Verfahrensgang
LG Frankfurt (Oder) (Entscheidung vom 06.04.2011; Aktenzeichen 14 O 401/10) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 6. April 2011 - 14 O 401/10 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist, soweit der Kläger beantragt hat, die Beklagte zur Entfernung der Kiefernsetzlinge auf dem Flurstück 89 der Flur 9 der Gemarkung G... und auf den Flurstücken 59 und 103 der Flur 14 der Gemarkung H... zu verurteilen.
Die Beklagte wird verurteilt, die Umzäunungen auf dem Flurstück 89 der Flur 9 der Gemarkung G... und auf den Flurstücken 59 und 103 der Flur 14 der Gemarkung H... zu beseitigen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,00 € abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gegenstandswert des Berufungsverfahrens: 6.001,00 €
Gründe
I. Der Kläger ist Eigentümer der Grundstücke Flurstück 89 der Flur 9 der Gemarkung G... und der Flurstücke 103 und 59 der Flur 14 in der Gemarkung H.... Die Beklagte betreibt eine Abfallanlage. Die hierfür erforderliche Genehmigung des Landesumweltamtes vom 25. Januar 2008 enthält unter Ziff. VI. 9 "Nebenbestimmungen zur Umwandlung einer Waldfläche in Bauland", wonach auf den vorbezeichneten Flächen wegen der Umwandlung von Wald eine Ersatzaufforstung vorzunehmen ist. Der Genehmigungsbescheid enthält unter Ziff. VIII. (Hinweise) Nr. 27 zur Waldumwandlung den Hinweis, dass die Waldumwandlungsgenehmigung unbeschadet privater Rechte Dritter erteilt wird und aufgrund anderer Vorschriften bestehende Verpflichtungen zum Einholen von Genehmigungen etc. unberührt lässt.
Der Kläger hatte dem Amt für Forstwirtschaft mitgeteilt, bereit zu sein, seine Flächen Bauherren zum sogenannten Grünausgleich zur Verfügung zu stellen.
Die Beklagte pflanzte spätestens ab Oktober 2009 auf diesen Grundstücken Kiefernsetzlinge und zäunte die Grundstücke ein. Zwischen den Parteien ist ein schriftlicher Nutzungsvertrag nicht abgeschlossen worden; direkte Verhandlungen mit dem Kläger in seiner Eigenschaft als Grundstückseigentümer sind vor Inanspruchnahme seiner Grundstücke durch die Beklagte nicht geführt worden. Der Kläger ist jedoch Förster und war als solcher dienstlich mit dem Fall befasst war, ohne sich gegenüber der Beklagten bzw. ihrer Beauftragten als Grundstückseigentümer zu erkennen zu geben.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, die Kiefernsetzlinge und Umzäunungen auf den Grundstücken der Gemarkung G..., Flur 9, Flurstück 89 und der Gemarkung H... Flur 14, Flurstücke 103 und Flurstück 59 zu entfernen,
hilfsweise,
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger von allen laufenden Kosten freizustellen, die seit November 2009 auf den Flurstücken 59 und 103 der Flur 14 der Gemarkung H... und auf dem Flurstück 89 der Flur 9 der Gemarkung G... lasten und künftig für die Dauer von 30 Jahren lasten werden.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung in Bezug auf den Hauptantrag ausgeführt, ein Anspruch aus § 862 BGB bestehe nicht, da die Beklagte keine verbotene Eigenmacht ausgeübt habe. Der Kläger habe einer Erstaufforstung auf seinen Grundstücken gegenüber dem Amt für Forstwirtschaft zugestimmt, die Zustimmung habe bei Setzen der Zäune und Kiefernpflanzen mangels Widerrufs noch fortbestanden. Es sei davon auszugehen, dass er zudem gegenüber der von der Beklagten beauftragten Frau T... nochmals konkludent seine Zustimmung erklärte, da diese mit ihm sämtliche Eckdaten zur Aufforstung abstimmte, ohne dass der Kläger angedeutet hätte, mit dem Grünausgleich nicht einverstanden zu sein. Auch dem Schreiben des Klägers vom 21. Oktober 2009 sei zu entnehmen, dass er von Anfang an mit der Einzäunung und Bepflanzung einverstanden war. Jedenfalls sei es dem Kläger nach § 242 BGB verwehrt, die Beseitigung der Aufforstungsmaßnahmen zu verlangen, da er diese geduldet und fachlich begleitet hatte, ohne den Maßnahmen zu widersprechen. Ein Beseitigungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB sei jedenfalls gemäß § 254 BGB ausgeschlossen. Der Kläger habe die Aufforstung mit seiner Zustimmung gegenüber dem Amt für Forstwirtschaft erst ermöglicht; ihm habe es oblegen, die Maßnahmen zu unterbinden, indem er auf die fehlende Nutzungsvereinbarung hätte aufmerksam machen können.
Auch der hilfsweise geltend gemachte Feststellungsanspruch bestehe nicht. Die Beklagte habe aus §§ 989, 990, 988 BGB bzw. §§ 812 Abs. 1, 818 Abs. 1 BGB allenfalls für die gezogenen Nutzungen Wertersatz in Höhe des üblichen Pachtzinses zu leisten, die laufenden Grundstückskosten würden hiervon jedoch nicht umfasst.
Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, mi...