Entscheidungsstichwort (Thema)
Behandlungsvertrag: Aufklärungspflicht bei einer Spinalanästhesie
Normenkette
BGB § 280 Abs. 1
Verfahrensgang
LG Frankfurt (Oder) (Urteil vom 29.02.2008; Aktenzeichen 17 O 29/06) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 29.2.2008 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer - Einzelrichter - des LG Frankfurt/O., Az.: 17 O 29/06, teilweise abgeändert.
Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, an die Klägerin 200 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 % über dem Basiszinssatz p. a. hieraus seit dem 1.10.2005 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Jede Partei darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des auf Grund des Urteils vollsteckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin begehrt von den Beklagten die Zahlung von Schmerzensgeld sowie die Feststellung einer Ersatzpflicht für weitere immaterielle Schäden wegen einer ihrer Auffassung nach fehlerhaften Behandlung im Hause der Beklagten zu 1. sowohl am 07./8.10.2003 als auch am 13.12.2003 im Zusammenhang mit der im Zuge der Krampfaderoperation bei der Klägerin am 8.10.2003 durchgeführten Spinalanästhesie und den nach Behauptung der Klägerin hieraus entstandenen subduralen Hygromen (Flüssigkeitsergüssen) im Schädel der Klägerin, die bei der Auswertung des am 13.12.2003 in der Rettungsstelle der Beklagten zu 1. gefertigten CT-Bilder nicht erkannt und erst am 15.12.2003 in der Notaufnahme eines anderen Krankenhauses richtig diagnostiziert worden sind. Die Parteien streiten hinsichtlich der Behandlung im Oktober 2003 in erster Linie darüber, ob die Beklagte zu 2. die Klägerin im Rahmen des Aufklärungsgesprächs auf die Möglichkeit der Bildung eines Hygroms als Folge der Spinalanästhesie hätte hinweisen müssen sowie darüber, ob eine hypothetische Einwilligung der Klägerin in die Narkose insbesondere unter dem Gesichtspunkt anzunehmen ist, dass die Klägerin über die Möglichkeit einer Querschnittslähmung als Folge der Spinalanästhesie aufgeklärt worden ist. Weiterhin besteht Streit über die Kausalität der Spinalanästhesie für die festgestellten Hygrome sowie über die bei der Klägerin aufgetretenen Dauerbeeinträchtigungen, insbesondere über eine aufgetretene Epilepsie. Hinsichtlich der Behandlung vom 13.12.2003 beanstandet die Klägerin eine verzögerte Auswertung der an diesem Tage durchgeführten Computertomografie, in der die subduralen Hygrome erkennbar waren.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Dieser ist dahingehend zu ergänzen, dass die Klägerin behauptet hat, das bei ihr im Januar 2004 aufgetretene Rezidiv nach der ersten Kopfoperation am 16.12.2003 sei Folge der fehlerhaften Behandlung vom 13.12.2003.
Mit am 29.2.2008 verkündeten Urteil hat das LG die Klage mit der Begründung abgewiesen, im Ergebnis der Beweisaufnahme sei ein ärztlicher Behandlungsfehler nicht nachgewiesen. Ein Aufklärungsfehler sei der Beklagten zu 2. nicht anzulasten, da eine Aufklärung über die Gefahr der Entstehung cerebraler subduraler Hygrome bzw. Hämatome angesichts der vom Sachverständigen Prof. Dr. med. B. geschätzten Wahrscheinlichkeit einer derartigen Komplikation in einem Bereich von 1 zu 600.000 bis 1 zu mehreren Millionen nicht veranlasst gewesen sei. Der Sachverständige habe auch einen Behandlungsfehler im Zusammenhang mit dem eigentlichen Eingriff zutreffend verneint. Soweit der Sachverständige Prof. Dr. med. R. einen Fehler in der Behandlung der Klägerin am 13.12.2003 beanstandet habe, habe sich dieser nicht ausgewirkt, da die Beeinträchtigung der Klägerin bereits am 15.12.2003 in einer anderen Klinik erkannt und offensichtlich sachgerecht behandelt worden sei. Nicht erkennbar sei, dass und gegebenenfalls wie sich die vermeidbare zeitliche Verzögerung bei der Diagnose der Hygrome von zwei Tagen ausgewirkt habe. Wegen der weitergehenden Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen.
Auf die Berufung der Klägerin hat der Senat mit am 9.7.2009 verkündeten Urteil der Klage in geringem Umfang stattgegeben und die Beklagte zu 1. verurteilt, an die Klägerin wegen der Verzögerung der Kopfoperation im Dezember 2003 um zweieinhalb Tage infolge der zunächst nicht erfolgten Auswertung der am 13.12.2003 durchgeführten Computertomografie ein Schmerzensgeld von 200 EUR nebst Zinsen zu zahlen. Im Übrigen hat der Senat die Berufung zurückgewiesen. Der Senat hat eine unzureichende Aufklärung der Klägerin und damit eine mangels wirksamer Einwilligung in die Operation vorliegende Verletzung des Behandlungsvertrages sowie rechtswidrige Körperverletzung verneint. Zwar sei eine Aufklärung des Patienten über das Risiko des Entstehens eines subduralen Hygroms bzw. Hämat...