Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 1. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Neuruppin vom 19.11.2021, Az. 1 O 148/20, abgeändert und wie folgt gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.898,00 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. seit dem 29.05.2020 sowie weitere 480,20 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.07.2020 zu zahlen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits sowie die außergerichtlichen Kosten der Streithelferin der Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf einen Gebührenwert bis 6.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Klägerin, die gewerblich mit Möbeln handelt, nimmt den Beklagten auf Zahlung des Kaufpreises für eine Polstergarnitur in Anspruch.
Der Beklagte erwarb am 18.02.2020 als Verbraucher verschiedene von der Streithelferin der Klägerin hergestellte Polstermöbel, nämlich ein 2-Sitzer Sofa, einen Sessel mit sog. Relax-Funktion und Sternfuß, einen weiteren Sessel sowie einen Wangenhocker, zu einem Gesamtpreis von 5.898 EUR. In der über den Kauf errichteten Urkunde (Blatt 271 d.A.) ist der Sessel ohne Relax-Funktion als "normaler Sessel, (auf Rol[l]en)" bezeichnet. Die Garnitur ist dem Beklagten Mitte April 2020 geliefert worden, wobei an dem normalen Sessel keine Rollen, sondern Möbelfüße angebracht waren.
Am 16.04.2020 wandte sich der Sohn des Beklagten, der Zeuge A... H..., telefonisch an die Ehefrau des Geschäftsführers der Klägerin und machte verschiedene Mängel der Möbel geltend. Die Ehefrau des Geschäftsführers der Klägerin teilte in dem Gespräch mit, vor einer Entscheidung zum weiteren Vorgehen die Beanstandungen durch einen Techniker in Augenschein nehmen zu wollen. Ferner bat sie um Übersendung von Lichtbildern. In einem daraufhin am 21.04.2020 zwischen dem Geschäftsführer der Klägerin und dem Beklagten geführten Telefonat bot der Geschäftsführer der Klägerin eine Begutachtung der Beanstandungen vor Ort an. Der Beklagte lehnte das Angebot ab und verwies darauf, dass die weitere Kommunikation in dieser Angelegenheit schriftlich über seinen Sohn erfolgen solle. Dieser wandte sich mit einer E-Mail vom 23.04.2020 an die Klägerin, mit der er Lichtbilder von den geltend gemachten Mängeln übersandte und hierzu unter anderem ausführte, dass bei dem normalen Sessel keine Rollen vorhanden seien und dessen rechte Lehne lose sei, weshalb sich diese beim Aufstehen nach rechts außen bewege und es zu einem "Knuppen" komme. Der Geschäftsführer der Klägerin setzte die Streithelferin von den Beanstandungen in Kenntnis, die mit Schreiben an die Klägerin vom 30.04.2020 die geltend gemachten Mängel hinsichtlich der Polsterung zurückwies und hinsichtlich weiterer Mängelrügen, unter anderem der losen Armlehne, die Bereitschaft zur Begutachtung durch einen mobilen Polsterservice erklärte. Der Geschäftsführer der Klägerin übersandte das Schreiben mit E-Mail vom 07.05.2020 an den Zeugen H.... Weiter wurde mit der E-Mail die Behebung der Beanstandungen seitens des Herstellers angekündigt und im Hinblick auf die hierfür erforderliche Terminsabsprache um Zustimmung zur Weitergabe der Kontaktdaten an den betreffenden Servicetechniker gebeten. Mit Schreiben vom 08.05.2020 erklärte der Zeuge H... in Vertretung seines Vaters, binnen fünf Wochen eine Nachlieferung "einwandfreier neuer Ware" zu fordern.
Nach erfolglosem Ablauf einer dem Beklagten mit Schreiben vom 18.05.2020 gesetzten Frist zur Zahlung des Kaufpreises wandte sich die Klägerin mit Anwaltsschreiben vom 29.05.2020 an den Beklagten und dessen Sohn, wobei für die Klägerin geltend gemacht wurde, dass Mängel nicht erkennbar seien und daher die geforderte Lieferung neuer Ware nicht beansprucht werden könne. Zugleich wurde der Beklagte erneut zur Zahlung des Kaufpreises sowie zum Ersatz der Kosten vorgerichtlicher Rechtsverfolgung in Höhe von 480,20 EUR aufgefordert. Der Beklagte antwortete mit Anwaltsschreiben vom 08.06.2020, in dem der Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt und die Klägerin zur Abholung der Möbel bis zum 15.06.2020 aufgefordert wurde. Nachdem diese Rücktrittserklärung mit Anwaltsschriftsatz der Klägerin vom 11.06.2020 wegen Nichtvorlage einer Originalvollmacht zurückgewiesen worden ist, wiederholte der Zeuge H... die Rücktrittserklärung und die Aufforderung zur Abholung der Möbel mit Schreiben vom 12.06.2020.
Mit der vorliegenden Klage hat die Klägerin die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung des Kaufpreises nebst Verzugszinsen und Ersatz der Kosten vorgerichtlicher Rechtsverfolgung nebst Rechtshängigkeitszinsen begehrt. Sie hat geltend gemacht, mit dem Beklagten den in Rede stehenden Kaufvertrag geschlossen zu haben, wobei in dem an insgesamt drei Terminen geführten Verkaufsgespräch vereinbart worden sei, dass der normale Sessel entgegen dem ursprünglichen Wunsch des Beklagten nicht mit Rollen, sondern mit F...