Entscheidungsstichwort (Thema)
Forderung
Verfahrensgang
LG Dresden (Urteil vom 07.07.2000; Aktenzeichen 16 O 5433/98) |
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten und der Streithelferin der Beklagten gegen das Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom 07.07.2000 – 16 O 5433/98 – wird
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens sowie die zweitinstanzlichen Kosten der Streithelferin der Klägerin. Die Streithelferin der Beklagten trägt ihre zweitinstanzlichen Kosten selbst.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 150.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Beklagte kann die Vollstreckung der Streithelferin der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 13.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Streithelferin der Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheitsleistungen können auch durch unbedingte und unbefristete Bürgschaften eines in der Europäischen Union zugelassenen Kreditinstituts erbracht werden.
– Streitwert der Berufung und Beschwer der Beklagten: 141.700,63 DM –
Tatbestand
Die Parteien streiten über eine Restwerklohnforderung der Klägerin, welcher Vertragsstrafenansprüche entgegengehalten werden.
Die Beklagte beauftragte (Anlage K 2, Bl. 20 d.A.) unter dem 01.09.1997 die Klägerin u.a. unter Zugrundelegung des von der Beklagten gestellten und als AGB ständig verwendeten Verhandlungsprotokolls vom 16.07.1997/29.08.1997 (Anlage K 1, Bl. 12 ff.d.A.) mit dem Gewerk „Innentüren/Stahltüren” des Bauvorhabens Wohn- und Geschäftshaus G. str./J.-S.-Str. in R., zu einem Pauschalpreis von 275.000,00 DM zuzüglich Mehrwertsteuer. Sie erteilte den Auftrag als Generalunternehmerin ihrer Streithelferin, von der sie auf der Grundlage des als Anlage B 10 vorgelegten Vertrages nebst Verhandlungsprotokoll und Anlagen mit der schlüsselfertigen Erstellung des gesamten Bauvorhabens zu einem Pauschalpreis von 9.484.536,00 DM brutto beauftragt worden war.
Nach Erbringung ihrer Leistungen rechnete die Klägerin gegenüber der Beklagten mit Schlussrechnung vom 31.03.1998 ab. Auf den Schlussrechnungsbetrag in Höhe von 124.895,62 DM brutto zahlte die Beklagte am 24.04.1998 lediglich 9.780,99 DM. Die Zahlung der restlichen 115.114,63 DM verweigerte sie zum einen mit der Begründung, dass 26.586,00 DM als von der Klägerin verwirkte Vertragsstrafe wegen nicht rechtzeitiger Fertigstellung des Gewerkes in Abzug zu bringen seien. In Ziffer 4.3 des Verhandlungsprotokolls (Anlage K 1) wurde als Fertigstellungstermin der kompletten Leistung der Klägerin der 21.11.1997 vereinbart, wobei nach Ziffer 4.1 als Fertigstellungstermin für die Stahltüren Kellergeschoss bereits die 40. Kalenderwoche und nach Ziffer 4.2.2 als Fertigstellungstermin für die Holzzargen die 40. bis 44. Kalenderwoche festgelegt wurden. Unter Ziffer 6 lautet das Verhandlungsprotokoll wie folgt:
„VERTRAGSSTRAFE
Im Falle des Verzuges hat der NU für die Nichteinhaltung der Termine nach Ziffer 4.2 und Ziffer 4.3 eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,3 % der Bruttoabrechnungssumme pro Kalendertag, insgesamt maximal 10 % dieser Summe, zu zahlen. Eine für die Überschreitung eines Zwischentermins verwirkte Vertragsstrafe wird auf die Vertragsstrafe für die Überschreitung eines späteren Vertragstermins angerechnet. Der NU haftet dem AG unter Anrechnung einer gegebenenfalls verwirkten Vertragsstrafe für einen weiteren Schaden, der aus der schuldhaften Nichteinhaltung der vereinbarten Termine entsteht.”
Zum anderen rechnet die Beklagte in Höhe von 88.528,63 DM mit einem Schadenersatzanspruch auf. Gegenüber ihrer Streithelferin habe sie nämlich lediglich aufgrund Verzuges der Klägerin mit der Fertigstellung des Türen-Gewerkes eine Vertragsstrafe in Höhe von 115.114,63 DM verwirkt. Hinsichtlich der restlichen 26.586,00 DM rechnet sie hilfsweise für den Fall auf, dass die Vertragsstrafe im Subunternehmerverhältnis nicht als verwirkt angesehen werden sollte. Der Generalunternehmervertrag sah zunächst den 15.11.1997 als Fertigstellungstermin für die Gesamtleistung vor. Unter dem 07.01.1997 wurde der Abnahmetermin für das Gesamtvorhaben nachträglich auf den 28.und 29.11.1997 geändert und zudem vereinbart, dass eine etwaige Vertragsstrafe durch die Streithelferin der Beklagten erst dann geltend gemacht werden kann, wenn sich die Fertigstellung über den 15.12.1997 hinaus verzögert (Anlage B 11). Die Festlegung des ursprünglichen Fertigstellungstermins zwischen der Beklagten und deren Streithelferin ist in dem Pauschalwerkvertrag unter § 8 Ziffer 4 enthalten. Unter § 9 lautet der Vertrag wie folgt:
„VERTRAGSSTRAFE
Bei einer schuldhaften Überschreitung des Fertigstellungstermins gemäß § 7 dieses Vertrages, verpflichtet sich der AN, eine Konventionalstrafe in Höhe von 0,3 % der Bruttoauftragssumme nach diesem Vertrag pro Werktag zu bezahlen.
Die Vertragsstrafe wird auf 10 % der Bruttoauftr...