Normenkette

GmbHG § 64 Abs. 2

 

Verfahrensgang

LG Potsdam (Aktenzeichen 8 O 362/00)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 31.03.2003; Aktenzeichen II ZR 150/02)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 8. Zivilkammer des LG Potsdam vom 6.6.2001 abgeändert und die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagten bzw. die Streithelferin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger nimmt die Beklagten im Wege einer Teilklage auf Zahlung von 330.000 DM aus § 64 Abs. 2 GmbHG in Anspruch.

Gegenstand des Unternehmens der Schuldnerin war der Erwerb von Geschäftsanteilen an der B. GmbH sowie die Gründung gleichartiger Unternehmen. Die Schuldnerin hatte neben der B. GmbH eine weitere Tochtergesellschaft, die jedoch für die Vermögensverhältnisse der Schuldnerin im streitgegenständlichen Zeitraum keine Bedeutung hatte.

Die Beklagten sind Geschäftsführer der Schuldnerin und waren dies auch in den Jahren 1998 und 1999. Daneben waren der Beklagte zu 1) bis zum 1.9.1998 und der Beklagte zu 2) bis zum 15.3.1999 auch Geschäftsführer der B. GmbH.

Bei der B. GmbH zeichneten sich im Herbst 1998 wirtschaftliche Schwierigkeiten ab, die – nachdem seit Dezember 1998 geführte Verhandlungen über Sanierungsmaßnahmen und weitere Kreditgewährungen mit Banken und Vertretern des Landes B. letztlich gescheitert sind – schließlich dazu geführt haben, dass aufgrund eines am 1.6.1999 gestellten Antrages am 11.6.1999 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der B. GmbH eröffnet wurde.

Die Schuldnerin wurde von den zuständigen Steuerbehörden unter dem Gesichtspunkt eines im Verhältnis zur B. GmbH bestehenden Organschaftsverhältnisses auf Zahlung von Umsatz- und Gewerbesteuer in Anspruch genommen. Zur Erfüllung dieser Verbindlichkeiten veranlaßten die Beklagten im Jahr 1999 u.a. folgende Zahlungen:

am 20.1.1999 233.561,79 DM Umsatzsteuer (davon streitgegenständlich nur 130.262,39 DM)

am 8.3.1999 211 DM Gewerbesteuer

am 18.3.1999 128.491,62 DM Umsatzsteuer

am 21.4.1999 71.043,99 DM Umsatzsteuer.

Die Zahlungen erfolgten im Wesentlichen in der Weise, dass zunächst ein Mitarbeiter der B. GmbH der Schuldnerin einen Scheck in entsprechender Höhe zu Lasten der B. GmbH übergab, die Schuldnerin sodann einen Scheck in gleicher Höhe ausstellte und diesen dem Mitarbeiter der B. GmbH übergab, damit dieser den Scheck im Namen der Schuldnerin an die zuständige Steuerbehörde weiterleiten konnte, was auch geschah. Das Bankkonto der Schuldnerin Kto.-Nr.: 335 7431 00 wies aufgrund von Einzahlungen durch die B. GmbH jeweils wenige Tage vor den Wertstellungen der Auszahlungen an die Steuerbehörden Guthaben in einer die Auszahlungen deckenden Höhe aus.

Infolge der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der B. GmbH wurde aufgrund eines Antrages vom 23.7.1999 am 15.9.1999 auch über das Vermögen der Schuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet.

Der Kläger hat vorgetragen, die Beklagten seien gem. § 64 Abs. 2 GmbHG zur Erstattung der am 20.1., 8.3., 18.3. und 21.4.1999 an die Steuerbehörden gezahlten Beträge verpflichtet. Die Schuldnerin sei bereits am 31.12.1998 überschuldet gewesen. Dies ergebe sich aus dem – als solchen unstr., allerdings erst am 26.10.1999 erstellten – Jahresabschluss der Schuldnerin zum 31.12.1998, der einen nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag von 1.817.793,77 DM ausweise. Die Schuldnerin habe insb. bereits am 31.12.1998 ihre zuvor mit 1.943.979,03 DM bilanzierte Beteiligung an der B. GmbH vollständig abschreiben müssen, da die B. GmbH ihrerseits bereits am 31.12.1998 zahlungsunfähig, jedenfalls aber überschuldet gewesen sei. Dabei sei insb. zu berücksichtigen, dass die Grundstücke der B. GmbH im Gegensatz zu den bilanzierten Buchwerten i.H.v. 5.522.567,96 DM einen Zerschlagungswert von nur 3.010.000 DM gehabt hätten.

Der Kläger hat beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 330.000 DM nebst 4 % Zinsen aus 71.034,99 DM seit dem 20.4.2000 und aus 258.965,01 DM seit Rechtshängigkeit (3.8.2000) zu zahlen.

Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagten haben vorgetragen, zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Zahlungen hätten weder für die B. GmbH noch für die Schuldnerin die Voraussetzungen der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung vorgelegen. Jedenfalls fehle es an dem erforderlichen Verschulden, da sie sich insb. hinsichtlich der Bewertung der Vermögenslage der B. GmbH auf die von der Streithelferin am 12.4.1999 vorgelegte vorläufige Bilanz zum 31.12.1998 hätten verlassen dürfen, die noch zu diesem Zeitpunkt ein Eigenkapital von über 1,8 Mio. DM ausgewiesen habe.

Das LG hat die Beklagten mit Urteil vom 6.6.2001 antragsgemäß zur Zahlung verurteilt.

Gegen dieses Urteil, das ihnen am 21.6.2001 ...

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