Entscheidungsstichwort (Thema)

Übergang des Jagdausübungsrechts eines umschlossenen Grundstücks im Wege der Angliederung; fehlende Rückwirkung der Genehmigung bei Beseitigung oder Schmälerung wohlerworbener Rechte Dritter

 

Normenkette

BGB § 177 Abs. 1, § 184 Abs. 2; BJAGDG § 5; BJagdG § 9; BJAGDG § 14; LJagdG-MV § 4

 

Verfahrensgang

LG Stralsund (Urteil vom 19.03.2004; Aktenzeichen 4 O 302/03)

 

Tenor

Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des LG Stralsund vom 19.3.2004 - Az.: 4 O 302/03 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin begehrt die Feststellung des Nichtbestehens eines Jagdausübungsrechtes des beklagten Landes auf den im erstinstanzlichen Klageantrag näher bezeichneten Grundstücken.

Die Klägerin klagt als Jagdgenossenschaft, welche der Auffassung ist, weiterhin das Jagdausübungsrecht über die im Klageantrag näher bezeichneten Grundstücke innezuhaben. Ursprünglich und zwischen den Parteien nicht im Streit war sie Inhaberin dieses Rechts an den streitgegenständlichen Grundstücken.

Am 24.4.1992 gab sich die Klägerin eine Satzung (Anlage B 2, Bl. 79-84 d.A.), welche ihrem Inhalt und Aufbau der Mustersatzung der Verordnung über die Mustersatzung von Jagdgenossenschaften M-V a.F. vom 3.4.1992 (GVOBl. M-V. S. 274) entspricht und in einem Anhang auf diese Verordnung Bezug nimmt. Nach § 5 Abs. 1 der Satzung besteht der Jagdvorstand aus dem Jagdvorsteher und zwei Beisitzern, von denen der eine als ständiger Vertreter des Jagdvorstehers und der andere als Kassenverwalter zu wählen ist. Nach § 5 Abs. 2 der Satzung sind bei der Wahl des Jagdvorstandes gleichzeitig zwei Stellvertreter zu wählen.

Unterzeichnet ist die Satzung durch den Vorsitzenden des Jagdvorstands und fünf Beisitzer. Die Satzung wurde der unteren Jagdbehörde angezeigt und von ihr nicht beanstandet.

Das beklagte Land erwarb aufgrund notariellen Kaufvertrags vom 8.9.2000 die zu dem streitgegenständlichen Jagdbezirk der Klägerin gehörenden Flurstücke 37 und 38 der Flur 1 der Gemarkung K. Zugunsten des beklagten Landes wurde am 25.1.2001 eine Auflassungsvormerkung eingetragen.

Am 27.3.2001 schloss die Klägerin mit dem Jagdpachtbewerber B. einen Jagdpachtvertrag mit einer Laufzeit bis zum 31.3.2013 (Anlage K 1, Bl. 8-11 R d.A.). Über den Abschluss des Pachtvertrages hatte die Klägerin auf der Genossenschaftsversammlung vom 26.3.2001 einen mehrheitlich positiven Beschluss gefasst (Anlage B 1, Bl. 76/78 d.A.). Dem vorausgegangen waren Gespräche der Klägerin mit dem Forstamtsleiter S. in einer Versammlung des Vorstandes am 14.2.2001 und in der Genossenschaftsversammlung vom 16.2.2001, im Zuge derer der Forstamtsleiter mitgeteilt hatte, dass die seitens des beklagten Landes erworbenen Flurstücke 37 und 38 der Flur 1, Gemarkung K., aus dem Pachtgegenstand herausfallen würden. Der Pachtvertrag vom 27.3.2001 bestimmt, dass Pachtgegenstand die gesamte Pachtnutzung auf den zum gemeinschaftlichen Jagdbezirk G.-K. gehörenden Grundstücken sein soll, soweit sie nicht durch § 2 des Vertrages von der Verpachtung ausgeschlossen seien (§ 1 des Vertrages). § 2 des Vertrages beschreibt den Jagdbezirk entsprechend einem Lageplan in einer Anlage. Diese Anlage sollte ausweislich § 2 Abs. 1 des Vertrages nachgereicht werden; zu den Gerichtsakten wurde ein solcher Lageplan von den Parteien nicht gereicht. Ein Ausschluss von der Verpachtung ist gem. § 2 Abs. 2 des Vertrages nicht vorgenommen worden; nach § 2 Abs. 3 des Vertrages soll die Jagdnutzung auf einer Fläche von etwa 530 ha verpachtet sein. Unter § 9 Ziff. 5 des Vertrages vereinbarten die Vertragsparteien: "Genaue Angaben der Hektarzahl zzt. nicht möglich. Nach Erhalt d. Unterlagen der Landes- bzw. Bundesforst[verwaltung], welche Flächen kündigten, erfolgt ein Nachtrag."

Streitig ist zwischen den Parteien, ob mit der genannten Regelung in § 9 Ziff. 5 des Vertrages lediglich ein Teil des Jagdbezirks (nämlich unter willentlichem Ausschluss der an das beklagte Land veräußerten Flurstücke) oder - wie die Klägerin behauptet - der gesamte Jagdbezirk verpachtet werden sollte, wobei wegen der Äußerungen des Forstamtleiters zunächst Rechtsunsicherheit über den räumlichen Umfang des Jagdbezirks bestanden habe.

Der Pachtvertrag ist für die Klägerin lediglich durch den Vorstandsvorsitzenden gezeichnet; mit Beschluss der Vorstandssitzung vom 30.11.2003 stellte der Vorstand zum einen ausdrücklich fest, dass diese Alleinvertretung aufgrund vorheriger Zustimmung seitens der übrigen Vorstandsmitglieder erfolgt sei. Zum anderen genehmigte der Vorstand in dieser Sitzung den Abschluss des Vertrages durch den Vorsitzenden.

Am 6.6.2002 erfolgte die Eintragung des Eigentumswechsels hinsichtlich der Flur 1, Flurstücke 37 und 38 der Gemarkung K. auf das beklagte Land. Dieses übt die Jagd auf sämtlichen im Klageantrag aufgeführten Grundst...

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