Verfahrensgang

LG Rostock (Urteil vom 29.02.2000; Aktenzeichen 3 O 423/99)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 29.2.2000 verkündete Urteil des Landgerichts Rostock, 3. Zivilkammer, Az.: 3 O 423/99, wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Wert der Beschwer liegt unter 60.000,– DM.

 

Tatbestand

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

 

Entscheidungsgründe

Die Berufung des Klägers ist zulässig, in der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg, da der am 25.3.1992 abgeschlossene Jagdpachtvertrag nicht rechtswirksam ist.

Dem Kläger steht gegen die Beklagte zu 1) ein Anspruch auf Einräumung eines Jagdausübungsrechts nicht zu, da sie dieses nicht durch Jagdpachtvertrag wirksam erworben hat.

Der Jagdpachtvertrag vom 25.3.1992 ist nicht wirksam zustande gekommen, da die Beklagte zu 1) bei Abschluss des Vertrages nicht ordnungsgemäß vertreten war und eine Genehmigung des Vertrages nicht erfolgt ist.

Nachdem das Jagdgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern am 18.2.1992 in Kraft getreten war, war der Abschluss eines Jagdpachtvertrages am 25.3.1992 zumindest grundsätzlich möglich, jedoch war die Beklagte zu 1) bei Abschluss des Vertrages nicht ordnungsgemäß vertreten. Gemäß § 9 Abs. 2 BJagdG wird die Jagdgenossenschaft durch den Jagdvorstand gerichtlich und außergerichtlich vertreten, der von der Jagdgenossenschaft zu wählen ist. Solange die Jagdgenossenschaft keinen Jagdvorstand gewählt hat, werden die Geschäfte des Jagdvorstandes vom Gemeindevorstand wahrgenommen. Dieses ist gemäß § 8 Abs. 6 LJagdG M-V der Bürgermeister.

Die Beklagte zu 1) ist bei Abschluss des streitgegenständlichen Jagdpachtvertrages nicht durch einen ordnungsgemäß gewählten Jagdvorstand vertreten worden. Auf Seiten der Beklagten zu 1) wurde der streitgegenständliche Jagdpachtvertrag durch Herrn K. unterzeichnet. Dieser war seinerzeit nicht wirksam zum Mitglied des Jagdvorstandes der Beklagten zu 1) gewählt worden.

Am 22.2.1991 fand eine Gründungsversammlung der Beklagten zu 1) statt, in welcher Herr K. neben den Herren B., B., B. und dem Kläger zum Mitglied des Jagdvorstandes gewählt wurde. Zu diesem Zeitpunkt war die Beklagte zu 1) noch nicht existent.

Gemäß der Regelung des Inkrafttretens des BundesjagdG im Beitrittsgebiet gemäß Anlage I, Kap. VI, Sachgebiet F, Abschnitt III, Ziffer 1 zum Einigungsvertrag war die Entstehung der Jagdbezirke und der Jagdgenossenschaften i.S.d. Bundesjagdgesetzes im Beitrittsgebiet bis zum Inkrafttreten der Landesjagdgesetze aufgeschoben. Danach trat das Bundesjagdgesetz im Beitrittsgebiet mit folgender Maßgabe in Kraft:

”In Abweichung vom II. Abschnitt „Jagdbezirke und Hegegemeinschaften” und III. Abschnitt „Beteiligung Dritter an der Ausübung des Jagdrechts” sind, solange die zur Ausübung des Jagdrechts erforderlichen Vorschriften in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet noch nicht in Kraft getreten sind, die am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts im vorgenannten Gebiet geltenden Vorschriften über die Jagdausübung durch die Jagdgesellschaften innerhalb der bestehenden Jagdgebiete noch anzuwenden, jedoch nicht über den 31. März 1992 hinaus”.

Der Wortlaut dieser Vorschrift macht deutlich, dass bis zum Inkrafttreten des Landesjagdgesetzes sowohl hinsichtlich der Festlegung der Jagdgebiete als auch der Ausübung des Jagd- rechts die Vorschriften des Gesetzes über das Jagdwesen der Deutschen Demokratischen Republik vom 15.6.1984 (GBl. I S. 217) und den entsprechenden Durchführungsverordnungen fortgelten sollten.

Dieses macht auch Sinn, denn das Bundesjagdgesetz stellt ein Rahmengesetz im Sinne des Art. 75 Abs. 1 Nr. 3 GG dar. Dieses hat zur Folge, dass hierdurch nur der Rahmen vorgegeben wird, binnen dessen die Länder eigene Regelungen treffen.

Das Bundesjagdgesetz sieht eine Ausfüllung dieses Rahmens durch die Länder insbesondere in § 8 Abs. 4 BJagdG und § 7 Abs. 1 Satz 1 BJagdG vor, wonach diese Mindestgrößen für die Bildung von gemeinschaftlichen Jagdbezirken und Eigenjagdbezirken höher festsetzen können als dieses im Bundesjagdgesetz vorgesehen ist.

Dieses hat zur Folge, dass vor Inkrafttreten der Landesjagdgesetze im Einzelnen noch nicht feststand, welche Flächen einen gemeinschaftlichen Jagdbezirk oder einen Eigenjagdbezirk bildeten. Da sich die Jagdgenossenschaften gemäß § 9 Abs. 1 BJagdG aus den Eigentümern der zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehörenden Grundflächen bilden, stand somit vor Inkrafttreten des Landesjagdgesetzes auch nicht fest, welche Personen den Jagdgenossenschaften im Einzelnen angehören würden.

Die bisherigen Jagdgebiete standen hingegen fest. Auch die die Jagd ausübenden Jagdgesellschaften waren bestimmt. Ihre Bildung erfolgte gemäß der 1. Durchführungsverordnung zum Jagdgesetz der DDR und dem Musterstatut der Jagdgesellschaften vom 15.6.1984 (GBl. I Seite 222 ff.).

Es bestand vor Inkrafttreten der Landesjagdgesetze auch kein Bedürfnis, Jagdgenossenschaften zu bilden. Bis zum Inkrafttreten der...

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