Normenkette

BGB §§ 253, 278, 280 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt (Oder) (Entscheidung vom 29.02.2008; Aktenzeichen 17 O 29/06)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 19.10.2010; Aktenzeichen VI ZR 241/09)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 29. Februar 2008 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Frankfurt (Oder), Az.: 17 O 29/06, teilweise abgeändert.

Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, an die Klägerin 200,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz p. a. hieraus seit dem 01.10.2005 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Jede Partei darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollsteckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt von den Beklagten die Zahlung von Schmerzensgeld sowie die Feststellung einer Ersatzpflicht für weitere immaterielle Schäden wegen einer ihrer Auffassung nach fehlerhaften Behandlung im Hause der Beklagten zu 1. sowohl am 07./ 08.10.2003 als auch am 13.12.2003 im Zusammenhang mit der im Zuge der Krampfaderoperation bei der Klägerin am 08.10.2003 durchgeführten Spinalanästhesie und den nach Behauptung der Klägerin hieraus entstandenen subduralen Hygromen (Flüssigkeitsergüssen) im Schädel der Klägerin, die bei der Auswertung des am 13.12.2003 in der Rettungsstelle der Beklagten zu 1. gefertigten CT-Bilder nicht erkannt und erst am 15.12.2003 in der Notaufnahme eines anderen Krankenhauses richtig diagnostiziert worden sind. Die Parteien streiten hinsichtlich der Behandlung im Oktober 2003 in erster Linie darüber, ob die Beklagte zu 2. die Klägerin im Rahmen des Aufklärungsgesprächs auf die Möglichkeit der Bildung eines Hygroms als Folge der Spinalanästhesie hätte hinweisen müssen sowie darüber, ob eine hypothetische Einwilligung der Klägerin in die Narkose insbesondere unter dem Gesichtspunkt anzunehmen ist, dass die Klägerin über die Möglichkeit einer Querschnittslähmung als Folge der Spinalanästhesie aufgeklärt worden ist. Weiterhin besteht Streit über die Kausalität der Spinalanästhesie für die festgestellten Hygrome sowie über die der bei der Klägerin aufgetretenen Dauerbeeinträchtigungen, insbesondere über eine aufgetretene Epilepsie.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Dieser ist dahingehend zu ergänzen, dass die Klägerin behauptet hat, das bei ihr im Januar 2004 aufgetretene Rezidiv nach der ersten Kopfoperation am 16.12.2003 sei Folge der fehlerhaften Behandlung vom 13.12.2003.

Mit am 29.02.2008 verkündeten Urteil hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, im Ergebnis der Beweisaufnahme sei ein ärztlicher Behandlungsfehler nicht nachgewiesen. Ein Aufklärungsfehler sei der Beklagten zu 2. nicht anzulasten. Zwar sei der Sachverständige Prof. Dr. B... zu dem Ergebnis gekommen, bei der Entstehung cerebraler subduraler Hygrome bzw. Hämatome aufgrund eines Liquorunterdrucksyndroms handele es sich um eine eingriffsspezifisch-typische Komplikation einer Spinalanästhesie, auf die die Klägerin habe hingewiesen werden müssen. Dem sei jedoch nicht zu folgen. Abzustellen sei vielmehr auf den allgemeinen Standard. Bei der vom Sachverständigen geschätzten Wahrscheinlichkeit des Auftretens einer derartigen Komplikation in einem Bereich von 1 zu 600.000 bis 1 zu mehreren Millionen sei ein Aufklärungsfehler der Beklagten zu 2. nicht vorzuwerfen. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass nach Angaben des Sachverständigen weder in dessen eigener Klinik noch - mit einer Ausnahme - bei den übrigen Kliniken des H...-Konzerns, bei denen der Sachverständige nachgefragt habe, eine entsprechende Aufklärung erfolgt sei. Der Sachverständige habe auch einen Behandlungsfehler im Zusammenhang mit dem eigentlichen Eingriff verneint. Soweit der Sachverständige Prof. Dr. R... einen Fehler in der Behandlung der Klägerin am 13.12.2003 beanstandet habe, komme es hierauf für die Gesamtbeurteilung nicht an. Zwar sei eine Auswertung des Computertomogramms erst am 23.12.2003 ein fehlerhaftes Vorgehen gewesen, dies habe sich jedoch nicht ausgewirkt, da die Beeinträchtigung der Klägerin bereits am 15.12.2003 in einer anderen Klinik erkannt und offensichtlich sachgerecht behandelt worden sei. Nicht erkennbar sei, ob und gegebenenfalls wie sich die vermeidbare zeitliche Differenz von 2 Tagen ausgewirkt habe. Wegen der weitergehenden Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen.

Die Klägerin hat gegen das am 19.03.2008 zugestellte Urteil mit am 14.03.2008 beim Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und das Rechtsmittel innerhalb verlängerter Fri...

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