Verfahrensgang
LG Köln (Urteil vom 28.02.2012; Aktenzeichen 5 O 166/06) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 28.2.2012 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des LG Köln - 5 O 166/06 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren wird auf 470.452,40 EUR festgesetzt.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger verlangt weiteres Architektenhonorar. Nach einer PCB-Sanierung am Städtischen Gymnasium N-straße ließ die beklagte Stadt als Eigentümerin der Schule die Schule, die angrenzende Aula und die Freianlagen sanieren und neu gestalten. Mit den Architektenleistungen beauftragte sie nach europaweiter Ausschreibung den Kläger. Mit der PCB-Sanierung selbst war der Kläger nicht befasst. Der Kläger war seit Ende 2002 für das Bauvorhaben tätig. Den schriftlichen Architektenvertrag, der einem Vertragsentwurf des Klägers vom 1.12.2002 entspricht, unterzeichneten die Parteien unter dem 24.6.2004.
Der Architektenvertrag (Anl. K 2), mit dem die Leistungsphasen 1 bis 9 HOAI beauftragt wurden, enthält zur Berechnung des Honorars u.a. folgende Regelungen:
Honorarzone IV, Mindestsatz,
Bestimmte Prozentsätze der einzelnen Leistungsphasen,
§ 3 Ziff. 3.5.: Umbauzuschlag nach § 24 HOAI 6 %,
§ 3 Ziff. 3.5.: Anrechenbare Kosten Bausubstanz 0 cbm, a 0 EUR, verbunden mit der Regelung, dass der nach § 10 Abs. 3a HOAI angenommene Wert anzupassen ist, wenn sich der Umfang der anzurechnenden Bausubstanz während der Durchführung der Arbeiten ändert.
§ 3 Ziff. 3.10: Nebenkosten pauschal 3 %.
§ 11 Zusätzliche Vereinbarungen:
zu § 3 Abs. 3.5: Die anrechenbaren Kosten werden unter Ausschluss der vorhandenen Bausubstanz ermittelt
Der Architektenvertrag nimmt ferner Bezug auf eine Bonus-Malus-Regelung (Anl. K 57 zur Klageschrift), wonach sich bei Abweichungen der Baukosten von mehr als 5 % von einer sog. Kostennulllinie das Architektenhonorar um 5 % bzw. 10 % erhöht oder erniedrigt. Diese Kostennulllinie soll auf der Kostenschätzung der beteiligten Planer beruhen, als deren Grundlage die Voruntersuchungen des Bauherrn und die überarbeitete Vorplanung inkl. der Flächenberechnung des Planers dienen sollten. § 11.8 des Vertrages bestimmt, dass Bauherr und Architekt die Bonus-Malus-Regelung zum Zeitpunkt der einvernehmlich festgelegten Kosten-Null-Linie schriftlich vereinbaren. Zu einer solchen schriftlichen Vereinbarung kam es nicht.
Wegen der weiteren Einzelheiten der vertraglichen Grundlagen wird auf den Architektenvertrag vom 24.6.2004 (Anl. K 1) und die Unterlage über die "Erfolgsabhängige Honorierung" (Anl. K 57) Bezug genommen.
Der Kläger hat zunächst Klage auf Zahlung von 282.894,85 EUR aus einer Teil-Schlussrechnung vom 21.12.2005 auf Grundlage der Honorarvereinbarung erhoben. Er hat im Laufe des Verfahrens unter dem 24.1.2007 eine neue Teil-Schlussrechnung nach den Mindestsätzen der HOAI erstellt, aus der er einen offenen Betrag von 732.603,44 EUR geltend gemacht hat. Schließlich hat er am 18.12.2010 eine Schlussrechnung über die Leistungsphase 9 erstellt, sodann die Klage erneut erweitert und in Höhe gezahlter 20.228,70 EUR für erledigt erklärt.
Der Kläger hat zuletzt beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 732.603,44 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 276.194,85 EUR seit Zustellung des Schriftsatzes vom 18.4.2006 an die Beklagte und aus weiteren 456.408,59 EUR seit Zustellung des Schriftsatzes vom 25.1.2007 zu bezahlen;
2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 31.262,36 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit abzüglich am 12.8.2011 gezahlter 20.228,70 EUR zu bezahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Parteien haben darüber gestritten, ob die Regelungen über die Nichtberücksichtigung der vorhandenen Bausubstanz und den Umbauzuschlag zu einer unzulässigen Mindestsatzunterschreitung führen und ob der Kläger sich hierauf berufen kann. Ferner haben sie über die anzusetzende Honorarzone, die anrechenbaren Kosten und die Frage, ob Schule und Aula gemeinsam oder getrennt abzurechnen sind sowie die Prozentwerte gestritten. Nach Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen C zu den anrechenbaren Kosten, der Honorarzone der Freianlagen sowie der Gegenforderungen haben die Parteien die anrechenbaren Kosten (ohne eventuell anrechenbare Kosten für die vorhandene Bausubstanz) unstreitig gestellt.
Das LG hat durch das angefochtene Urteil, auf das wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstands verwiesen wird, der Klage in Höhe von 155.082,13 EUR nebst Zinsen, davon 750,00 EUR Zug um Zug gegen Übergabe best...