Entscheidungsstichwort (Thema)

Zustandekommen eines Stromlieferungsvertrages mit dem Verwalter einer Immobilie

 

Normenkette

BGB §§ 133, 157, 164

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt (Oder) (Aktenzeichen 18 O 482/99)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 8. Zivilkammer des LG Frankfurt (Oder) vom 20.9.2000 wie folgt geändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Die Klägerin beliefert als Stromversorger im Land Brandenburg Endabnehmer mit elektrischer Energie. Den vertraglichen Beziehungen der Klägerin mit den Kunden liegen die „Verordnung über allgemeine Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden (AVBELtV)” vom 21.6.1979 und die „Ergänzenden Bestimmungen” in der jeweils gültigen Fassung zugrunde.

Die Klägerin begehrt von der Beklagten Zahlung von 40.582,85 DM mit der Begründung, zwischen den Parteien sei ein Stromlieferungsvertrag durch die Anmeldung der Beklagten mit Schreiben vom 15.4.1993 zustande gekommen. Diesem von der Klägerin geltend gemachten Anspruch liegt der Verbrauch von Elektroenergie für die Zeit vor dem genannten Datum in dem Objekt B., R. Chaussee, zugrunde. Eigentümerin dieses Objekts war damals die H. GmbH, die aus dem ehemaligen Kombinat H. hervorgegangen war. Mit der Eintragung im Grundbuch vom 8.8.1994 wurde die G. GmbH neue Eigentümerin. Für das genannte Objekt bestand ein Versorgungsvertrag über Elektroenergie zwischen der Klägerin und der genannten H. GmbH. Mit Schreiben vom 28.7.1992 an diese Firma H. teilte die Klägerin mit, dass „die letzte Ablesung Ihres Zählers Nr. 6762307 der Abnahmestelle in B., R. Chaussee,… am 3.12.1991 mit dem Stand 2.763,90 abgelesen” wurde. Zugleich bat sie um Mitteilung, „ob dieser Zähler künftig noch genutzt wird oder ausgebaut werden kann.” Daraufhin meldete sich die Beklagte durch Schreiben vom 18.8.1992 bei der Klägerin und teilte Folgendes mit:

„Wir sind Verwalter aller Immobilien des Holzhandels. Bezugnehmend auf Ihr Schreiben zur Anfrage der Zähler-Nr. 6762307 bitten wir Sie, keine Veränderung vorzunehmen, da zur Zeit über die Weiterentwicklung der Filiale und weitere Nutzung der Flurstücke mit der Stadtverwaltung und Investoren verhandelt wird. Sollte eine zukünftige Nutzung einen zweiten Zähler nicht mehr erforderlich machen, würden wir uns umgehend an Sie wenden.”

Hintergrund dieses Schreibens war, dass die Filiale der H. GmbH geschlossen worden war. Einziger Nutzer und Mieter soll ab diesem Zeitpunkt nach der Darstellung der Beklagten die Fa. He. KG gewesen sein. Deshalb bat die Beklagte mit Schreiben vom 24.2.1993, einen Leistungsvertrag mit dem Mieter He. abzuschließen, der sich „in den nächsten Tagen anmelden werde.” Eine Fa. He. setzte sich tatsächlich aber nicht mit der Klägerin bzw. deren Rechtsvorgängerin in Verbindung. Am 27.1.1994 trug ein Kunde „He.” in einen Vordruck der Klägerin zur Rubrik „Zähler-Nr. 2316669” lediglich den neuen Zählerstand von „3523” ein.

Mit Schreiben der Beklagten vom 6.3.1995 an die Klägerin bat sie „um sofortige Versiegelung des Stromzählers Nr. 2316669”. Sie teilte mit, dass es „für die Verbraucherstelle (S) zur Zeit keinen gültigen Mietvertrag gibt. Bei Bedarf werden wir die neue Installation rechtzeitig antragen. Ich bitte um Übersendung der Schlussrechnung.” Daraufhin erteilte die Klägerin zunächst Rechnungen zu den Zählernummern 6762307 und 2316669, die nicht vorhanden war. Mit ihrem Schreiben vom 4.4.1995 an die Beklagte teilte sie ihr mit, dass sie deshalb den Energieverbrauch vollständig der Zähler-Nr. 6762307 zugeordnet habe. Insgesamt kam sie zu einem offenen Betrag von 30.047,25 DM und bat um Zahlungsausgleich bis zum 26.4.1995. Zugleich fügte sie die als „Nachtragsrechnung” überschriebenen Rechnungen bei, die Nachforderungen von 14.227,32 DM und 13.932,03 DM auswiesen. Die „Korrekturrechnung” vom 8.5.1995, die die Zählernummern 2316669 als auch 6762307 aufführte, kam dagegen zu der Restforderung über 40.582,85 DM, die mit der Klage geltend gemacht wird.

Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, dass die Beklagte verpflichtet sei, ihr diesen Betrag zu zahlen. Sie beruft sich auf deren Schreiben vom 15.4.1993, in dem es heißt:

„Ihr Tarifkundenbereich in F. teilte uns mit, dass die Kunden-Nr. 0808933–0000 den ehemaligen Holzhandel betrifft. Wir hatten schon einmal mitgeteilt, dass die M. GmbH. seit dem 1.7.1992 die Verwaltung des Objektes R. Chaussee, übernommen hat. Bitte übersenden Sie uns die letzte Stromabrechnung für das Objekt und die neuen Abschlagszahlungssummen. Nur so können von uns die notwendigen Zahlungen vorgenommen werden. Nach Rücksprache mit der H. GmbH wird von dieser der bestehende Abbuchungsauftrag gelöscht.”

Die Klägerin hat vorgetragen, für die Entscheidung des Rechtsstreits sei es unerheblich, ob Nutzer der Anlage eine Fa. He. KG gewesen sei. Denn die Beklagte habe sich in ihrem Schreiben vom 15.4.1993 für den Strombezug angemeldet, ohne eine Vertreterstellung erkennen...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge