Verfahrensgang
LG Potsdam (Urteil vom 24.06.2014; Aktenzeichen 11 O 338/13) |
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 24.6.2014 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 11. Zivilkammer des LG Potsdam - 11 O 338/13 - teilweise abgeändert und - unter Zurückweisung des weiter gehenden Rechtsmittels - wie folgt neu gefasst:
1. Die Beklagte wird - unter Abweisung der Klage im Übrigen - verurteilt, an die Kläger zur gesamten Hand EUR 4.586,96 nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 23.11.2013 zu zahlen.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben die Kläger 78 % und die Beklagte 22 % zu tragen.
II. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Beklagten zur Last.
III. Das Berufungsurteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Entsprechendes gilt für das angefochtene Urteil, soweit die Berufung zurückgewiesen wurde. Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des aufgrund des Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Als Sicherheit genügt die schriftliche unbedingte, unbefristete, unwiderrufliche und selbstschuldnerische Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts.
IV. Die Revision wird für die Beklagte in vollem Umfange ihrer Beschwer zugelassen.
Gründe
I. Kläger sind die unbekannten Erben der am ... August 1920 geborenen und am 22.10.2010 verstorbenen C. K. Sie werden durch die ihnen vom AG Rathenow mit Urkunde vom 19.10.2011 (Kopie Beiakte [BA] 1 O 29/13 [LG Potsdam] I 10) unter dem Aktenzeichen 8 VI 303/11 bestellte Nachlasspflegerin vertreten und nehmen die Beklagte wegen ungerechtfertigter Bereicherung aus dem Nachlass der Erblasserin in Anspruch. Ihre Klage ist auf die Behauptung gestützt, die Berufungsführerin habe von ihren Eltern, den Eheleuten E ... und N ... S..., unentgeltlich eine Summe von insgesamt EUR 20.000 erhalten, die aus Bankguthaben der Verstorbenen stamme. Außer Streit steht zwischen den Prozessparteien, dass die Mutter und der am 22.7.2011 verstorbene Vater der Anspruchsgegnerin über eine Konto- und Sparbuchvollmacht sowie eine Vorsorgevollmacht der Erblasserin verfügten, nach deren Tode in den Besitz eines zuvor dieser gehörenden Sparbuchs gelangt sind, hiervon am 21.2.2011 EUR 107.600 sowie von einem Girokonto der C. K. in drei Beträgen EUR 7.150 abgehoben haben. Die Mutter der Beklagten, die Alleinerbin ihres Ehemannes ist, hat sich vor dem LG Potsdam in dem Rechtsstreit 1 O 29/13, in dem sie seitens der hiesigen Kläger u.a. auf Herausgabe des erlangten Geldbetrags in Anspruch genommen wurde, mit Erfolg darauf berufen, dass sie im Umfange von EUR 20.000 entreichert sei, weil die hiesige Berufungsführerin diese Summe für ihren Hausbau erhalten habe, was ohne die Mittel aus den Nachlass nicht möglich gewesen wäre. Zur näheren Darstellung des Sachverhalts und der erstinstanzlichen Prozessgeschichte wird gem. § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen (LGU 2 ff.).
Vom LG Potsdam, das im ersten Rechtszug erkannt hat, ist der Klage - unter Abweisung im Übrigen - i.H.v. EUR 4.586,96 nebst anteiligen Zinsen und Kosten stattgegeben worden. Zur Begründung hat die Zivilkammer ausgeführt: Der Rückzahlungsanspruch beruhe auf § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 i.V.m. § 822 BGB. Im Ergebnis der persönlichen Anhörung stehe fest, dass die Beklagte von ihren Eltern EUR 4.586,96 aus dem Nachlass erhalten habe. Von dem geschenkten Geld seien entsprechend den im Vorprozess in Kopie zur Akte gereichten Rechnungen u.a. ein Geschirrspüler und weitere Gegenstände für das damals im Ausbau befindliches Haus der Anspruchsgegnerin gekauft worden. Deren weitere Einlassungen erwiesen sich als wenig überzeugend. Angesichts ihrer engen Zusammenarbeit mit ihrer Mutter und deren Anwältin betreffend den Vorprozess könne keineswegs darauf geschlossen werden, ihr seien die Vermögensverhältnisse ihrer Eltern unbekannt gewesen. Dass man in der Familie über die vermeintlich geerbte große Geldsumme und deren Verwendung nicht geredet habe, sei sehr unwahrscheinlich. Dagegen spreche auch der Vortrag der Klägervertreter, die Beklagte habe ihn wenige Tage nach dem 22.10.2013 in seiner Kanzlei angerufen und mitgeteilt, als alleinerziehende Mutter könne sie keine größeren Summen zahlen, was darauf schließen lasse, dass ihr der Inhalt des anwaltlichen Schreibens vom oben genannten Datum (Kopie Anlage K6/GA I 37) bekannt gewesen sei. In der Verhandlung am 3.6.2014 habe sie auf diesen Vorhalt ausweichend reagiert. Auf die Aussage der Mutter der Anspruchsgegnerin, die durch Schreiben vom 10.3.2014 (GA I 72) von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht habe, komme es deshalb nicht mehr an. Eine Entreicherung sei insoweit nicht eingetreten, weil die Beklagte keine Luxusausgaben getätigt habe. Hinsichtlich des übersteigenden Betrags lasse sich...