Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das am 29. Oktober 2018 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder), Az.: 13 O 86/18, wird verworfen, soweit das Landgericht die Klage in Höhe eines Betrages von 2.518,39 Euro nebst Zinsen wegen fehlender Substantiierung und wegen fehlenden Nachweises einer Mandatierung der Klägerin abgewiesen hat. Im Übrigen wird das Rechtsmittel zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision wird zugelassen, soweit die Berufung zurückgewiesen worden ist.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 26.195,29 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Klägerin begehrt aus abgetretenem Recht im Wege des Schadensersatzes nach dem als Landesrecht fortgeltenden Staatshaftungsgesetz der DDR vom beklagten Zweckverband die Erstattung von Rechtsanwaltskosten aus diversen Widerspruchsverfahren. Der Beklagte erließ in der Zeit zwischen dem 29. September und dem 11. Dezember 2015 gegenüber einer Vielzahl von Mandanten der Klägerin Gebührenbescheide für den Anschluss an die öffentliche Schmutzwasserentsorgung. Hiergegen legten die Betroffenen jeweils persönlich Widerspruch ein und beauftragten im Laufe der Widerspruchsverfahren die Klägerin mit der Wahrnehmung ihrer Interessen. Gegen die den Gebührenbescheiden zugrunde liegende Satzung des Beklagten über die Erhebung von Beiträgen für die zentrale Schmutzwasserbeseitigungsanlage vom 12. August 2015 beantragte die Klägerin für einen Mandanten im Dezember 2015 ein Normenkontrollverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg. Mit Schreiben vom 24. Mai 2016 beantragte sie im Normenkontrollverfahren die Übersendung fehlender Kalkulationsunterlagen insbesondere zur Ermittlung des Aufwandes und der Flächen. Bevor es zur Anberaumung eines Verhandlungstermins im Normenkontrollverfahren kam, half der Beklagte im Juni 2016 den Widersprüchen ab und hob sämtliche Bescheide auf. Die letzten Abhilfebescheide gingen der Klägerin am 27. Juni 2016 zu. Eine Entscheidung über die Wirksamkeit der Satzung im Normenkontrollverfahren erfolgte nicht mehr. Die im Widerspruchsverfahren entstandenen Rechtsanwaltskosten stellte die Klägerin ihren Mandanten im Laufe des Monats Mai 2017 in Rechnung und forderte den Beklagten mit Schreiben vom 1. Juni 2017 unter Fristsetzung bis 19. Juli 2017 im Namen der Mandanten auf, diese Kosten im Rahmen von § 1 StHG zu erstatten. Dies lehnte der Beklagte mit Schreiben vom 3. Juli 2017 ab. Das Ablehnungsschreiben ging der Klägerin am 6. Juli 2017 zu. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstands und der vor dem Landgericht gestellten Anträge wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, hinsichtlich der Mandanten F..., G..., K..., Kö..., P..., R... und S... fehle es an einer Substantiierung und dem Nachweis einer Mandatierung. Entgegen der Auffassung des Beklagten seien die Abtretungen nicht gemäß § 46 Abs. 4 AO unwirksam, da es sich bei den abgetretenen Ansprüchen nicht um Ansprüche aus dem Steuer- bzw. Abgabenverhältnis handele. Die Beitragsbescheide seien zwar rechtswidrig und der Beklagte habe mit ihrem Erlass auch eine Amtspflicht verletzt. Allerdings beruhe die Rechtswidrigkeit der Bescheide auf legislativem Unrecht, auf das das Staatshaftungsgesetz nicht anwendbar sei. Im Übrigen sei die Satzung, auf der die Beitragsbescheide beruhten, nicht rechtswidrig und damit auch nicht unwirksam. Mit der Begründung, weiterer Vortrag der Klägerin zu vermeintlichen Satzungsfehlern sei nicht nachgelassen worden, hat das Landgericht gemäß §§ 296a, 283 ZPO diesbezüglichen Vortrag im Schriftsatz vom 8. Oktober 2018 zurückgewiesen. Ein Anspruch aus § 839 BGB, Art. 34 GG scheitere am Verschulden der jeweiligen Behördenmitarbeiter.
Gegen das ihr am 14. November 2018 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 13. Dezember 2018 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungfrist bis zum 14. Februar 2019 am 14. Februar 2019 begründet. Zur Abweisung eines Teils der Klage wegen Fehlens der Substantiierung und des Nachweises einer Mandatierung der Klägerin verhält sich die Berufungsbegründung nicht. Im Übrigen wiederholt und vertieft die Klägerin ihren erstinstanzlichen Vortrag und macht geltend, ihr Vortrag im Schriftsatz vom 8. Oktober 2018 sei vom Landgericht zu Unrecht als verspätet zurückgewiesen worden.
Die Klägerin beantragt,
das am 29. Oktober 2018 verkündete Urteil der 3. Zivilkamme...