Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 26.04.2022 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Frankfurt (Oder), Az. 12 O 348/20, teilweise abgeändert:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 11.000 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.03.2021, sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 273,95 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.03.2021 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen, die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz tragen die Beklagten. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der jeweils anderen Partei gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren wird unter Abänderung der landgerichtlichen Streitwertfestsetzung auf bis zu 13.000 EUR festgesetzt. Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt bis zu 65.000 EUR.
Gründe
I. Die Klägerin macht Ansprüche auf Zahlung von Schmerzensgeld, eines Haushaltsführungsschadens und vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten nach einem Verkehrsunfall geltend, der sich am ...2016 gegen ... : ...Uhr auf der B ... in M... in Fahrtrichtung M... ereignet hat. Die Beklagte zu 1 kam als Fahrerin des bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversicherten SUV von der Fahrbahn ab und stieß mit dem von der Klägerin geführten Pkw frontal zusammen. Die alleinige Haftung der Beklagten für die Unfallfolgen steht außer Streit.
Die Beklagten zahlten auf den Schmerzensgeldanspruch der Klägerin 23.000 EUR, sowie auf den geltend gemachten Haushaltsführungsschaden 4.170 EUR, die Zahlung weiterer 1.000 EUR war streitig.
Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von insgesamt 63.519,76 EUR nebst Zinsen seit dem 03.03.2021 verurteilt. Zur Begründung hat es ausgeführt, die festgestellten Verletzungen rechtfertigten ein Gesamtschmerzensgeldbetrag von 85.000 EUR. Hierauf seien die vorgerichtlich gezahlten 23.000 EUR anzurechnen. Grundlage der Schmerzensgeldbemessung seien die unstreitige Fraktur des zweiten Lendenwirbelkörpers mit einer 1/4 Hinterkantenverlagerung und 20° Kyphose nebst einer Großzehengliedbasisfraktur links und einer Thoraxprellung mit anhaltenden Rückenschmerzen, Kribbeln und einer Hypästhesie im rechten Unterschenkel und Fuß. Darüber hinaus leide die Klägerin an einer posttraumatischen Belastungsstörung, deren Heilung nicht gänzlich ausgeschlossen aber auch nicht sicher sei. Der Leidensdruck werde durch die gerichtliche Auseinandersetzung noch verstärkt. Hinzu kämen die mehrfache stationäre Behandlung, Maßnahmen der Physiotherapie wie auch der Psychotherapie sowie die Tatsache, dass die Klägerin aufgrund der erlittenen Verletzungen wesentliche Teile der frühkindlichen Entwicklung ihres erstgeborenen Kindes nur bedingt habe verfolgen können. Nicht schmerzensgelderhöhend sei eine verzögerte Schadensregulierung und die Genugtuungsfunktion. Des Weiteren stehe der Klägerin ein unstreitiger Haushaltsführungsschaden von insgesamt 5.170 EUR zu. Die hier noch streitige Zahlung von 1.000 EUR hätten die Beklagten nicht nachweisen können. Rechtsanwaltskosten seien i.H.v. 1.732,90 EUR abzüglich vorgerichtlicher Zahlungen von 1.617,50 EUR begründet. Sie berechneten sich nach einem Gegenstandswert von 66.505,12 EUR. Soweit der Rechtsstreit i.H.v. 519,76 EUR für erledigt erklärt worden war, hätten die Beklagten die Kosten des Verfahrens zu tragen. Wegen der Begründung im Übrigen wird auf das Urteil Bezug genommen.
Die Beklagten haben gegen das ihren Prozessbevollmächtigten am 27.04.2022 zugestellte Urteil mit am 24.05.2022 beim Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und das Rechtsmittel am 27.06.2022 begründet. Sie führen aus, die vom Landgericht festgestellten Unfallfolgen rechtfertigten in keiner Weise das zugesprochene Schmerzensgeld. Akzeptiert werde lediglich ein Gesamtschmerzensgeld von 30.000 EUR, auf das bereits 23.000 EUR gezahlt worden seien. Die Fraktur des Lendenwirbelkörpers sei operativ versorgt und nach entsprechender Metallentfernung mit geringer Deformierung ausgeheilt. Es komme neben muskulären Verspannungen lediglich dazu, dass die Klägerin allenfalls bei Anheben von Lasten über 10 kg oder längeren Sitzen und Stehen Schwierigkeiten habe. Auch die Hypästhesien bedeuteten lediglich Taubheitsgefühle im Bereich der Haut. Die Klägerin sei in ihrer Mobilität daher in keiner Weise beeinträchtigt und könne sowohl ihrer beruflichen Tätigkeit nachgehen, als auch b...