Entscheidungsstichwort (Thema)
Ausschluss des Einwandsfehlens der Prüffähigkeit
Normenkette
BGB § 242; VOB/B § 14 Nr. 1; ZPO § 138 Abs. 4, § 531 Abs. 2 Nr. 1
Verfahrensgang
LG Frankfurt (Oder) (Urteil vom 17.06.2004; Aktenzeichen 14 O 568/03) |
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das am 17.6.2004 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer - Einzelrichter - des LG Frankfurt (Oder), Az.: 14 O 568/03, wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte darf die gegen ihn gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin verlangt aus abgetretenem Recht Werklohn für durchgeführte Erdarbeiten im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben Neubau Kläranlage S.
Mit Vertrag vom 7.10.2002 beauftragte der Beklagte den jetzigen Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der Klägerin, seinerzeit handelnd unter der Fa. B. in B., als Subunternehmer mit Erdarbeiten an dem Bauvorhaben Neubau Kläranlage in S. Nach Erbringung dieser sowie weiterer Nachtragsarbeiten erstellte der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der Klägerin das Aufmaß vom 14.2.2003 und die Schlussrechnung vom 21.2.2003 über einen Betrag von 35.077,59 Euro brutto. Mit schriftlicher Abnahmebescheinigung vom 17.4.2003 erklärte der Beklagte die mangelfreie Abnahme der Gesamtleistung gemäß Bauvertrag vom 7.10.2002 "einschließlich aller Nachträge". Der Beklagte stellte seinerseits die geleisteten Arbeiten mit Rechnung vom 28.2.2003 seiner Auftraggeberin mit brutto 50.656,67 Euro in Rechnung, wobei er neben höheren Eintrittspreisen auch höhere Massen ansetzte, als von der Fa. B. in Rechnung gestellt. Über diese Massen erstellte der Beklagte ein eigenes Aufmaß vom 24.4.2003. Auf seine Schlussrechnung erhielt der Bekl. von seiner Auftraggeberin eine Zahlung i.H.v. 30.215,65 Euro. Er selbst leistete an die Klägerin keine Zahlungen.
Die Klägerin hat behauptet, den zusätzlich berechneten Leistungen hätten jeweils Zusatzaufträge des Beklagten zugrunde gelegen. Der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der Klägerin habe unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB die Vergütungsansprüche an die dies annehmende Klägerin abgetreten; zudem sei das ursprüngliche Einzelunternehmen des Geschäftsführers zwischenzeitlich in der Klägerin aufgegangen.
Der Beklagte hat die Richtigkeit der abgerechneten Massen bestritten und gemeint, die Schlussrechnung der Klägerin sei nicht prüfbar. Nachdem er in der mündlichen Verhandlung vor dem LG die Aktivlegitimation der Klägerin bestritten hat, hat er mit nachgelassenem Schriftsatz das Vorbringen der Klägerin zum Anspruchsübergang mit Nichtwissen bestritten.
Das LG hat die Klage in Höhe eines Betrages von 33.323,71 Euro stattgegeben. Die Berufung des Beklagten wurde - nach Klagerücknahme i.H.v. 1.041,94 Euro im Berufungsverfahren - zurückgewiesen.
Auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils wird Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Mit nicht nachgelassenen Schriftsätzen vom 13.5.2004 und vom 3.6.2004 hat die Klägerin einen Handelsregisterauszug zu den Akten gereicht, aus denen sich ergibt, dass der Geschäftsführer A.B. von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit ist, sowie eine auf den 20.3.2003 datierende Abtretungsvereinbarung, mit der A.B. als Inhaber der Einzelfirma sämtliche ihm zustehenden Ansprüche gegen den Beklagten gemäß der Schlussrechnung vom 21.2.2003 über 35.077,59 Euro an die dies annehmende Klägerin abgetreten hat (Bl. 78, 87 GA).
Das LG hat der Klage in Höhe eines Betrages von 33.323,71 Euro nebst Zinsen stattgegeben mit der Begründung, die Klägerin sei wirksam Inhaberin der Werklohnforderung geworden. Der Beklagte habe die behauptete Abtretungsvereinbarung bereits nicht wirksam bestritten. Die beauftragten und abgerechneten Leistungen seien auch vollständig erbracht worden. Das pauschale und damit unerhebliche Bestreiten der Richtigkeit der berechneten Mengen und Massen durch den Beklagten stehe im Widerspruch dazu, dass der Beklagte selbst ggü. seiner eigenen Auftraggeberin höhere Massen abgerechnet habe. Die Schlussrechnung sei auch prüffähig i.S.v. § 14 Nr. 1 VOB/B. Der Beklagte sei nach Treu und Glauben gehindert, sich auf die fehlende Prüfbarkeit zu berufen, weil er selbst erfolgreich eine Prüfung der Schlussrechnung vorgenommen habe. Er habe nicht dargetan, dass über das überreichte Aufmaß hinaus Zeichnungen erforderlich oder Leistungen infolge des Fortgangs der Arbeiten später nicht mehr feststellbar gewesen seien. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Gegen das ihm zu Händen seines Prozessbevollmächtigten am 30.6.2004 zugestellte Urteil (Bl. 105 GA) wendet sich der Beklagte mit seiner am 30.7.2004 per Tele...