Verfahrensgang
LG Potsdam (Urteil vom 30.09.2015; Aktenzeichen 52 O 61/15) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 30.9.2015 verkündete Teilversäumnis- und Schlussurteil der 2. Kammer für Handelssachen des LG Potsdam, Az.: 52 O 61/15, teilweise abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin über die bereits ausgeurteilte Sicherheit hinaus weitere Sicherheit gemäß § 648a BGB in Höhe von 23.372,60 EUR zur Sicherung der Vergütungsansprüche der Klägerin aus dem Bauvorhaben A. zu leisten.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weiter gehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben bei einem Gegenstandswert von 80.877,94 EUR die Klägerin zu 9 % und die Beklagte zu 91 % zu tragen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin zu 1/5 und die Beklagte zu 4/5 zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die gegen sie gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Stellung einer Bauhandwerkersicherheit gem. § 648a BGB im Zusammenhang mit Bauleistungen der Klägerin für das Bauvorhaben A. Das von der Klägerin ursprünglich mit der Klage darüber hinaus geltend gemachte Verlangen nach Stellung einer Sicherheit für Ansprüche im Zusammenhang mit einem weiteren Bauvorhaben der Beklagten in der M. Straße in P. ist nicht mehr Gegenstand dieses Berufungsverfahrens.
Auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils wird gem. § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen. Im vorliegenden Berufungsverfahren streiten die Parteien nur noch über die Berechtigung der Klägerin zur Geltendmachung einzelner Nachtragspositionen.
Das LG hat mit dem angefochtenen Urteil die Beklagte verurteilt, der Klägerin Sicherheit gem. § 648a BGB in Höhe von 50.508,27 EUR zur Sicherung ihrer Vergütungsansprüche aus dem Bauvorhaben A. zu leisten. Zur Begründung hat das LG ausgeführt, die Klägerin habe einen Vergütungsanspruch für dieses Bauvorhaben in Höhe von 50.508,27 EUR schlüssig dargelegt. In dieser Höhe könne die Klägerin auch nach Abschluss der Bauarbeiten eine Sicherheitsleistung verlangen. Ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 1.262,10 EUR für die Wartezeit eines Subunternehmers könne hingegen nicht durch eine Sicherheitsleistung gem. § 648a BGB gesichert werden. Die geltend gemachten Ansprüche auf Vergütung für das Einbetonieren von Abläufen und Notabläufen in die Betonplatten der Balkone, für Iso-Kimmsteine, für die Verbreiterung der Treppen und für den Einbau von Bewehrungsstahl in Höhe von 39.854,62 EUR habe die Klägerin nicht schlüssig dargelegt. Von der von der Klägerin beanspruchten Sicherheitsleistung in Höhe von 80.877,94 EUR seien 3.849,75 EUR für die Balkonbetonplatten, 5.734,97 EUR für die Iso-Kimmsteine, 644,16 EUR für die Treppenverbreiterung, 18.878,69 EUR für den Bewehrungsstahl und 1.262,10 EUR als Stundensatz für die Wartezeit abzuziehen, so dass ein Betrag von 50.508,27 EUR verbleibe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Gegen das ihr am 06.10.2015 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit einem am 06.11.2015 beim Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und ihr Rechtsmittel mit einem am Montag, dem 07.12.2015, eingegangenen Schriftsatz begründet.
Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihren geltend gemachten Anspruch auf Stellung einer Sicherheit für die Vergütungsansprüche betreffend das Bauvorhaben A. mit Ausnahme des Betrages von 1.262,10 EUR für die Wartezeit des Subunternehmers weiter. Sie ist der Auffassung, sie sei in ihrem Recht auf rechtliches Gehör verletzt, da das LG angesichts des umfangreichen Vortrags beider Parteien ihnen hätte Gelegenheit geben müssen, zu seiner Auffassung schriftsätzlich Stellung zu nehmen. Im Übrigen wendet sich die Klägerin gegen die rechtliche Bewertung des LG. Hierzu trägt sie vor:
Bezüglich der Direkt- und Notüberläufe der Balkone wiederholt und vertieft die Klägerin ihre Auffassung, der Architekt B. habe über eine uneingeschränkte Vollmacht zur Erteilung von Nachträgen verfügt. Bei der Regelung in § 4 des Bauvertrages handele es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen. Aus der Sicht eines objektiven Vertragspartners habe die Beklagte in Nr. 4.2. des Bauvertrages den Architekten B. ohne Einschränkung für das streitgegenständliche Bauvorhaben bevollmächtigt. Zu dieser Bevollmächtigung stehe Nr. 4.4. des Bauvertrages in Widerspruch, da ein Vertreter in allen Angelegenheiten berechtigt sei, Stundenlohnarbeiten und Nachträge zu beauftragen. Dieser Widerspruch gehe zulasten der Beklagten als Verwender. Jedenfalls seien die Voraussetzungen einer Duldungsvollmacht erfüllt, da die B...