Verfahrensgang
LG Frankfurt (Oder) (Urteil vom 14.08.1998; Aktenzeichen 17 O 456/96) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 14. August 1998 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) - 17 O 456/96 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Beklagten als Gesamtschuldner zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Wert der Beschwer - zugleich Streitwert für das Berufungsverfahren - beträgt 40.000,- DM.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt die Beklagten - als Gesamtschuldner - im Wege der Arzthaftung auf Zahlung von Schmerzensgeld in Anspruch und begehrt die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für materielle und künftige immaterielle Schäden.
Die am ... geborene Klägerin litt etwa seit Anfang 1994 unter Beschwerden im rechten Oberbauch, insbesondere nach der Einnahme von Mahlzeiten. Aufgrund einer Oberbauchsonographie vom 7. April 1994 wurde eine Cholecystolithiasis (Gallenblasensteinleiden) festgestellt. Im Juni 1994 wurde die Klägerin von ihrer Hausärztin wegen einer Entzündung der Gallenblase zum Zwecke der Cholecystektomie (operative Entfernung der Gallenblase) in das Krankenhaus des Beklagten zu 1) überwiesen, wo sie am 27. Juni 1994 zur stationären Behandlung aufgenommen wurde. Bei ihrer Aufnahme übergab die Klägerin den Ärzten im Krankenhaus des Beklagten zu 1) sämtliche bei ihr vorhandenen Arzt- und Röntgenunterlagen, unter anderem auch betreffend die Durchführung einer Omphalozelenoperation (Nabelschnurbruchoperation) vom 8. Februar 1965, die im Nabelbereich ein starkes und dichtes Narbengewebe mit einer Fläche von etwa 3 x 5 cm hinterlassen hatte. Bei einer Voruntersuchung der Klägerin im Krankenhaus des Beklagten zu 1) wurden außer einer minimalen Amylasämie keine Besonderheiten festgestellt. Die Ärzte des Krankenhauses des Beklagten zu 1) rieten der Klägerin daher zur Durchführung einer laparoskopischen Cholecystektomie (Entfernung der Gallenblase im Wege der Bauchspiegelung). Am 27. Juni 1994 unterzeichnete die Klägerin einen Aufklärungsbogen, in dem die beiden in Betracht kommenden operativen Möglichkeiten zur Entfernung der Gallenblase - die endoskopische (laparoskopische) Methode und die herkömmliche Methode der Laparotomie (Bauchschnitt) - vorgestellt und hiervon die laparoskopische Methode empfohlen wurde. Weiter heißt es darin unter anderem:
"Änderungen und Erweiterungen des Eingriffs
Ausgedehnte flächenhafte Verwachsungen sowie technische oder anatomische Gründe können die endoskopische Entfernung der Gallenblase unmöglich machen; es kann dann erforderlich werden, den Eingriff sofort mit der herkömmlichen Operationsmethode fortzusetzen. Die Notwendigkeit, den Bauchraum durch einen Bauchschnitt zu öffnen, kann sich auch durch einen überraschenden Befund ergeben, der bei der Bauchspiegelung festgestellt wird, oder durch eine Komplikation während der endoskopischen Operation. (...)
Mögliche Komplikationen
(...)
Ähnlich wie bei der Operation durch Bauchschnitt, ist die Verletzung benachbarter Organe, wie z.B. der großen Gallengänge, von Dünn- und Dickdarm, Leber oder Magen, sowie von großen Blutgefäßen durch die Instrumente, durch elektrischen Strom oder Hitze nicht mit absoluter Sicherheit auszuschließen. (...)
In sehr seltenen Fällen, in denen der Verschluß von Gallengängen oder Blutgefäßen nicht dicht bleibt, kann es - wie bei der herkömmlichen Operation durch Bauchschnitt - zu Nachblutungen sowie zum Austritt von Galle in den Bauchraum und im weiteren Verlauf zu einer Fistel (Verbindung von Gallenwegen zur Darm- oder Bauchwand) oder auch zu einer Peritonitis (Infektion des Bauchraumes) kommen.
(...)"
Die Klägerin unterzeichnete am Ende des Aufklärungsbogens eine Einwilligungserklärung folgenden Inhalts:
"Ich willige hiermit in den vorgeschlagenen Eingriff einschließlich der Schmerzbetäubung sowie der erforderlichen Untersuchungen und Nebeneingriffe ein. Ich bin mit Änderungen und Erweiterungen des Eingriffs einverstanden, die sich während der Operation als erforderlich erweisen."
Eine sonographische Untersuchung der Klägerin vom 27. Juni 1994 ergab eine Schrumpfgallenblase bei Cholecystolithiasis und ansonsten keinen Befund. Am 28. Juni 1994 wurde die Klägerin zwischen 12.00 Uhr und 14.55 Uhr von einem Operationsteam von Ärzten des Krankenhauses des Beklagten zu 1) unter der Leitung der Beklagten zu 2), einer Fachärztin für Chirurgie, operiert. Dabei wurde zunächst die laparoskopische Methode angewandt. Bei der endoskopischen Inspektion des Bauchraumes zeigten sich massive spinnwebenartige Verwachsungen im Bereich der Oberbauchmitte und eine embryonale Fehlbildung der Leber, die vergrößert und vielfach verlappt war und bis in den rechten Unterbauch reichte. Zudem war der Magen weit nach rechts gezogen. Wegen dieser anatomischen Anomalien im Bauchraum und atypisch verlaufender Gefäße konnte endoskopisch die exakte Lage der Gallenblase nicht eindeutig bestimmt werden. Deshalb entschlossen sich die Operateure gegen 13.00 Uhr zu einer U...