Verfahrensgang
LG Neuruppin (Entscheidung vom 07.09.2007; Aktenzeichen 3 O 275/06) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird - unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten - das am 7. September 2007 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 3. Zivilkammer des Landgerichts Neuruppin abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 30.369,27 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13. Juni 2006 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt; die Streithelfer tragen die Kosten ihrer Nebenintervention selbst.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, sofern der Kläger nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe
I.
Der Kläger ist Insolvenzverwalter in dem am 29.05.2006 über das Vermögen des Zahnarztes N... J... (nachfolgend: Schuldner) eröffneten Insolvenzverfahren. Den Insolvenzantrag stellte der Schuldner am 21.04.2006. Der Schuldner bezog bei der Beklagten in ständiger Geschäftsbeziehung zahntechnische Produkte.
Nach vorausgegangenen Zahlungsschwierigkeiten traf der Schuldner mit der Beklagten im Mai 2002 eine Vereinbarung: der Schuldner erkannte darin Forderungen der Beklagten in Höhe von insgesamt 95.234,18 EUR an und trat der Beklagten zur Sicherung ihres Anspruchs seine derzeitigen und künftigen Forderungen gegen die Kassenzahnärztliche Vereinigung B... auf Auszahlung seiner ihm zustehenden Vergütung ab (Bl. 102 - 106 d.A.).
Am 10.09.2004 gab der Schuldner ein notarielles Schuldanerkenntnis gegenüber der Beklagten ab und unterwarf sich darin der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen; die Vertragsschließenden einigten sich darauf, dass der Schuldner auf die anerkannte Forderung monatliche Raten von 6.000,00 EUR zahle (Bl. 138 - 141 d.A.).
Nachdem der Schuldner seinen (Raten-)Zahlungsverpflichtungen nicht mehr nachgekommen war, erwirkte die Beklagte aufgrund des Schuldanerkenntnisses vom 10.09.2004 gegen den Schuldner einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wegen einer Forderung von insgesamt 259.523,52 EUR, der an die Kassenärztliche Vereinigung B... am 27.07.2005 zugestellt wurde (Bl. 20 d.A.). Am 30.01.2006 betrugen die Forderungen der Beklagten noch 225.717,37 EUR.
Durch die Pfändungsmaßnahme erlangte die Beklagte von der Kassenzahnärztlichen Vereinigung B... folgende Zahlungen: am 31.01.2006 einen Betrag von 595,27 EUR, am 10.02.2006 einen Betrag von 8.512,10 EUR, am 28.02.2006 einen Betrag von 1.525,22 EUR, am 29.03.2006 einen Betrag von 18.283,73 EUR und am 20.04.2006 einen Betrag von 1.452,95 EUR, insgesamt 30.369,27 EUR.
Die Zahlungen in Höhe von 595,27 EUR, 8.512,10 EUR und 18.283,73 EUR betrafen zahnärztliche Behandlungen des Schuldners aus dem IV. Quartal des Jahres 2005, während die übrigen Zahlungen auf im Januar und Februar 2006 erbrachte zahnärztliche Behandlungen entfielen.
Der Kläger hat behauptet, der Schuldner sei spätestens seit Oktober 2005 zahlungsunfähig gewesen.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 30.369,27 EUR nebst Zinsen in Höhe von von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.06.2006 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Mit dem am 07.09.2007 verkündeten Urteil (Bl. 280 ff. d.A.) hat das Landgericht die Beklagte zur Zahlung von 11.490,27 EUR nebst Zinsen verurteilt und im Übrigen die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, die Anfechtungsvoraussetzungen des § 131 Abs. 1 Nr. 1 und 2 InsO seien erfüllt, wobei weder die Sicherungsabtretung noch die Forderungspfändung der Anfechtung entgegenstünden. Die Anfechtung könne indessen nicht auf § 133 InsO gestützt werden, weil es bereits an einer Rechtshandlung des Schuldners fehle. Die beiden erhaltenen Zahlbeträge von 595,27 EUR und 18.283,73 EUR müsse die Beklagte daher nicht an den Kläger auskehren.
Der Kläger hat gegen das ihm am 24.09.2007 zugestellte Urteil am 19.10.2007 Berufung eingelegt und diese nach entsprechender Fristverlängerung am 21.12.2007 begründet. Der Beklagten ist das Urteil am 25.09.2007 zugestellt worden, sie hat am 25.10.2007 Berufung eingelegt und ihr Rechtsmittel am 26.11.2007 (Montag) begründet.
Der Kläger beantragt - nach Zurücknahme des weitergehenden Rechtsmittels -,
unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an ihn (über das Zuerkannte hinaus) weitere 18.879,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.06.2006 zu zahlen, sowie die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Die Beklagte beantragt,
unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen,
sowie die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Die Streithelfer sind erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung beigetreten.
II.
Beide Berufungen sind zulässig. Die Berufung des Klägers ist begründet, ...