Verfahrensgang
LG Frankfurt (Oder) (Entscheidung vom 25.07.2006; Aktenzeichen 12 O 50/06) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 25. Juli 2006 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) - 12 O 50/06 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der auf Grund dieses Urteils beizutreibenden Beträge abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Vater der Klägerin war Eigentümer von Grundbesitz, eingetragen in den Grundbüchern von M... Blatt 1201 und Blatt 1995, Flur 5, Flurstücke 254/52, 881 (Blatt 1201) sowie 760 (Blatt 1995) mit einer Größe von 510, 1040 und 363 qm gelegen in M..., ...weg 7, den er gemeinsam mit der Beklagten, seiner Lebensgefährtin, bewohnt.
Mit notariellem Übertragungsvertrag vom 28. November 2001 (Notar B... in E..., UR-Nr. 1707/2001- Bl. 6 ff GA) übertrug der Vater der Klägerin seinen mit einem Einfamilienhaus und Nebengebäude bebauten Grundbesitz, und zwar die Flurstücke 254/52 und 760 der Beklagten zu 1. zu einem ideellen Anteil von 1/10, der Klägerin zu einem solchen von 9/10, und das Flurstück 881 der Flur 5 zu einen ideellen Anteil von 1/10 der Klägerin.
In Ziffer II des Vertrages vereinbaren die Parteien als Erwerber mit dem Veräußerer, diesem auf Lebenszeit "als Gegenleistung" für die Überlassung des Grundbesitzes ein Wohnrecht als beschränkt persönliche Dienstbarkeit des Inhalts zu gewähren, dass dem Vater der Klägerin an der in der oberen Etage des Hauses gelegenen Wohnung, bestehend aus drei Zimmern, Küche, Bad, ein unentgeltliches Wohnrecht eingeräumt werde, mit dem Recht, sämtliches Nebengelass im Wohnhaus und sämtliche Räume in den Nebengebäuden zu nutzen.
Mit der Begründung, die Beklagte nutze das Kellergeschoss des zweigeschossigen Wohnhauses, in dem sich ein Wohnraum sowie Dusche und WC befänden sowie die auf dem Wohngrundstück befindliche Garage, verlangt die Klägerin mit der Klage Zahlung eines Nutzungsentgelts. Durch diese Eigennutzung des Kellergeschosses zu Wohnzwecken sowie der Garage nehme die Beklagte ihr, der Klägerin, die ihr als Eigentümerin gemäß § 903 BGB zustehende Nutzungsmöglichkeit. Denn diese Nutzung der Beklagten werde von dem dem Veräußerer eingeräumten Wohnungsrecht nicht erfasst.
Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme über die Nutzung des Kellers und der Garage die Klage abgewiesen.
Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe fest, dass die Beklagte die Kellerräume des Wohnhauses nicht nutze. Der hierzu gehörte Zeuge, der Vater der Klägerin und Lebensgefährte der Beklagten, habe das Haus näher beschrieben. Danach handele es sich um einen einfachen einstöckigen Bungalow mit ausschließlich einer Wohnung im Erdgeschoss und dem einfachen, nicht zu Wohnzwecken nutzbaren Keller, der ausschließlich von ihm, dem Zeugen, genutzt werde. Zudem handele es sich bei dem Keller um Nebenräume im Sinne des § 1093 Abs. 3 BGB. Die Klage sei auch nicht mit der Hilfsbegründung gerechtfertigt, wonach die Beklagte die Erdgeschosswohnung des Bungalows gemeinsam mit dem Zeugen N... nutze. Der Berechtigte könne gemäß § 1093 Abs. 2 BGB seine Familie sowie die zur standesgemäßen Bedienung und zur Pflege erforderlichen Personen in die Wohnung aufnehmen. Hierzu zähle auch die Lebensgefährtin des Zeugen. Soweit nach der Regelung im Notarvertrag vom 28. November 2001 die Ausübung des Wohnrechts nicht einem Dritten überlassen werden dürfe, unterliege die Lebensgefährtin des Zeugen nicht dieser Regelung, da darunter nur Personen außerhalb der Familienangehörigen oder des Hauspersonals zu verstehen seien. Gegen das Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung.
Die Klägerin rügt mit der Berufung, dass das erstinstanzliche Gericht ihren unstreitigen Vortrag nicht berücksichtigt habe. Zudem habe es den Regelungsgehalt des § 1093 Abs. 1 BGB verkannt.
Während des gesamten erstinstanzlichen Rechtsstreits sei unstreitig gewesen, dass die Beklagte das Kellergeschoss nutze. Die Beklagte habe lediglich bestritten, das Kellergeschoss zu bewohnen, sie nutze den Keller jedoch als Abstellraum. Dennoch habe das Landgericht den Zeugen N... zu der Frage der Kellernutzung durch die Beklagte gehört. Es fehlten auch die Ausführungen des Gerichts zur Glaubwürdigkeit des Zeugen als Lebensgefährten der Beklagten. Schließlich seien die Ausführungen zur Abbedingung des § 1093 Abs. 2 BGB nicht haltbar. Die Beklagte sei als Dritte im Sinne der vertraglichen Vereinbarung zu sehen und dürfe deswegen das Erdgeschoss nicht nutzen.
Die Klägerin beantragt,
das am 25. Juli 2006 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) - 12 O 50/06 - abzuändern und die Beklagte zu verurteilen,