrungsvertrag zugrunde lag) an der Einrichtung staatlicher Pfandkammern gefehlt habe und Pfandkammern auch nicht aufgrund von Verträgen zwischen Justizverwaltung und privaten Unternehmen bereit gestellt worden seien. Vielmehr habe der Gerichtsvollzieher gemäß § 22 GVO – soweit nach Lage der Verhältnisse erforderlich – eine Pfandkammer auf eigene Kosten halten müssen. Für die Aufbewahrung in einer von ihm selbst vorgehaltenen Pfandkammer könne der Gerichtsvollzieher einen angemessenen Betrag als bare Auslagen ansetzen (§ 75 Nr. 4 GVGA). Die Kosten der Verwahrung von Gegenständen, die er in Ermangelung einer solchen Pfandkammer nach § 75 Nr. 7 GVGA einem besonders bestellten Verwalter zu übergeben habe, würden ihm als bare Auslagen vergütet (§ 16 Nr. 7 GebO. f. GV.). Schuldner der Auslagen des Gerichtsvollziehers sei der Auftraggeber; der Gerichtsvollzieher könne die Übernahme des Geschäfts von der Zahlung eines zur Deckung der baren Auslagen hinreichenden Vorschusses abhängig machen (§§ 21, 22 GebO. f. GV.). Diese Vorschriften sprächen gegen ein Handeln der Gerichtsvollzieher im Namen des Justizfiskus. Mit der getroffenen Regelung wäre ferner die Annahme, daß die Gerichtsvollzieher bei Abschluß der Lagerverträge zu privatrechtlicher Vertretung des Fiskus ermächtigt gewesen seien, nicht zu vereinbaren. In einer Rundverfügung des Preußischen Justizministers vom 4. Februar 1932 werde denn auch auf die Klarstellung Wert gelegt, daß der Abschluß derartiger Verträge „eine persönliche Angelegenheit der beteiligten Gerichtsvollzieher bleibe”.
Der Bundesgerichtshof hat sich durch diese Erwägungen nicht gehindert gesehen, in einem Fall, in dem ein nach § 8 Abs. 1 GVKostG von der Zahlung der Kosten befreites Bundesland aufgrund eines Arrestes den Gerichtsvollzieher eines anderen Bundeslandes mit der Pfändung von Holz beauftragt und dieser das Holz einem Lagerhalter überlassen hatte, einen konkludent geschlossenen Vertrag zwischen dem Lagerhalter und der Anstellungskörperschaft des Gerichtsvollziehers anzunehmen (BGHZ 89, 82, 84 ff). Damit hat der Bundesgerichtshof – wenn auch zunächst beschränkt auf einen Sonderfall – die überkommene Rechtsprechung grundsätzlich in Frage gestellt. Dies macht sein Hinweis deutlich, wieweit an der Rechtsprechung des Reichsgerichts festzuhalten sei, brauche hier nicht abschließend entschieden zu werden (aaO S. 85).
Die angeführte Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist dahin fortzuentwickeln, daß in den Fällen, in denen eine anderweitige gesetzliche Regelung fehlt und der Gerichtsvollzieher nicht ausdrücklich im eigenen Namen handelt, die Umstände regelmäßig ergeben (§ 164 Abs. 1 Satz 2 BGB), der Gerichtsvollzieher schließe den Vertrag im Namen des Justizfiskus.
Der Gerichtsvollzieher ist Beamter (§ 154 GVG) oder – gemäß Einigungsvertrag Anl. I Kap. III Sachgeb. A Abschn. III Nr. 1 Buchst. q Abs. 2 in den neuen Bundesländern – Angestellter des öffentlichen Dienstes. Er nimmt insbesondere bei der Vollstreckung hoheitliche Aufgaben des Staates wahr. Verletzt er schuldhaft seine Amtspflichten, so haftet der Staat nach Art. 34 GG, § 839 BGB (vgl. BGB-RGRK/Kreft, 12. Aufl. § 839 Rdn. 265, 378 f). Es ist ungewöhnlich, daß ein Beamter, der gehalten ist, zur Erfüllung seiner Amtspflichten privatrechtliche Verträge abzuschließen, dies nicht im Namen der Körperschaft tut, deren Aufgaben er wahrnimmt, sondern daß er sich im eigenen Namen verpflichtet. So wird es als selbstverständlich angesehen, daß ein Polizeibeamter, der zur Beseitigung einer Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung – etwa eines falsch parkenden Kraftfahrzeugs – mit einem Dritten (Abschleppunternehmer) einen privatrechtlichen Vertrag schließt, im Namen der Anstellungskörperschaft und nicht im eigenen Namen handelt (vgl. BGH, Urt. v. 14. Dezember 1976 - VI ZR 251/73, NJW 1977, 628, 629; v. 11. Juli 1978 - VI ZR 138/76, NJW 1978, 2502, 2503). Für einen Gerichtsvollzieher gilt grundsätzlich das gleiche.
Den Vorschriften des geltenden Gerichtsvollzieherrechts, die mit den vom Reichsgericht angeführten Normen vergleichbar sind, ist etwas anderes ebensowenig zu entnehmen wie § 139 Nr. 4, § 180 Nr. 5 GVGA. Daß der Gerichtsvollzieher – soweit erforderlich – eine Pfandkammer auf eigene Kosten zu unterhalten hat (§ 48 GVO) und für die Aufbewahrung von Gegenständen in einer solchen Pfandkammer einen angemessenen Betrag als bare Auslagen ansetzen darf (§ 140 Nr. 2 Satz 1 GVGA), bedeutet nicht, daß er auch Lagerverträge und vergleichbare Vereinbarungen im eigenen Namen schließen muß. Das gleiche gilt für § 35 Abs. 1 Nr. 8 GVKostG, wonach als Auslagen u. a. die für die Verwahrung von Sachen aufzubringenden Beträge erhoben werden. Darüber, wer diese Beträge aufzubringen hat, verhält sich die Vorschrift nicht. Daß dem Gerichtsvollzieher nach § 11 Nr. 2 GVO als Entschädigung für den Aufwand bei der Erledigung der Aufträge die von ihm vereinnahmten Auslagen gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 2 - 11 GVKostG überlassen werden, läßt ebenfalls nicht zwingend darauf schließen, der Gesetzgeber habe dem Gerichtsvollzieher anlasten wollen, die nach § 808 Abs. 2, § 885 Abs. 3 ZPO erforderlichen Verträge im eigenen Namen abzuschließen. Vielmehr läßt § 11 Nr. 2 GVO auch die Auslegung zu, daß der Gerichtsvollzieher in den Fällen, in denen er für die Auslagen in Vorlage getreten ist, zur Kompensation die vereinnahmten Auslagen erhält. Darauf deutet der Umstand hin, daß § 11 Nr. 2 GVO auch die Auslagen erfaßt, die durch an Zeugen, Sachverständige, Dolmetscher und Übersetzer zu zahlende Beträge (vgl. etwa § 150 Nr. 4, § 132 Nr. 8 GVGA) erwachsen (§ 35 Abs. 1 Nr. 5 GVKostG). Die Annahme, daß der Gerichtsvollzieher mit diesen Personen privatrechtliche Verträge im eigenen Namen abschließen könnte, liegt fern. Für das Land Brandenburg ist aus § 11 Nr. 2 GVO zudem deshalb nichts für einen Vertragsschluß des Gerichtsvollziehers im eigenen Namen zu entnehmen, weil diese Norm in Brandenburg nur einen sehr eingeschänkten Geltungsbereich hat. Nach Nr. 8 der AV des Ministers der Justiz vom 10. April 1991 (JMBl. Brandenburg 1991 Nr. 2 v. 2. Mai 1991 S. 2 f) hat der Gerichtsvollzieher die von ihm bei der Erledigung der Aufträge vereinnahmten Auslagen bis auf hier nicht erhebliche Ausnahmen an die Landeskasse abzuführen. Darüber hinaus nötigt auch § 11 Nr. 3 GVO, wonach die Auslagen, die nach Nr. 2 ohne Verschulden des Gerichtsvollziehers nicht eingezogen werden können, ihm (mit Ausnahme der Wegegelder, § 35 Abs. 1 Nr. 9 GVKostG) aus der Landeskasse zu ersetzen sind, nicht zu der Annahme, der Gerichtsvollzieher habe sich persönlich zu verpflichten. Vielmehr kann diese Norm dahin verstanden werden, daß der Gerichtsvollzieher, der die vertraglich vereinbarten Lager- oder sonstigen Kosten vorschießt, aber nicht in der Lage ist, den Gegenwert von einem Kostenschuldner (§ 3 GVKostG) einzuziehen, diese Auslagen aus der Landeskasse nur dann ersetzt erhalten soll, wenn ihn an der Nichteinziehung kein Verschulden trifft. Schließlich ist die in § 5 GVKostG angeordnete Vorschußpflicht des Gläubigers für die Frage, in wessen Namen die in Rede stehenden Verträge geschlossen werden, ohne Aussagekraft. Für eine der Rundverfügung des Preußischen Justizministers vom 4. Februar 1932 vergleichbare Vorschrift im Land Brandenburg hat der Kläger nichts vorgetragen.
Fehlt es danach an hinreichend klaren Vorschriften dazu, daß Gerichtsvollzieher im Land Brandenburg nach § 808 Abs. 2, § 885 Abs. 3 ZPO erforderliche Verträge mit Dritten im eigenen Namen zu schließen haben, ist nach den Umständen im Zweifel davon auszugehen, daß die Gerichtsvollzieher bei Abschluß derartiger Verträge im Namen des Landes handeln, als dessen Bedienstete sie die hoheitliche Aufgabe der Zwangsvollstreckung durchführen. Für den Vertragspartner, der weiß, daß er mit einem Gerichtsvollzieher abschließt, welcher den Vertrag in Erfüllung seiner hoheitlichen Aufgaben eingeht, ist regelmäßig hinreichend deutlich, daß der Gerichtsvollzieher nicht im eigenen Namen, sondern für den Justizfiskus handelt (vgl. in diesem Zusammenhang BGH, Urt. v. 13. Oktober 1994 - IX ZR 25/94, WM 1994, 2233, 2234 zum unternehmensbezogenen Geschäft).
Die Vertretungsmacht des Gerichtsvollziehers, das Land zu verpflichten, ergibt sich unmittelbar aus § 808 Abs. 2, § 885 Abs. 3 ZPO. Wenn der Gerichtsvollzieher nach diesen Normen gehalten ist, die betreffenden Gegenstände bei einem Dritten in Verwahrung zu bringen, die entsprechenden Verträge aber nicht im eigenen Namen abzuschließen braucht, so liegt darin zugleich die Berechtigung, die Verträge mit Wirkung für den Justizfiskus abzuschließen. Eine dritte Möglichkeit gibt es nicht. Bereits das Reichsgericht hat zutreffend ausgeschlossen, daß der Gerichtsvollzieher als Vertreter von Gläubiger oder Schuldner handelt (RGZ 120, 77, 79).
Die Meinung des Berufungsgerichts, eine Weiterentwicklung der Rechtsprechung über BGHZ 89, 82 hinaus sei weder sinnvoll noch notwendig, wird den berechtigten Interessen des Gerichtsvollziehers nicht gerecht. Würde er aus den in Wahrnehmung seiner Amtspflichten geschlossenen Verträgen selbst verpflichtet, wäre er stets dem ersten Zugriff des Vertragspartners ausgesetzt. Er hätte für alle schuldhaften Vertragsverletzungen einzustehen, auch soweit sie nur auf leichter Fahrlässigkeit oder auf dem Verschulden von Erfüllungsgehilfen beruhen. Ersatz von uneinbringlichen Auslagen könnte er nur verlangen, wenn ihn keinerlei Verschulden an der Nichteinziehbarkeit trifft (§ 11 Nr. 3 GVO). Das widerspräche § 44 Abs. 1, 2 LBG Brandenburg (vgl. auch § 78 Abs. 1 BBG, § 46 Abs. 1 BRRG) in Verbindung mit § 14 BAT, wonach ein Beamter oder ein Angestellter im öffentlichen Dienst bei einer Pflichtverletzung nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit haftet, und wäre im Hinblick auf die wirtschaftliche Stellung des Gerichtsvollziehers als eines Beamten des mittleren Dienstes oder eines vergleichbaren Angestellten auch aus sozialen Gründen nicht angemessen.
Unterschriften
Paulusch, Kreft, Stodolkowitz, Zugehör, Ganter
Veröffentlichung
Veröffentlicht am 17.06.1999 durch Preuß, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Fundstellen
Haufe-Index 539315 |
BGHZ |
BGHZ, 77 |
NJW 1999, 2597 |
EWiR 1999, 767 |
Nachschlagewerk BGH |
WM 1999, 1842 |
WuB 1999, 1413 |
ZAP 1999, 765 |
ZBR 1999, 394 |
ZMR 1999, 744 |
DÖD 2000, 31 |
InVo 1999, 314 |
JZ 2000, 359 |
MDR 1999, 1220 |
NJ 2000, 89 |
Rpfleger 1999, 498 |
WuM 1999, 530 |