Verfahrensgang
LG Frankfurt (Oder) (Entscheidung vom 30.09.2010; Aktenzeichen 13 O 288/08) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 30. September 2010 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) - 13 O 288/08 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen und Abweisung der weitergehenden Klage teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
1. Den Beklagten wird aufgegeben, es mit sofortiger Wirkung zu unterlassen, die in dem als Anlage zu diesem Urteil beigefügten Lageplan rot umrandete und rot schraffierte Fläche des Flurstücks 210 der Flur 4, Blatt 528 des Grundbuchs von K... des Amtsgerichts Strausberg, teilweise oder vollständig zu bebauen oder die Klägerin sonst in der alleinigen Nutzung dieser Gartenfläche zu stören.
2. Die Beklagten werden verurteilt, es zu unterlassen, den das Wohnrecht der Klägerin mit umfassenden Dachboden, wie im Notarvertrag der Notarin ... zu deren UR-Nr. 808/2006 vom 15. Dezember 2006 unter Buchst. B bezeichnet, zu betreten, durch Angestellte betreten zu lassen und/oder baulich zu verändern und der Nutzung durch die Klägerin zu entziehen.
3. Den Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die unter Ziff. 1. und 2. ausgesprochenen Verbote ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht.
4. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, die in Ziff. 1 bezeichnete Grundstücksfläche, auf dem diesem Urteil beigefügten Lageplan rot umrandet und rot schraffiert, zu räumen und die darauf errichteten Bauten zurückzubauen.
5. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 1/8 und die Beklagten als Gesamtschuldner 7/8 zu tragen. Die Kosten der Verweisung an das Landgericht Frankfurt (Oder) trägt die Klägerin alleine.
6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 90.000,00 € abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
7. Die Revision wird nicht zugelassen.
8. Gegenstandswert des Berufungsverfahrens: 8.000,00 €
Gründe
I. Die im Jahr 1937 geborene Klägerin ist Inhaberin einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit in Form eines Wohnrechtes und begehrt von den Beklagten Unterlassung sowie Beseitigung von Maßnahmen, die sie in der Ausübung dieses Wohnrechtes beeinträchtigen.
Mit Grundstückskaufvertrag der Notarin ... in W... vom 15. Dezember 2006, UR-Nr. 808/2006, verkaufte die Klägerin den Beklagten die Flurstücke 201 und 32 (inzwischen Flurstück 210, insgesamt 1.292 qm) der Flur 7 zum Kaufpreis von 20.000,00 €. Unter B. des Vertrages (Vereinbarung eines lebenslänglichen Wohnungsrechtes für den Veräußerer) heißt es:
"Der Veräußerer behält sich am heutigen Vertragsgegenstand ein lebenslängliches unentgeltliches Wohnungsrecht nachfolgenden Inhalts vor:
Der Veräußerer ist hiernach berechtigt, auf Lebenszeit die im Wohn- und Stallgebäude gelegene abgeschlossene Wohnung im Erdgeschoss, bestehend aus 2 Zimmern, Küche, Bad und Flur, sowie den Boden, allein und unter Ausschluss des Grundstückseigentümers zu nutzen.
Er ist ferner berechtigt, den am Wohnhaus angebauten Entenstall sowie die Gartenfläche, welche in dem als Anlage zu dieser Urkunde genommenen Lageplan rot umrandet und schraffiert eingezeichnet ist, allein und unter Ausschluss des Grundstückseigentümers zu nutzen.
(...)
Die Erwerber beabsichtigen kurzfristig das Stallgebäude für Wohnzwecke umzubauen und im Zuge dessen im gesamten Wohn- und Stallgebäude ein modernes Heizungssystem auf eigene Kosten einzubauen. (...)
Der jeweilige Grundstückseigentümer hat jedoch sämtliche auf die von der Berechtigten genutzten Wohnung entfallenden nichtverbrauchsabhängigen Kosten zur inneren und äußeren Instandhaltung, einschließlich der Schönheitsreparaturen zu tragen, so dass die Wohnung in einem jederzeit bewohnbaren und beheizbaren Zustand ist."
Aufgrund entsprechender Bewilligung der Beklagten ist das Wohnungsrecht der Klägerin als beschränkt dingliche Dienstbarkeit in das Grundbuch von K..., Blatt 528, an rangerster Stelle eingetragen worden.
Mit Klageschrift vom 26. November 2008 hat die Klägerin die hier streitgegenständliche Hauptsacheklage vor dem Amtsgericht Strausberg erhoben, zunächst gerichtet auf den Ausspruch des Landgerichts im Urteil von 28. August 2008. Das beim Amtsgericht zunächst unter dem Az. 23 C 214/08 geführte (Hauptsache-)Verfahren ist mit Beschluss vom 18. Dezember 2008 an das sachlich zuständige Landgericht Frankfurt (Oder) verwiesen worden.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
Das Landgericht hat den Beklagten bei Meidung eines Ordnungsgeldes bzw. Ordnungshaft aufgegeben, 1. es zu unterlassen, die im Notarvertrag der Notarin ... zu deren UR-Nr. 808/2006 vom 15. Dezember 2006 unter Buchst. B bezeichnete und in dem als Anlage zum Urteil des Landgerichts vom ...