Tenor
Auf die Berufungen beider Parteien wird das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 11.02.2016 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 21.036,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 2.486,00 EUR seit dem 30.01.2009 sowie aus weiteren 18.550,00 EUR seit dem 30.04.2013 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehenden Berufungen beider Parteien werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits in der ersten Instanz haben die Klägerin zu 26 % und die Beklagte zu 74 % zu tragen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien können die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die jeweilige Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 100 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I. Die Klägerin nimmt die Beklagte auf restliche Werklohnzahlung für Leistungen der Gewerke Glasfassade und Metallbau in Bezug auf das Bauvorhaben Neubau der ...-Apotheke in S... in Anspruch. Erstinstanzlich hat die Klägerin ihre Forderung auf 38.624,57 EUR beziffert.
Der Vertragsschluss erfolgte durch schriftliche Erklärungen der Parteien vom 21.03. und 23.03.2007 auf der Grundlage des Verhandlungsprotokolls vom 16.03.2007 und der diesem beigefügten Leistungsverzeichnisse (Kurztexte).
In dem Verhandlungsprotokoll vom 16.03.2007 sind u.a. folgende Regelungen getroffen, (wobei es sich bei den im Folgenden in Kursivdruck wiedergegebenen Angaben jeweils um handschriftliche Eintragungen handelt):
"7. Ausführungsfristen
....
Für den AN gelten folgende Vertragstermine:
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Baubeginn Fenster und Türen ohne Automatiktüren |
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23.4.07 |
Fertigstellung Fenster und Türen ohne Automatiktür |
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28.4.07 |
Baubeginn Glasfassade |
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30.4.07 |
Fertigstellung Glasfassade |
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11.5.07 |
Fertigstellung |
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30.5.07 |
Alle genannten Termine, auch die Zwischentermine, sind Vertragstermine.
8. Vertragsstrafe
'Überschreitet der AN die Fertigstellungsfrist schuldhaft, wird je Kalendertag 0,2 % der Bruttoauftragssumme einschließlich Nachträgen bis maximal 5 % der Bruttoauftragssumme, einschließlich Nachträgen fällig.'
...
10. Mängelbeseitigung und Gewährleistung
Die Verjährungsfrist für die Gewährleistung beträgt 5+6 Monate Jahre für die gesamten Leistungen des AN. Die Rückgabe der Gewährleistungsbürgschaft erfolgt 5+6 Monate Jahre nach der Abnahme.
....
12. Sonstiges
....
Die Annahme des Auftrages durch den AN hängt von der Zusage der Warenkreditversicherung ab.
Der Auftragnehmer hat folgende Mindest-Deckungssummen pro Schadensfall aus seines Haftpflichtversicherung nachzuweisen:
...
Der Sicherheitseinbehalt in Höhe von 10 % wird in bar einbehalten!"
Wegen der weiteren Einzelheiten der vertraglichen Vereinbarungen wird auf die Anlagen K 1 bis K 5 zur Klageschrift (Bl. 8 ff. d.A.) Bezug genommen.
Unter dem 02.05.2007 erteilte die Klägerin ein Nachtragsangebot (K 11; Bl. 48 f. d.A.), dessen Annahme die Beklagte mit Schreiben vom 22.05.2007 teilweise und mit geänderten Preisen anbot mit der Folge, dass eine Vereinbarung insoweit erst mit Erklärungen der Klägerin vom 22.05.2007 und der Beklagten vom 29.05.2007 getroffen wurde (K 12; Bl. 50 d.A.).
Die vereinbarte förmliche Abnahme der von der Klägerin erbrachten Leistungen durch die Beklagte erfolgte am 29.10.2007, allerdings unter Vorbehalt der Beseitigung von Mängeln.
Im Übrigen wird auf die Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen.
Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen F... sowie durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens, das der Sachverständige Prof. Dr. L... unter dem 30.09.2013 erstattet, mit weiterem Gutachten vom 27.10.2015 ergänzt und im Verhandlungstermin am 02.11.2015 mündlich erläutert hat.
Mit Urteil vom 11.02.2016 hat das Landgericht die Beklagte zu einer Zahlung von 15.627,40 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.09.2007 verurteilt.
Es ist nach Abzug von Skonti von einer Restwerklohnforderung der Klägerin von 33.217,12 EUR ausgegangen. Davon hat es den im Verlauf der ersten Instanz unstreitig gewordenen Minderungsbetrag von 5.000,- EUR für Mängel, die nicht Gegenstand der Begutachtung des Sachverständigen L... waren, einen weiteren Minderungsbetrag von 4.993,- EUR für vom Sachverständigen festgestellte Mängel und schließlich einen zur Aufrechnung gestellten Anspruch der Beklagten auf Zahlung von Kostenvorschuss für die Beseitigung weiterer Mängel in Höhe von 7.480,- EUR in Abzug gebracht.
Einen Anspruch der Beklagten auf Zahlung von Vertragsstrafe hat es nicht als begründet erachtet, da die Vertragsstrafe infolge Leistungsänderungen und Änderungen im Bauablauf nicht geschuldet sei. Soweit der Sicherheitseinbehalt in Rede stehe, sei aufgrund der Aussage des Zeugen F... zwar nicht erwiesen, dass dieser lediglich mit 5 % vereinbart worden sei. Die Bekla...