Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 03.03.2023, Az. 15 O 324/22, wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
5. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf bis zu 6.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Parteien streiten im Wesentlichen über die Wirksamkeit von Prämienanpassungen im Rahmen einer privaten Krankenversicherung und sich daraus ergebende Ansprüche auf Rückerstattung sowie Herausgabe von Nutzungen.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 540 Abs. 2 i.V.m. § 313a ZPO abgesehen.
II. Die zulässige Berufung der Klägerin ist vollumfänglich unbegründet. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Berufungsgründe sind nicht gegeben; weder beruht das angefochtene Urteil auf einer Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere - für die Klägerin günstige(re) - Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO).
Die Klägerin hat weder einen Anspruch auf Rückzahlung zu Unrecht entrichteter, überhöhter Prämienzahlungen noch auf Feststellung der Unwirksamkeit der in Rede stehenden Beitragsanpassungen. Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die streitgegenständlichen Beitragsanpassungen aus den Jahren 2017 bis 2022 in materieller Hinsicht ordnungsgemäß erfolgten.
Im Einzelnen:
1. Nach dem Sach- und Streitstand zum Schluss der mündlichen Verhandlung ist davon auszugehen, dass die materiellen Voraussetzungen der jeweiligen Beitragsanpassung vorgelegen haben.
a) Dabei ist das Landgericht zutreffend davon ausgegangen, dass das Bestreiten der Klägerin, wonach dem Treuhänder die maßgeblichen Unterlagen nicht vollständig vorgelegen haben sollen, der Klage ebenfalls nicht zum Erfolg verhelfen kann.
Denn einerseits entbehren die streitigen Behauptungen der Klägerin jeglicher, objektiver Anhaltspunkte. Zwar hat sie im Ansatz zutreffend ausgeführt, dass ein Klagevortrag bereits dann schlüssig und erheblich ist, wenn die Partei Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als in der Person der Partei entstanden erscheinen zu lassen. Dabei darf sie auch von ihr nur vermutete Tatsachen als Behauptung in einen Rechtsstreit einführen, wenn sie mangels entsprechender Erkenntnisquellen oder Sachkunde keine sichere Kenntnis von Einzeltatsachen haben kann. Das gilt insbesondere dann, wenn die Partei keine unmittelbare Kenntnis von den Vorgängen hat. Unbeachtlich ist der auf Vermutungen gestützte Sachvortrag einer Partei aber dann, wenn die Partei ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich Behauptungen "aufs Geratewohl" oder "ins Blaue hinein" aufstellt (st. Rspr. BGH, z.B. Beschl. v. 10.01.2023 - VIII ZR 9/21, Rn. 14 f., juris, m.w.N.). Die bloße Vermutung ins Blaue hinein liegt hier schon deshalb auf der Hand, weil die Klägerin dem Vortrag der Beklagten, wonach weder sie noch ihre Klägervertreter die fraglichen Treuhänderunterlagen jemals gesichtet haben, nicht entgegengetreten ist (zu einem offenbar ähnlichen Sachverhalt: OLG Köln, Beschl. v. 16.12.2022 - 20 U 53/22; s.a. LG München, Urt. v. 10.03.2023 - 12 O 6308/22, Rn. 57 ff., juris). Die ebenso pauschale wie nichtssagende Behauptung, dass sie ihre "substanziellen Zweifel", dass das Prüfverfahren ordnungsgemäß durchgeführt worden sei, aus "ihr bekannten Unterlagen" ableite, ist vor diesem Hintergrund unsubstantiiert und unbeachtlich. Dies gilt umso mehr, als die Beklagte mit der Anlage BLD 3 eine Auflistung der dem Treuhänder vorgelegten Unterlagen eingereicht hat, die offensichtlich auch die Klägerin nicht in Zweifel zieht.
b) Ohnehin aber unterliegen die Prüfvorgänge des eingesetzten Treuhänders andererseits nicht der isolierten zivilgerichtlichen Kontrolle.
Nach § 203 Abs. 2 VVG ist der Versicherer bei einem Versicherungsverhältnis, in welchem sein ordentliches Kündigungsrecht ausgeschlossen ist, bei einer nicht nur als vorübergehend anzusehenden Veränderung einer für die Prämienkalkulation maßgeblichen Rechnungsgrundlage (§ 203 Abs. 2 Satz 3 VVG) berechtigt, die Prämien entsprechend den berichtigten Rechnungsgrundlagen auch für bestehende Versicherungsverhältnisse neu festzusetzen, sofern ein unabhängiger Treuhänder die technischen Berechnungsgrundlagen überprüft und der Prämienanpassung zugestimmt hat. Grundlage der Prämienänderung sowie ihrer Überprüfung und Zustimmung durch den Treuhänder sind die Vorschriften der §§ 12 b, 12 c VAG a.F. i.V.m. der Kalkulationsverordnung (KaIV / Verordnung über die versicherungsmathematischen Methoden zur Prämienkalkulation und zur Berechnung der Alterungsrückstellung in der privaten Krankenversicherung vom 18.11.1996; BGBl. I S. 1783), bzw. §§ 155, 160 VAG i.V.m....