Verfahrensgang
LG Chemnitz (Entscheidung vom 27.04.2006; Aktenzeichen 7 O 4809/04) |
Tenor
I.
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 27.04.2006, Az. 7 O 4809/04, wie folgt geändert:
1.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 64.561,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 53.950,00 EUR seit dem 14.02.2005 und aus weiteren 10.611,00 EUR seit dem 07.01.2010 zu bezahlen.
2.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, die den Betrag von 64.561,00 EUR übersteigenden Kosten für die Nachbesserung der von ihnen fehlerhaft hergestellten Dachabdichtung an der Speditionslagerhalle der Klägerin in .-Gewerbegebiet, ., einschließlich der Montage neuer Verbundbleche an den Attiken, der Erneuerung der Trennlage zwischen den Dachabdichtungsplanen und der Wärmedämmung und der Erneuerung der Dachgulli-Aufstockelemente in den Dachkehlen zu tragen.
3.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
II.
Die erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits, die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens 8 OH 2782/01 des Landgerichts Chemnitz sowie die Kosten des Revisionsverfahrens tragen die Beklagten als Gesamtschuldner. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten als Gesamtschuldner zu 85%, die Klägerin zu 15%.
III.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jede Partei kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn die jeweils andere Partei nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
IV.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitwert des Berufungsverfahrens:
bis 03.01.2010: 57.950,00 EUR; danach: 79.520,00 EUR (§§ 47 Abs. 1, 48 Abs. 1 GKG).
Tatbestand
I.
Die Klägerin fordert von den Beklagten Kostenvorschuss für die Beseitigung von Mängeln an einem Dach.
Mit Generalunternehmervertrag vom 06.11.1990 beauftragte die K. GmbH die P. GmbH & Co. KG Bauunternehmung mit der Erstellung einer neuen Lagerhalle für Lebensmittel in H.. Vertragsbestandteile waren unter anderem eine Leistungsbeschreibung vom 17.09.1990 und die VOB/B in der damals geltenden Fassung. Vereinbart wurde ein Pauschalpreis von 2.050.000,00 DM. Nach Ziffer 3.10 der Leistungsbeschreibung schuldete die P. GmbH & Co. KG Bauunternehmung die Planung und Erstellung eines Trapezblechdaches. Diese Arbeiten vergab sie an die streitverkündete R. GmbH & Co. KG, die dem Rechtsstreit nicht beigetreten ist. In Nr. 14 des Generalunternehmervertrages wurde eine Gewährleistungsfrist von 5 Jahren und 4 Wochen beginnend mit der Abnahme vereinbart.
Die Lagerhalle wurde am 27.05.1991 im Rahmen der Bauabnahme an die Klägerin übergeben.
Mit Schreiben vom 11.01.1994, 13.02.1995 und 27.03.2000 forderte die Klägerin die Beklagte zu 1) auf, Undichtigkeiten an der Dachdeckung der Lagerhalle zu beseitigen. Die Beklagte zu 1) leitete die Schreiben an die Streitverkündete weiter, die jeweils Arbeiten vor Ort durchführte. Mit weiterem Schreiben vom 28.06.1996 forderte die Klägerin die Beklagte zu 1) auf, einen Nachweis über die Qualität des verwendeten Materials vorzulegen in der Form eines Gutachtens oder eines Qualitätsnachweises des Herstellers mit einer Verlängerung der Verjährungsfrist um 5 Jahre. Unter Verweis auf die bereits abgelaufene Gewährleistungsfrist lehnte die Beklagte zu 1) dies am 10.07.1996 ab. Darüber hinaus heißt es in diesem Schreiben der Beklagten zu 1):
"Unabhängig davon, dass unserer Ansicht nach die Gewährleistung bereits abgelaufen ist, werden wir gemeinsam nochmals das vorgenannte Objekt mit Ihnen besichtigen. (...) Zum Dach sehen wir keinen Grund, ein Gutachten einzuholen und die Gewährleistung zu verlängern. Bei dem verwendeten Material handelt es sich um ein Qualitätsprodukt eines renommierten Herstellers. Sollten Sie irgendwelche Mängel in diesem Bereich anzuzeigen haben, dann tun Sie das bitte. Wir werden diese entsprechend weiterleiten. (...)"
Auf eine Aufforderung der P. GmbH & Co. KG vom 06.11.1998 zur Nachbesserung der Leistungen an der Dachfläche teilte die Streitverkündete mit, den Mangel am 26.10.1998 behoben zu haben. Weitere Mängelbeseitigungsarbeiten lehnte die Beklagte zu 1) Ende November 2000 telefonisch und unter dem 13.11.2002 durch Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten ab.
In einem von der Klägerin mit Schriftsatz vom 21.06.2001 vor dem Landgericht Chemnitz eingeleiteten Beweissicherungsverfahren (Az. 8 OH 2782/01) stellte der Sachverständige E. fest, dass die Dacheindeckung an mehreren Stellen undicht sei und die Ausbesserungs- und Reparaturarbeiten zum Teil nicht fachgerecht durchgeführt worden seien. Einen Materialfehler schloss der Sachverständige aus. Zur Beseitigung der Mängel errechnete er Kosten in Höhe von ca. 5.000 EUR.
Die Klägerin ließ daraufhin durch den Sachverständigen P. ein Privatgutachten erstellen, in dem Undichtigkeiten an der Da...