Tenor
1.1. Auf die Berufung der Klägerin wird das am 20.12.2012 verkündete Urteil der Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt (Oder), Az.: 31 O 57/11, teilweise abgeändert.
Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Versäumnisurteils der Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 09.02.2012, Az.: 31 O 57/11, verurteilt, an die Klägerin 46.660,77 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.02.2011 bis zum 04.03.2016 sowie seit dem 04.05.2016 zu zahlen. Im Übrigen bleibt das Versäumnisurteil vom 09.02.2012 aufrechterhalten.
1.2. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz hat die Klägerin vorab die Kosten ihrer Säumnis im Termin vom 09.02.2012 zu tragen. Von den übrigen Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 24 % und die Beklagte 76 % zu tragen.
Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin 21 % und die Beklagte 79 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jede Partei darf die gegen sie gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin macht Vergütungsansprüche im Zusammenhang mit der Erbringung von Ingenieurleistungen zur Sanierung von aufgetretenen Erosionsschäden auf der Deponie St.../S... bei Ei... geltend. Die Parteien streiten darüber, ob und in welchem Umfang im Zusammenhang mit der Honorarforderung der Klägerin die Mitverarbeitung vorhandener Bausubstanz bei der Ermittlung der anrechenbaren Kosten zu berücksichtigen ist und der Klägerin deshalb ein weitergehender Honoraranspruch zusteht.
Die Beklagte betreibt die Deponie "St.../S..." mit einer Grundfläche von ca. 15,1 ha. Im Mai 2007 kam es infolge von extremen Regenfällen zu erheblichen großflächigen Erosionen, infolge derer ein Großteil der vorhandenen Entwässerungsgräben, Durchlässe, Rohrleitungen und Versickerungsbecken durch das sedimentierende Erosionsmaterial in der Weise zugesetzt wurde, dass eine geordnete Wasserableitung nicht mehr stattfinden konnte, sondern das Oberflächenwasser unkontrolliert auf den unbefestigten Böschungen abfloss, wodurch erhebliche Erosionsschäden und Unterspülungen verursacht wurden.
In dem vor dem Landgericht Frankfurt (Oder) zum Aktenzeichen 31 OH 1/10 geführten selbständigen Beweisverfahren wurde der Sachverständige Prof. Dr. W... mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens zur Schadensdokumentation, Ursachenfeststellung, Ermittlung der Verantwortlichkeiten der am Bau Beteiligten und Erstellung eines Vorschlages von Sanierungsmöglichkeiten beauftragt. Der Sachverständige erstellte unter dem Datum vom 07.04.2008 sein schriftliches Gutachten. Wegen der Einzelheiten wird auf die zu den Akten gereichte Kopie (Anlage B 4 im Anlagenordner) Bezug genommen.
Mit den Bauleistungen zur Behebung der in dem Gutachten festgestellten Schäden beauftragte die Beklagte die E... GmbH. Mit den Ingenieurleistungen zur Sanierung der Erosionsschäden beauftragte die Beklagte auf der Grundlage des Angebots der Klägerin vom 07.11.2007 (Anlage K 2, Bl. 33 ff. GA) mit Ingenieurvertrag vom 30.11./14.12.2007 die Klägerin. Gegenstand der Beauftragung waren Sofortmaßnahmen, abschließende Sanierungsmaßnahmen und sonstige Ingenieurleistungen. Es wurde ein Honorar von 55.921,64 EUR netto einschließlich 3 % Nebenkosten vereinbart. Wegen der Einzelheiten wird auf die als Anlage K 1 zu den Akten gereichte Kopie (Bl. 27 ff. GA) Bezug genommen.
Grundlage der Beauftragung der Klägerin waren nach dem Angebot vom 07.11.2007 die Leistungsphasen 3 bis 7 des § 55 HOAI a.F. und die Einstufung in die Honorarzone III gemäß § 53 HOAI a.F.
Ursprünglich gingen die Parteien hinsichtlich der Sofortmaßnahmen von anrechenbaren Kosten in Höhe von 200.000 EUR netto und hinsichtlich der abschließenden Sanierungsmaßnahmen von anrechenbaren Kosten in Höhe von 500.000 EUR netto aus. Mit Schreiben vom 30.01.2009 zeigte die Klägerin gegenüber der Beklagten auf der Grundlage von anrechenbaren Kosten von 2,2 Mio. EUR gemäß dem Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. W... Mehrkosten an und berechnete ein weiteres Honorar von rund 69.000 EUR (Anlage K 4, Bl. 45 f. GA). Auf dieser Grundlage schlossen die Parteien mit Datum vom 19.05.2009 einen 1. Nachtrag, mit dem die Klägerin mit zusätzlichen Ingenieurleistungen für die Leistungsphase 3 zur Sanierung der Erosionsschäden auf der Deponie S... beauftragt wurde. Hierfür wurde ein zusätzliches Honorar von 11.226,22 EUR netto vereinbart (Anlage K 3, Bl. 42 ff. GA).
Mit dem 2. Nachtrag vom 08.07.2009 wurde die Klägerin mit Ingenieurleistungen für die temporäre Sicherung der Kuppe der Deponie S... beauftragt. Hierfür wurde als Honorar ein Höchstpreis zur Abrechnung nach Stundenaufwand von 7.477,80 EU...