Verfahrensgang

LG Chemnitz (Urteil vom 27.04.2006; Aktenzeichen 7-O-4809/04)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 25.09.2008; Aktenzeichen VII ZR 32/07)

 

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Einzelrichters der 7. Zivilkammer des LG Chemnitz vom 27.4.2006 (Az. 7 O 4809/04) wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten abwenden gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 7/6 des vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagten ihrerseits vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 7/6 des zu vollstreckenden Betrages leisten.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Streitwert für das Berufungsverfahren: 57.950 EUR.

 

Tatbestand

Die Klägerin fordert von den Beklagten Kostenvorschuss für die Beseitigung von Mängeln an einem Dach.

Mit Generalunternehmervertrag vom 6.11.1990 beauftragte die K. S. und L. GmbH die P. M. GmbH & Co. KG Bauunternehmung mit der Erstellung einer neuen Lagerhalle für Lebensmittel in H. Vertragsbestandteile waren u.a. eine Leistungsbeschreibung vom 17.9.1990 und die VOB/B in der damals geltenden Fassung. Vereinbart wurde ein Pauschalpreis von 2.050.000 DM. Nach Ziff. 3.10 der Leistungsbeschreibung schuldete die P. M. GmbH & Co. KG Bauunternehmung die Planung und Erstellung eines Trapezblechdaches. Diese Arbeiten vergab sie an die Streitverkündete. In Nr. 14 des Generalunternehmervertrages wurde eine Gewährleistungsfrist von 5 Jahren und 4 Wochen beginnend mit der Abnahme vereinbart. Nr. 12 Abs. 5 des Generalunternehmervertrages sieht eine förmliche Abnahme vor. In Abs. 6 ist festgelegt, dass die Ingebrauchnahme des Bauvorhabens oder eines Teiles desselben nicht als Abnahme oder Verzicht auf dieselbe gilt.

Die Lagerhalle wurde am 27.5.1991 im Rahmen der Bauabnahme an die Klägerin übergeben.

Mit Schreiben vom 11.1.1994, 13.2.1995 und 27.3.2000 forderte die Klägerin die Beklagte zu 1) auf, Undichtigkeiten an der Dachdeckung der Lagerhalle zu beseitigen. Die Beklagte zu 1) leitete die Schreiben an die Streitverkündete weiter, die jeweils Arbeiten vor Ort durchführte. Mit weiterem Schreiben vom 28.6.1996 forderte die Klägerin die Beklagte zu 1) auf, einen Nachweis über die Qualität des verwendeten Materials vorzulegen in der Form eines Gutachtens oder eines Qualitätsnachweises des Herstellers mit einer Verlängerung der Verjährungsfrist um 5 Jahre. Unter Verweis auf die bereits abgelaufene Gewährleistungsfrist lehnte die Beklagte zu 1) am 10.7.1996 ab. Auf eine Aufforderung der P. M. GmbH & Co. KG vom 6.11.1998 zur Nachbesserung der Leistungen an der Dachfläche teilte die Streitverkündete mit, den Mangel am 26.10.1998 behoben zu haben.

In einem von der Klägerin mit Schriftsatz vom 21.6.2001 vor dem LG Chemnitz eingeleiteten Beweissicherungsverfahren (Az. 8 OH 2782/01) stellte der Sachverständige E. fest, dass die Dacheindeckung an mehreren Stellen undicht sei und die Ausbesserungs- und Reparaturarbeiten zum Teil nicht fachgerecht durchgeführt worden seien. Einen Materialfehler schloss der Sachverständige aus. Zur Beseitigung der Mängel errechnete er Kosten i.H.v. ca. 5.000 EUR.

Die Klägerin ließ daraufhin durch den Sachverständigen P. ein Privatgutachten erstellen, in dem Undichtigkeiten an der Dachabdichtung bestätigt werden. Für die Mangelbeseitigung veranschlagte der Sachverständige Kosten zwischen 50.200 EUR und 53.950 EUR.

Die Klägerin hat in der ersten Instanz vorgetragen, sowohl die Aktiv- als auch die Passivlegitimation seien zu bejahen. Sie verweist darauf, dass sich die Beklagte zu 1) über Jahre hinweg um die Mängelbeseitigung gekümmert habe und wirtschaftlich identisch mit der P. M. GmbH & Co. KG Bauunternehmung sei. Gegen ihre Stellung als Antragsgegnerin im Beweissicherungsverfahren habe die Beklagte zu 1) keine Einwände erhoben.

Der Anspruch der Klägerin auf Kostenvorschuss sei nicht verjährt. Bei sämtlichen aufgetretenen Fehlern habe es sich immer wieder um ein und denselben Mangel gehandelt. Mit jeder Mängelrüge sei die 2-jährige Verjährungsfrist des § 13 Ziff. 5 Abs. 1 S. 2 VOB/B in Gang gesetzt worden, da nur Mangelerscheinungen behoben worden seien, nicht jedoch der Mangel selbst beseitigt worden sei. Durch die einvernehmliche Prüfung zu den Mängeln und die Beseitigungsversuche sei die Verjährung zudem gehemmt worden. Die Klägerin ging des Weiteren von einem Verstoß der Beklagten zu 1) gegen ihre Aufklärungs- und Hinweispflicht in Bezug auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens aus. Schließlich hielt sie die Einholung eines Obergutachtens für erforderlich.

Die Klägerin hat in der ersten Instanz beantragt:

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 53.950 EUR Kostenvorschuss nebst 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, die den Betrag von 53.950 EUR übersteigenden Kosten für die Nachbesserung des von ihnen fehlerhaft hergestellten...

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