Verfahrensgang

LG Frankfurt (Oder) (Urteil vom 17.12.1999; Aktenzeichen 17 O 109/99)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 17. Dezember 1999 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) – 17 O 109/99 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Klägerin zur Last.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von DM 14.000,00 abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Als Sicherheit genügt die schriftliche unbedingte, unbefristete, unwiderrufliche und selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, einer sonstigen, dem Einlagensicherungsfonds angeschlossenen Bank mit Sitz im Inland oder einer öffentlich-rechtlichen Sparkasse in Deutschland.

Der Wert der Beschwer der Klägerin übersteigt DM 60.000,00.

 

Tatbestand

Die Prozessparteien streiten um die Wirksamkeit vertraglicher Absprachen über die Verpachtung des Jagdausübungsrechts auf den – zum gemeinschaftlichen Jagdbezirk (GJB) der Klägerin gehörenden – Grundstücken, die in der Gemarkung … W. bei B./M. (Amt O.) belegen sind.

Die Klägerin wurde im Jahre 1992 gegründet. Einen gewählten Vorstand gibt es derzeit nicht. In der Gründungsversammlung am 24. April 1992 sind die Zeugen G. B., H. G., G. K. und G. M. in den Vorstand gewählt worden. Zugleich wurde – auf Grundlage der Rahmensatzung für Jagdgenossenschaften nach dem Brandenburgischen Landesjagdgesetz – eine Satzung der Klägerin beschlossen, wegen deren Inhalts im Einzelnen auf die bei der Gerichtsakte befindliche Ablichtung verwiesen wird (GA I 7 ff.).

Am 15. September 1992 unterzeichneten der damalige Jagdvorsteher G. K. und der Beklagte einen auf drei Jahre – bis zum 14. September 1995 – befristeten Jagdpachtvertrag (JPVtr) „mit fortlaufender Option” (Kopie GA I 20 ff.; weitere Ablichtungen und vom Beklagten eingereichtes Original in Hülle GA I 205). Danach hatte der Beklagte als Gegenleistung für die Gewährung des Jagdausübungsrechts auf den zum GJB W. gehörenden Grundstücken einen jährlichen Pachtpreis von DM 4.920,00 zuzüglich einer Wildschadenspauschale von DM 8.610,00 zu zahlen. Die Vertragsurkunde trägt – mit dem 18. September 1992 datiert – Stempel und Unterschrift des Landwirtschaftsamtes des früheren Landreises F..

Mit Schreiben vom 08. März 1993 (Kopie GA I 24) informierte der Jagdvorsteher die untere Jagdbehörde beim Landratsamt F. darüber, dass der Jagdpachtvertrag gemäß Beschluss des Vorstandes der Klägerin vom Dezember 1992 auf zwölf Jahre verlängert wird. Auf diesem Schreiben befinden sich – wie aus der von der Klägerin zu den Akten gereichten Ablichtung ersichtlich ist – datiert mit dem 16. März 1993 Stempel und Unterschrift des Landwirtschaftsamtes des damaligen Landkreises F.. Die Klägerin hat eine Kopie des Jagdpachtvertrages vorgelegt, wonach sich in § 8 folgende – nur vom Jagdvorsteher G. K. unterschriebenen – handschriftlichen Zusätze befinden:

„Zu § 4: Durch Vorstandsbeschluss v. 8.3.93 wurde die Laufzeit auf 12 Jahre geändert.

Zu § 5: Durch Vorstandsbeschluss vom 17.1.94 wurde rückwirkend der Pachtpreis von 4,– DM auf 3,– DM je Hektar und die Wildschadensumme von 7,– DM auf 8,– DM je Hektar geändert.”

Durch Schreiben vom 21. Dezember 1993 teilten die Vorstandsmitglieder H. G., G. M. und G. B. der unteren Jagdbehörde mit, der Vorstand habe den Jagdvorsteher G. K. bevollmächtigt, Schreiben an die Behörde bezüglich Jagdpachtverlängerungen zu unterzeichnen (Kopie GA I 55). Der Beklagte hat darüber hinaus – jeweils in Ablichtung (Hülle GA I 205) – Vollmachtsurkunden der Vorstandsmitglieder vom 11. September 1992 und vom 18. Dezember 1993 vorgelegt. Mit der Ersteren wird dem Jagdvorsteher bestätigt, dass ihm der Vorstand Vollmacht erteilt habe, den Pachtvertrag mit dem Beklagten im Namen des gesamten Vorstandes zu unterschreiben. Letztere bezieht sich auf die Vornahme der Jagdpachtverlängerungen mit dem Beklagten und auf den Versand der Mitteilungen an die untere Jagdbehörde.

Am 10. April 1996 unterzeichneten der Beklagte und der Jagdvorsteher G. K. eine mit „Anhang zum Jagdpachtvertrag v. 15.9.1992” überschriebene Urkunde (Kopie GA I 23; Original des Beklagten in Hülle GA I 205). Darin heißt es, die Gesamtlaufzeit des Jagdpachtvertrages sei gemäß einem mehrheitlich gefassten Beschluss der Klägerin auf 20 Jahre – bis zum 14. September 2012 – verlängert worden. Dieses Schriftstück trägt – datiert mit dem 25. April 1996 – einen Genehmigungsvermerk der unteren Jagdbehörde des Landkreises Od..

Der Beklagte übt seit 1992 im GJB W. die Jagd aus. Er zahlte den Pachtzins zuzüglich Wildschadenspauschale. Im ersten Rechtszug war ferner unstreitig, dass er jährlich einen Abschussplan bei der Klägerin einreichte, dem zugestimmt wurde, und dass er jedes Jahr ein Jagdessen veranstaltet hat.

Die Klägerin hat behauptet, sie habe über die Bedingungen des Jagdpachtvertrages vom 15. September 1992 nicht beschlossen. Eine Verlängerung des Vertrages...

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