Verfahrensgang
LG Potsdam (Entscheidung vom 21.03.2006; Aktenzeichen 1 O 516/04) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 21. März 2006 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam (1 O 516/04) wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I.
Die Klägerin macht Werklohnansprüche aus verschiedenen Bauvorhaben gegen die Beklagte geltend.
Die Beklagte beauftragte die Klägerin durch Rahmenvertrag vom 9.1./19.1.2004 mit Verfügungs- und Innenputzarbeiten an Doppel-, Reihen- und Einfamilienhäusern des Bauvorhabens ... in F.... Vertragsbestandteil ist ein Angebot der Klägerin vom 21.7.2003, das Einheitspreise für verschiedene Arbeiten einschließlich eines Nachlasses enthält. Die Abrechnung sollte pro Haus bzw. Hausgruppe erfolgen. Die Parteien vereinbarten die Geltung der VOB/B, Ausführungsfristen und eine Vertragsstrafe für den Fall verzögerter Fertigstellung. Mit Schreiben vom 5.5.2004 forderte die Beklagte Restleistungen ein.
Die Abnahme der Arbeiten erfolgte am 10.5.2004.
Die Klägerin erstellte nach Durchführung der Arbeiten für die einzelnen Häuser bzw. Hausgruppen Schlussrechnungen vom21.5.2004 über 23.481,93 EUR21.5.2004 über 6.998,84 EUR22.5.2004 über 5.690,11 EUR22.5.2004 über 5.811,58 EUR11.6.2004 über 339,89 EUR28.5.2004 über 1.299,91 EUR.
Die Parteien schlossen außerdem am 19.1./19.2.2004 einen Vertrag über Putzarbeiten zu einem Pauschalpreis von 6.600 EUR am Bauvorhaben ... in P.... Sie vereinbarten dazu am 8.4.2004 einen Nachtrag wegen veränderter Sockelhöhe. Die Abnahme erfolgte am 13.5.2004.
Die Klägerin rechnete ihre Leistungen mit Schlussrechnungen vom 21.5.2004 und 28.5.2004 mit offenen Beträgen von 7.474,37 EUR bzw. 225,80 EUR ab.
Die Parteien schlossen außerdem am 20./23.12.2003 einen Vertrag für das Bauvorhaben Z... in P... zu einem Pauschalpreis von 10.600 EUR netto, durch Nachtrag erweitert um 2.000 EUR. Am 22.1.2004 legte die Klägerin hierzu eine Schlussrechnung mit einem offenen Betrag in Höhe von 3.416,55 EUR.
Für alle drei Verträge vereinbarten die Parteien eine "Schwarzarbeiterregelung", wonach der Auftragnehmer pro Tag und pro illegal beschäftigtem Arbeitnehmer eine Vertragsstrafe in Höhe von 5.000 EUR zu zahlen hatte.
Die Klägerin forderte die Beklagte mit Schreiben vom 10.8.2004 erfolglos zur Zahlung des Gesamtbetrages von 54.738,98 EUR auf.
Die Klägerin verlangte ursprünglich die Zahlung von insgesamt 54.738,98 EUR und hat nach drei Teilklagerücknahmen im Gesamtbetrag von 1.795,60 EUR noch eine Zahlung in Höhe von 52.873,38 EUR nebst Zinsen von der Beklagten begehrt.
Die Klageabweisung beantragende Beklagte hat die Aktivlegitimation der Klägerin bestritten und geltend gemacht, die Forderungen seien sämtlich noch nicht fällig.
Hinsichtlich des Bauvorhabens .../F... hat die Beklagte fehlende Auftragserteilung der jeweils unter Position 3 und 4 der Rechnungen abgerechneten Arbeiten eingewandt. Die Beklagte hat hilfsweise die Aufrechnung erklärt, und zwar wegen Gegenforderungen in Höhe von 3.647,60 EUR aus der Klägerin entzogenem Auftrag am Haus ... 63 sowie in Höhe von 928 EUR brutto aus Mängelbeseitigung am Bauvorhaben ... 41 a - insoweit gestand die Klägerin wegen der Umsatzsteuerpflicht der Beklagten 800 EUR netto zu. Die Beklagte hat außerdem gemeint, ihr stünden Vertragsstrafenansprüche wegen verspäteter Fertigstellung der Arbeiten durch die Klägerin, Forderungen gegen die Klägerin aus Verauslagung des Kaufpreises für Baumaterialien sowie für die Entsorgung von Abfällen und ein Schadensersatzanspruch wegen beschmutzter Fenster bei dem Bauvorhaben Z... 34 in P... zu, mit denen sie ebenfalls hilfsweise die Aufrechnung erklärt hat. Schließlich stehe ihr ein Vertragsstrafenanspruch aus der "Schwarzarbeiterregelung" in Höhe von insgesamt 255.000 EUR zu; auch mit diesem hat sie hilfsweise die Aufrechnung erklärt.
Die Beklagte hat auch ein Zurückbehaltungsrecht wegen von der Klägerin noch zu erstellender und ihr auszuhändigender Bautagesberichte geltend gemacht.
Hinsichtlich der diesbezüglichen und der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil verwiesen (§ 540 I Nr. 1 ZPO).
Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme durch Vernehmung des Zeugen St... die Klage aus § 633 I BGB i.V.m. den Bauverträgen im Betrage von 50.902,55 EUR nebst Zinsen für begründet erachtet und sie im Übrigen als unbegründet abgewiesen.
Das Landgericht hat ausgeführt, für das Bauvorhaben .../F... stehe der Klägerin noch ein Gesamtwerklohnanspruch in Höhe von 41.918,21 EUR zu, nur im Teilbetrag von 64,25 EUR nicht. Die Beträge aus den Schlussrechnungen seien fällig....