Entscheidungsstichwort (Thema)
Irreführende Werbung mit Siegel der Stiftung Warentest (ausgezeichnete Matratze)
Leitsatz (amtlich)
Wird für eine Matratze mit einem Testsiegel der Stiftung Warentest geworben und wird über dem Siegel der Zusatz "AUSGEZEICHNET" auf einer goldenen Umrandung angebracht, kann dies irreführend sein, wenn ein nicht unerheblicher Teil des angesprochenen Verkehrs davon ausgeht, dass die Stiftung Warentest das Produkt hierdurch mit einer weiteren Auszeichnung versehen hat.
Normenkette
UWG §§ 3, 5
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Urteil vom 10.11.2021; Aktenzeichen 3-08 O 49/21) |
Tenor
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Auf die Berufung der Antragsgegnerin wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 10.11.2021 teilweise abgeändert.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird auch im Hinblick auf Ziff. I. 1. und 2. des Verfügungsantrages (= Ziff. 1 und 2. des Urteilstenors) zurückgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Verfügungsverfahrens erster Instanz tragen die Antragstellerin 3/4 und die Antragsgegnerin 1/4; von den Kosten des Verfügungsverfahren zweiter Instanz tragen die Antragstellerin 2/3 und die Antragsgegnerin 1/3.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Gründe
I. Die Antragstellerin ist die Herstellerin der "BODYGUARD"-Matratze; sie vertreibt diese unter www.(y).de. Die Antragsgegnerin ist Herstellerin der Matratze "Emma One" und vertreibt diese u.a. über die Webseite www.(x).de und über die Webseite von Amazon.
Die Matratzen der Parteien waren mehrfach Gegenstand von Tests der Stiftung Warentest; die Verwendung von Testergebnissen durch die Parteien in der Werbung war Auslöser mehrerer rechtlicher Auseinandersetzungen u.a. auch vor dem erkennenden Senat.
Gegenstand des hiesigen Eilverfahrens ist ein Test der Stiftung Warentest im Heft 10/2021 (Anlage AS7), in dem Federkernmatratzen getestet wurden. Dabei wurden die Matratzen verschiedener Größen auch getrennt getestet und benotet. Die Matratze "Emma Dynamic" der Antragsgegnerin erhielt dabei in der Größe 90x200cm die Note 2,2 und in der Größe 140x200 die Note 1,8. Damit war sie in beiden Größen die beste Matratze im Test.
Diesen Test nahm die Antragsgegnerin zum Anlass für die angegriffene Werbung auf ihrer Internetseite (Antrag zu 1.):
((Abbildung))
Die durch ein Fragezeichen hinter "Testsieg" eingefügten Störer wurden durch einen Mouse-Over-Effekt wie folgt aufgelöst:
((Abbildung))
Beim zweiten Fragezeichen erscheint folgender Aufklärungstext:
((Abbildung))
Das rechts in der Anzeige enthaltene Logo war wie folgt gestaltet:
((Abbildung))
Weiterhin bewarb die Antragsgegnerin ihr Produkte auf der Internetseite wie folgt (Antrag zu 2.):
((Abbildung))
((Abbildung))
Schließlich bewarb die Antragsgegnerin auf einer Unterseite die Federkern-Matratze Emma unter Einblendung des Testsieger-Logos für die 140x200-Matratze wie folgt (Antrag zu 3.):
((Abbildung))
Dabei führte eine Auswahl der Matratzengröße 90x200 zu keiner Veränderung der Werbedarstellung; insbesondere wurde auch das Testsieger-Logo weiterhin angezeigt.
Bei Suche nach einer 90x200cm-Matratze bei Amazon öffnete sich (Antrag zu 4.) schließlich eine Seite (Anlage AS5), auf der für die Emma One in der Größe 90x200 mit folgendem Logo geworben wurde:
((Abbildung))
Die Antragstellerin hält diese Art der Bewerbung für irreführend.
Das Landgericht hat auf die Eilanträge der Antragstellerin durch Urteil vom 10.11.2021, auf das gemäß § 540 Abs. 1 ZPO im Hinblick auf die tatsächlichen Feststellungen Bezug genommen wird, der Antragsgegnerin bei Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel untersagt;
im geschäftlichen Verkehr
1. für die Matratze Emma One Federkern mit einem Testsieg bei der Stiftung Warentest zu werben, wenn dies geschieht wie folgt:
((Abbildung))
2. für die Matratze Emma One Federkern mit einem Testsieg zu werben,
a) wenn das geschieht wie folgt:
((Abbildung))
b) oder wenn das geschieht wie folgt:
((Abbildung))
wenn das geschieht wie in der Anlage AS 3.
3. [...]
4. Für die 90 × 200 cm Matratze Emma One Federkern, mit dem Logo
((Abbildung))
zu werben, wenn das geschieht wie in Anlage AS 5.
Den Antrag zu 3. hat das Landgericht zurückgewiesen.
Zur Begründung hat das Landgericht hinsichtlich des Antrags zu 1. ausgeführt, der Verkehr werde den Eindruck gewinnen, dass sich die Werbung mit dem Testsieg auf alle Matratzen beziehe. Hinsichtlich des Antrages zu 2. a) gelte Selbiges. Diese Zweideutigkeit werde auch nicht durch den Zusatz weiter unten mit dem Verweis auf die Größe 140x200 beseitigt, da der Verkehr hier insoweit die Bestellung einer Matratze vornehme, die von der Werbung abgegrenzt sei. Gleiches gelte für den Antrag zu 2. b) Im Hinblick auf den Antrag zu 4. entnehme der Verkehr dem Wort "ausgezeichnet", dass die genannten Matratzen die besten Matratzen gewesen seien, obwohl eine solche Auszeichnung gar nicht vergeben werde.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Antragsgegnerin.
Sie beantragt,
das Urteil des Landgerichts vom 10.11.2021 - 3-8 O 49/21 t...