Verfahrensgang
LG Potsdam (Entscheidung vom 30.05.2007; Aktenzeichen 10 O 525/04) |
Tenor
Das Versäumnisurteil vom 19.12.2007 bleibt aufrecht erhalten.
Die weiteren Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Der Kläger nimmt die Beklagte aus abgetretenem Recht auf Erstattung von Kosten der Ersatzvornahme und Vorschusszahlung wegen Baumängeln in Anspruch.
Im November 2001 schlossen er und seine Ehefrau mit der R... Projektentwicklung GmbH (im Folgenden: R... GmbH) einen Generalunternehmervertrag zur Errichtung eines schlüsselfertigen Einfamilienhauses auf dem Grundstück ...straße 7 in G.... Die R... GmbH beauftragte die Beklagte als Subunternehmerin mit der Ausführung der Dachdeckerarbeiten am Wohnhaus und an der Garage. Am 02.08.2002 wurden die Arbeiten abgenommen.
Mit Schreiben an die Beklagte vom 22.02. und 15.07.2004 zeigte der Kläger an, dass die Dachterrasse, das Garagendach und das Hauptdach im Einzelnen bezeichnete Mängel aufwiesen, und forderte die Beklagte - erfolglos - unter Fristsetzung zu deren Beseitigung auf.
Bezogen auf die Mängel am Hauptdach verlangt der Kläger Kostenvorschuss, bezogen auf diejenigen an der Dachterrasse und am Garagendach Erstattung der Kosten, die durch die vom Dachdeckerbetrieb des Zeugen P... vorgenommene Ersatzvornahme entstanden sind.
Die Beklagte hat die Mängel bestritten und hilfsweise die Aufrechnung mit einer gegenüber der Generalunternehmerin noch offenen Restwerklohnforderung erklärt. Wegen des weiteren Parteivorbringens erster Instanz wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
Das Landgericht hat Beweis zur Mangelhaftigkeit der Bauleistungen erhoben durch Vernehmung des Zeugen P.... Zur Höhe der Mängelbeseitigungskosten hat es ein schriftliches Sachverständigengutachten des Dr.-Ing. W... eingeholt. Im Anschluss an die Beweiserhebung hat es der Klage in Höhe von 16.011,19 EUR nebst Zinsen stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Dem Kläger stehe, so hat es ausgeführt, gegen die Beklagte eine Forderung von 26.092,38 EUR zu, die durch Aufrechnung in Höhe von 10.081,19 EUR untergegangen sei. Wegen der näheren Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung, mit der sie ihr Ziel umfassender Klageabweisung weiterverfolgt.
Sie macht geltend, die Feststellung des Erstgerichts, ursächlich für die Undichtigkeit der Dachterrasse und des Garagendachs seien allein sich öffnende Nähte der Dachbahn, könne keinen Bestand haben, weil die erhobenen Beweise fehlerhaft gewürdigt worden seien. Die Bekundungen des Zeugen P... ließen nicht erkennen, dass vor Beginn der Mängelbeseitigungsarbeiten überhaupt untersucht worden sei, ob auch mechanisch erzeugte Perforierungen der Dachbahn als Schadensursache in Betracht kämen. Jedenfalls könne auf der Grundlage der Angaben des Zeugen nicht davon ausgegangen werden, dass es derartige Beschädigungen nicht gegeben habe. Der Umfang des Schadens und Notwendigkeit seiner Beseitigung hätten von dem Zeugen bereits deshalb nicht beurteilt werden können, weil dieser während der durch sein Unternehmen durchgeführten Arbeiten nicht durchgehend vor Ort gewesen sei.
Darüber hinaus lasse die angefochtene Entscheidung offen, ob nicht ein bloßes Nachbessern durch Nachschweißen der Nähte als kostengünstigere Variante zur Mängelbeseitigung ausgereicht hätte. Undichtigkeiten hätten vermittels anerkannter Leckageortungsverfahren ausfindig gemacht werden können - seine diesbezügliche Ablehnung habe der Sachverständige Dr.-Ing. W... nicht tragfähig begründet. Im Übrigen sei der Kläger durch die vom Landgericht zugesprochenen Mängelbeseitigungskosten besser gestellt als ihre Verpflichtung reiche.
Auch hinsichtlich der Kosten für die Attikaerneuerung könne sie jedenfalls nicht in vollem Umfang herangezogen werden. Die hierfür erforderlichen Feststellungen könnten weder auf der Grundlage der Aussage des Zeugen P... noch auf derjenigen des gerichtlich eingeholten Sachverständigengutachtens getroffen werden.
Unzutreffend sei das Landgericht ferner davon ausgegangen, dass bei der Verlegung des Dämmstoffes aus Polystyrol-Hartschaum oberhalb der Dachabdichtung ein Trennvlies benötigt worden wäre. Der Sachverständige habe seinem Gutachten ein Dachaufbauschema zugrunde gelegt, das sie nicht ausgeführt habe. Außerdem sei das geforderte Vlies vorhanden gewesen.
Rechtsfehlerhaft sei das Landgericht ihrem Beweisangebot, ein Sachverständigengutachten des Deutschen Instituts für Bautechnik zu der Frage einzuholen, ob der verbaute Dämmstoff zugelassen sei, nicht nachgegangen. Die bauaufsichtliche Zulassung ergebe sich bereits aus der von ihr vorgelegten Allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung Nummer Z 23.31-1202 des Deutschen Instituts für Bautechnik vom 30.04.2005. Im Übrigen sei sie ihrer Hinweispflicht betreffend etwaige Besonderheiten der von ihr verwendeten Baustoffe gegenüber der Genera...