Verfahrensgang
LG Cottbus (Entscheidung vom 05.01.2006; Aktenzeichen 4 O 449/02) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus vom 05.01.2006 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I.
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Leistungen aus einer Unfallversicherung in Anspruch.
Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass aufgrund des Versicherungsvertrages dem Grunde nach eine Leistungspflicht der Beklagten entstanden ist, nachdem der Kläger am 31.03.2001 einen Unfall erlitten hat, in dessen Folge er das rechte Auge verloren hat.
Streitig ist lediglich, ob der Invaliditätsgrad, mit dem die unfallbedingte Beeinträchtigung des Klägers zu bemessen ist, nach der Gliedertaxe des § 7 I Ziff. 2. a) der in den Vertrag einbezogenen AUB 97 50 % beträgt, oder ob der Kläger sich gemäß § 7 I Ziff. 3. der AUB 97 eine Vorinvalidität von 3 % anrechnen lassen muss, weil er schon vor dem Unfall - nach seinen eigenen Bekundungen im Termin am 28.06.2006 bereits seit seinem vierten Lebensjahr - Brillenträger war. Ausweislich des Brillenberechtigungsscheins vom 14.06.1999 bezog sich seine Brille auf eine Weitsichtigkeit von + 3 Dioptrien auf beiden Augen, d.h. auch auf dem von dem Unfall betroffenen rechten Auge.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, bei der Vereinbarung einer festen Gliedertaxe sei ein Abzug von dem vereinbarten Invaliditätsgrad wegen einer bestehenden Vorinvalidität bereits generell nicht gerechtfertigt. Jedenfalls könne bei ihm eine Vorinvalidität deshalb nicht angenommen werden, weil er vor dem Unfall auch ohne Sehhilfe einen Visus von 1,0 auch auf dem rechten Auge erreicht habe. Die Möglichkeit eines Abzuges wegen einer Vorinvalidität sei im vorliegenden Fall auch deshalb ausgeschlossen, weil die Versicherungsvertreterin, die Zeugin B... H..., dies im Zusammenhang mit dem Abschluss bzw. der Änderung des Versicherungsvertrages auf ausdrückliche Nachfrage des Klägers verneint habe. Schließlich könne eine ggf. anzunehmende Vorinvalidität nicht mit 3 % bemessen werden.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen.
Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Dr. S..., der dieses Gutachten zweimal schriftlich ergänzt und schließlich im Termin am 21.11.2005 mündlich erläutert hat.
Es hat die Klage sodann mit Urteil vom 05.01.2006 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, von dem nach § 7 I Ziff. 2 a) AUB 97 zu bemessenden festen Invaliditätsgrad von 50 % sei gemäß § 7 I Ziff. 3 AUB 97 ein Abzug wegen Vorinvalidität des Klägers vorzunehmen.
Der Umstand, dass der Kläger Brillenträger mit einem Korrekturwert von + 3 Dioptrien auf beiden Augen gewesen sei, begründe eine Vorinvalidität. Die Beklagte habe bewiesen, dass das rechte Auge des Klägers schon vor dem Unfalls nur beschränkt, nämlich nur mit einer Sehhilfe, in einer Weise gebrauchsfähig gewesen sei, dass er die volle Sehkraft eines gesunden Auges - also einen Visus von 1,0 - erreicht habe. Dies ergebe sich aus den gutachterlichen Feststellungen des Sachverständigen Dr. S..., der ausgeführt habe, infolge Akkomodation habe der Kläger ohne Brille einen Visus von 1,0 nur kurzzeitig erreichen können.
Den Beweisangeboten des Klägers, die bestätigen sollten, dass er die Brille nicht nur kurzzeitig, sondern über einen längeren Zeitraum habe weglassen können, habe angesichts der Ausführungen des Sachverständigen nicht nachgegangen werden müssen.
Die Beklagte habe die Vorinvalidität zutreffend mit 3 % bemessen. Zu diesem Ergebnis sei auch der Sachverständige Dr. S... gelangt. Im Übrigen werde dieses Ergebnis durch die Ausführungen von Prof. Dr. G... und Dr. K... in VersR 1989, 20 ff. bestätigt.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit der er das erstinstanzliche Klageziel in vollem Umfang weiter verfolgt. Er macht geltend, das Landgericht habe verkannt, dass die Vertragsbedingungen angesichts der Begrenzung des Umfangs der Versicherungssumme und der festen Gliedertaxe einer Berücksichtigung individueller Gesichtspunkte und damit auch einer individuellen Vorinvalidität nicht zugänglich seien.
Es habe auch den Vortrag des Klägers, wonach die Vertreterin der Beklagten auf Nachfrage ausdrücklich bestätigt habe, dass der Umstand, dass der Kläger Brillenträger sei, keine Auswirkungen auf den Versicherungsvertrag und die Versicherungsleistungen habe und auch die Gliedertaxe in vollem Umfang gewährt werde, nicht berücksichtigt.
Das Landgericht sei zu seinem Ergebnis darüber hinaus aufgrund einer unzutreffenden Beweiswürdigung gelangt. Der Sachverständige habe vielm...