Entscheidungsstichwort (Thema)

Irreführende Werbung mit dem Slogan: Die meistverkaufte Matratze

 

Leitsatz (amtlich)

1. Das Oberlandesgericht ist für einen erstmals in der Berufungsinstanz des Eilverfahrens angegriffene Werbung nicht zuständig.

2. Wer in der Werbung behauptet, das "meistverkaufte" Produkt anzubieten, genügt im Eilverfahren seiner Glaubhaftmachungslast nicht, wenn er lediglich die Richtigkeit der Angabe an Eides Statt versichert. Er muss konkret darlegen, aus welchen Zahlen sich die Alleinstellung ableitet und wie diese Zahlen ermittelt wurden.

 

Normenkette

UWG § 5; ZPO §§ 937, 943

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Urteil vom 08.06.2021; Aktenzeichen 3-6 O 19/21)

 

Tenor

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Auf die Berufung der Antragstellerin wird das am 8.6.2021 verkündete Urteil der 6. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main abgeändert.

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung geboten, es - bei Meidung von Ordnungsgeld bis 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an ihren Geschäftsführern, für jeden Fall der Zuwiderhandlung - zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr für die Matratze Emma One

1. mit dem Slogan "Emma One ist Deutschlands aktuell meisterverkaufte Matratzenserie" zu werben, wenn diese geschieht wie in der Anlage AS 1;

oder

2. mit den Slogans "Emma One Matratzen-Testsieger - Deutschlands Meistverkaufte" und/oder "Emma One Testsieger 10/19 90x200 hart & meistverkaufte Matratzenserie letzte 12 Monate" zu werben, wenn das geschieht wie in den in der Anlage AS 2 genannten Anzeigen;

oder

3. mit einem Testsieg zu werben, ohne anzugeben, bei welchem Test der Testsieg errungen wurde und ohne Benennung der Fundstelle des Tests, wenn das geschieht wie in Anlage AS 2.

Die Erweiterung des Antrags zu 1. (Anlage AS 10) wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Eilverfahrens erster Instanz zu tragen.

Von den Kosten des Eilverfahrens in zweiter Instanz haben die Antragstellerin 1/4 und die Antragsgegnerin 3/4 zu tragen.

Das Urteil ist rechtskräftig.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten über irreführende Werbeangaben.

Die Antragsgegnerin stellt her und vertreibt die Bodyguard-Matratze, die von der Stiftung Warentest in dem Jahr 2015 mit der Note 1,8 als "die beste je getestete Matratze" bewertet wurde.

Die Antragsgegnerin stellt her und vertreibt die Matratzenserie Emma-One. Im Matratzentest der Stiftung Warentest - Ausgabe 03/2021 wurde eine Emma-One-Matratze Testsiegerin mit der Note 1,7. Die Bodyguard-Matratzen erhielten nur noch die Note "befriedigend".

Am 22.4.2021 warb die Antragsgegnerin auf der Startseite ihrer Website wie folgt (Anlage AS 1):

((Abbildung))

Steuerte der Nutzer mit dem Cursor das Fragezeichen an, erschien folgender Ergänzungstext:

((Abbildung))

Ebenfalls am 22.4.2021 warb die Antragsgegnerin in Google-Anzeigen wie folgt:

((Abbildung))

Die Antragstellerin mahnte die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 22.4.2021 erfolglos ab.

Das Landgericht hat die Eilanträge der Antragstellerin gegen die Antragsgegnerin mit Urteil vom 8.6.2021 zurückgewiesen. Gegen diese Beurteilung wendet sich die Antragstellerin mit der Berufung.

Die Antragsgegnerin warb am 23.8.2021 auf ihrer Website erneut mit dem Slogan "Deutschlands aktuell meistverkaufte Matratze" (Anlage AS 10). Steuerte man mit dem Cursor der Mouse das dem Slogan nachgestellte Fragezeichen an, erschien wiederum der Ergänzungstext: "Summe aller Emma One Varianten - bezogen auf die letzten 12 Monate".

Im Berufungsrechtszug hat die Antragstellerin ihr mit dem Antrag zu 1. verfolgtes Unterlassungsbegehren dahingehend erweitert, dass es sich auch auf die Anlage AS 10 beziehen soll.

Die Antragstellerin beantragt,

das Urteil des Landgerichts Frankfurt vom 8.6.2021 abzuändern und wie folgt zu entscheiden:

Der Antragsgegnerin wird bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel untersagt, im geschäftlichen Verkehr für die Matratze Emma One

1. mit dem Slogan "Emma One ist Deutschlands aktuell meistverkaufte Matratzenserie" zu werben, wenn das geschieht wie in Anlage AS 1, oder mit dem Slogan "Deutschlands aktuell meistverkaufte Matratzenserie", wenn das geschieht wie in Anlage AS 10;

2. mit den Slogans "Emma One Matratzen-Testsieger - Deutschlands Meistverkaufte" und/oder "Emma One Testsieger 10/19 90x200 hart & meistverkaufte Matratzenserie letzte 12 Monate" zu werben, wenn das geschieht wie in den in der Anlage AS 2 genannten Anzeigen; oder

3. mit einem Testsieg zu werben, ohne anzugeben, bei welchem Test der Testsieg errungen wurde und/oder ohne Benennung der Fundstelle des Tests, wenn das geschieht wie in Anlage AS 2.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen und die Antragserweiterung abzuweisen.

II. Die zulässige Berufung des Antragstellers hat auch in der Sache Erfolg.

1. Das Oberlandesgericht ist für den erstmals in der Berufungsinstanz auf die Werbung nach Anlage AS 10 gestützten Anspruch nicht zuständig. Für den Erlass der einstweiligen Verfügung i...

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