Normenkette
UWG §§ 3, 5, 8
Verfahrensgang
LG Potsdam (Urteil vom 25.08.2022; Aktenzeichen 2 O 11/20) |
Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers wird das am 25.08.2022 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam, Az.: 2 O 11/20, teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, die Ordnungshaft zu vollziehen an ihren gesetzlichen Vertretern, zu unterlassen, im Rahmen geschäftlicher Handlungen für die Zahnpasta blend-a-med COMPLETE PROTECT EXPERT mit dem Logo der Stiftung Warentest und den darin enthaltenen Angaben "SEHR GUT (1,5)" und "Ausgabe 12/2017" mit den Begriffen
a) "TIEFENREINIGUNG"
und/oder
b) "Der starke SIEGER"
zu werben und/oder werben zu lassen, jeweils wenn dies wie folgt geschieht:
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 214,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.09.2019 zu bezahlen.
Die Anschlussberufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen hat die Beklagte zu tragen; davon ausgenommen sind die außergerichtlichen Kosten der Streithelferin, die diese selbst trägt, sowie die Kosten, die durch die Anrufung des unzuständigen Landgerichts B. entstanden sind, diese trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung hinsichtlich des Unterlassungsanspruches gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000 EUR abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Im Übrigen darf die Beklagte die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Soweit die Anschlussberufung zurückgewiesen worden ist, ist das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Der Kläger verlangt von der Beklagten die Unterlassung von im Zusammenhang mit einem Testlogo der Stiftung Warentest abgegebenen Werbeaussagen auf einer Zahnpasta-Verpackung.
Der Kläger ist der Dachverband aller 16 Verbraucherzentralen und 26 weiterer Verbraucher- und sozialorientierter Organisationen in Deutschland. Er ist in der vom Bundesamt für Justiz geführten Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragen. Die Beklagte betreibt die L.-Filiale im U-Bahnhof am I.-Platz in ...7 B..
Gegenstand des Unterlassungsverlangens des Klägers ist die Werbung auf der Kombiverpackung einer von der Streithelferin der Beklagten hergestellten und von der Beklagten vertriebenen Zahnpasta der Marke "blend-a-med". Diese enthielt drei Tuben Zahnpasta der Marke blend-a-med mit dem Zusatz "FRISCH" sowie zusätzlich eine Gratistube der Marke blend-a-med "COMPLETE PROTECT EXPERT TIEFENREINIGUNG". Die Zahnpasta blend-a-med "COMPLETE PROTECT EXPERT" wird von der Streithelferin auch in den Sorten "GESUNDES WEISS" und "STARKE ZÄHNE" produziert und vertrieben.
Auf der Verpackung der Kombipackung finden sich Abbildungen der drei angebotenen Zahnpastatuben der Marke blend-a-med "FRISCH" sowie - räumlich getrennt - die Abbildung einer Einzelpackung der Zahnpasta "COMPLETE PROTECT EXPERT". Letzterer ist zugeordnet ein grafisch in den Vordergrund gerücktes Feld, in dessen Zentrum in einem gelben Quadrat auf dunkelgrauem Hintergrund mit weißer Schrift "Stiftung Warentest" sowie darunter deren rot hinterlegtes Testlogo abgebildet sind. Rechts daneben auf hellgrauem Grund finden sich zusätzliche Informationen, nämlich "SEHR GUT (1,5) Im Test: 28 Zahnpasten Ausgabe 12/2017 www.test.de". Oberhalb dieser Angaben zu dem Warentest und noch innerhalb des gelben Quadrats steht in roter Schrift die in Anführungszeichen gesetzte Angabe "Der starke SIEGER", wobei die Schriftzeichen des Begriffs "SIEGER" stark vergrößert dargestellt sind. Das gelbe Quadrat ist mittig auf eine etwas größere, ebenfalls quadratische, petrol-blaue Fläche gesetzt, auf deren unterem Rand "TIEFENREINIGUNG*" und auf deren rechten Rand - quer dazu - "* bekämpft Plaque selbst zwischen den Zähnen" aufgedruckt ist. Unmittelbar oben angrenzend an die petrol-blaue Fläche findet sich auf einem silbergrau unterlegten Streifen der Begriff "EXPERT" in Kursivschrift. Auf die Abbildung K4 wird Bezug genommen.
Gegenstand der von der Werbung in Bezug genommenen Untersuchung der Stiftung Warentest im Jahr 2017 waren verschiedene Zahncremes, unterteilt in drei Gruppen (niedriger Abrieb, Universalzahnpasta, hoher Abrieb), die anhand mehrerer, mit unterschiedlichem Prozentsatz in die Testbewertung 12/2017 einfließender Kriterien untersucht wurden, nämlich Kariesprophylaxe durch Fluorid (50%), Entfernung von Verfärbungen (25%), Verpackung (5%), Deklaration und Werbeaussagen (20%). Nicht untersucht wurde...