Leitsatz
Eine formularmäßig vereinbarte Schwarzarbeiterklausel als Vertragsstrafenregelung, die Vertragsstrafen in gestaffelter Höhe an die illegale Beschäftigung von Arbeitnehmern auf Baustellen eines beauftragten Unternehmers knüpft, ist bei fehlender betragsmäßiger Begrenzung der Höhe der Vertragsstrafe unwirksam.
Sachverhalt
Eine Baufirma macht Werklohnansprüche in Höhe von insgesamt ca. 55 000 EUR aus verschiedenen Bauvorhaben wegen Verfugungs- und Innenputzarbeiten gegenüber ihrem Auftraggeber geltend. Es war die Geltung der VOB/B vereinbart worden. Neben einer Vertragsstrafenregelung für den Fall der verzögerten Fertigstellung wurde auch eine "Schwarzarbeiterregelung" in den Vertrag aufgenommen. Danach hatte der Auftragnehmer pro Tag und pro illegal beschäftigtem Arbeitnehmer eine Vertragsstrafe in Höhe von 5 000 EUR zu zahlen. In diesem Zusammenhang rechnete die Auftraggeberin gegenüber den Werklohnansprüchen mit einem von ihr hergeleiteten Vertragsstrafenanspruch aus der Schwarzarbeiterregelung in Höhe von insgesamt 255 000 EUR auf. Diese Aufrechnung wurde in allen Instanzen abgelehnt.
Durch die Verwendung der Schwarzarbeiterregelung in allen Bauverträgen der Auftraggeberin, handelte es sich hier um eine Allgemeine Geschäftsbedingung i. S. des § 305 Abs. 1 BGB, so dass diese der Wirksamkeitskontrolle der §§ 305ff. BGB unterliegen. Die Schwarzarbeiterklausel benachteiligt die Baufirma nach den Grundsätzen von Treu und Glauben unangemessen hoch und ist deshalb unwirksam (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB). Eine Garantie der Baufirma, dass alle am Bauvorhaben beteiligten Unternehmen keine illegal beschäftigten Arbeitnehmer auf der Baustelle einsetzen würden, kann nicht angenommen werden.
Die Unwirksamkeit der Schwarzarbeiterregelung ergebe sich schon aus dem Umstand der fehlenden Begrenzung der Vertragsstrafe. Die Vertragsstrafe könne daher theoretisch unbegrenzt anwachsen. Nach der Rechtsprechung des BGH müsse eine Vertragsstrafenklausel dann als unwirksam angesehen werden, wenn sie keinerlei Begrenzung der insgesamt Vertragsstrafe nach oben hin enthalte. Zielrichtung einer Vertragsstrafenregelung sei die Verwendung als Druckmittel gegen den Schuldner zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner versprochenen Leistung sowie die Möglichkeit für den Gläubiger, im Verletzungsfall eine erleichterte Schadloshaltung ohne Einzelnachweis zu erhalten. Es sei daher auch nicht ausgeschlossen, dass die Vertragsstrafe deutlich über dem Vertragsinteresse des Schuldners liege. Jedenfalls müsse eine verwirkbare Vertragsstrafe in unbegrenzter Höhe als unwirksam angesehen werden.
Link zur Entscheidung
Brandenburgisches OLG, Urteil vom 08.11.2006, 4 U 54/06. – Zu Vertragsstrafen im Baugewerbe vgl. Gruppe 21 S. 175 ff.