Verfahrensgang

LG Frankfurt (Oder) (Entscheidung vom 10.10.2007)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 10.10.2007 - einschließlich des ihm zugrunde liegenden Verfahrens - aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Berufungsverfahrens, an das Landgericht Frankfurt (Oder) zurückverwiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt von dem Beklagten Schadensersatz wegen einer unerlaubten Handlung und Feststellung der Einstandspflicht des Beklagten für zukünftige Schäden.

In der Nacht vom 13.04. zum 14.04.2002 besuchte der Kläger in der Diskothek "K." in G. eine Tanzveranstaltung, bei der der Beklagte als Ordner tätig war. Während der Nacht kam der Kläger nach längerer Besinnungslosigkeit auf einer Parkbank vor der Diskothek wieder zu sich. Da er in der Folgezeit starke Kopfschmerzen und Übelkeit verspürte, begab er sich am 16.04.2002 zunächst zu seinem Hausarzt und am 18.04.2004 dann zu einer HNO-Ärztin in Behandlung. Diese diagnostizierte bei dem Kläger eine Schädelbasis- und eine Hinterhauptfraktur. Daraufhin begab sich der Kläger vom 18.04.2002 bis zum 29.04.2002 in stationäre Behandlung in das Klinikum U.. Als Folge der Schädelverletzung erlitt der Kläger jeweils linksseitig einen vollständigen Hörverlust und eine Beeinträchtigung seines Gleichgewichtsorgans.

Der Kläger hat dem Beklagten - gestützt auf dessen Verurteilung durch das Amtsgericht Schwedt/Oder vom 22.06.2005 im Strafverfahren zum Az. 12 Ds 200 Js 10694/02 (67/03) wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 11,00 EUR - erstinstanzlich vorgeworfen, ihn in der Diskothek mit der Faust auf den Kopf geschlagen zu haben, so dass er zu Fall gekommen sei und sich die Verletzungen zugezogen habe, die zu dauernden Folgeschäden, etwa posttraumatischen Epilepsien, und zu Einschränkungen bei der Berufswahl und -ausübung führen könnten.

Der Beklagte hat bestritten, den Kläger geschlagen zu haben. Insoweit hat er vorgetragen, er habe sich den ganzen Abend dem Kläger gegenüber friedlich verhalten und sei zum Zeitpunkt des Sturzes des Klägers nicht in dessen Nähe gewesen. Spuren eines Schlages seien bei dem Kläger nicht erkennbar gewesen; auch ergebe sich aus dem im Strafverfahren eingeholten Gutachten nicht, dass ursächlich für die Verletzungen zwangsläufig ein Faustschlag gewesen sei. Die Verletzungen seien vielmehr Folge eines Sturzes des Klägers in einen 1,5 m tiefen Graben vor dem "K." oder einer Kollision des Klägers mit einem Pkw zu einem späteren Zeitpunkt; der Kläger sei an dem Abend aufgrund seiner Alkoholisierung stark getorkelt und mehrmals gestürzt. Der vom Kläger beschriebene Schlag und das Aufschlagen auf den Holzfußboden der Diskothek seien auch nicht geeignet, die Verletzungen hervorzurufen. Im Übrigen sei der Kläger am Abend volltrunken gewesen, habe randaliert und versucht, ihn, also den Beklagten, mit einem Stuhl zu schlagen, sowie Drohungen gegen seine Lebensgefährtin und deren Kind ausgesprochen. Vor einem möglichen eigenen Schlag sei der Kläger erneut aggressiv gewesen, so dass er - der Beklagte - aufgrund des Vorangegangenen von einem Angriff auf sich habe ausgehen können. Als Sicherheitspersonal sei es auch seine Aufgabe gewesen, die anwesenden Gäste zu schützen.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).

Das Landgericht hat den Beklagten mit Urteil vom 10.10.2007 unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt, an den Kläger 10.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.03.2005 zu zahlen. Außerdem hat es festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche aufgrund der Körperverletzung vom 13.04.2002 noch entstehenden materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, soweit sie nicht auf Sozialversicherungsträger oder Dritte übergehen.

Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, der Kläger habe einen Schmerzensgeldanspruch gegen den Beklagten aus § 823 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 253 Abs. 2 BGB, §§ 223, 226 StGB.

Der Beklagte habe gegen diese Normen verstoßen, weshalb er auch strafrechtlich belangt worden sei. Nach der urkundlichen Verwertung der in der Ermittlungsakte enthaltenen Vernehmungsprotokolle gemäß § 415 Abs. 1 ZPO, insbesondere der Aussage des Zeugen J. und G., stehe zur Überzeugung des Gerichtes fest, dass der Beklagte dem Kläger einen Schlag versetzt hat, wodurch dieser zu Boden gefallen sei.

Die Aussage des Zeugen J., der bekundet habe, selbst gesehen zu haben, wie der Beklagte dem Kläger mit der Faust ins Gesicht geschlagen habe, so dass dieser nach hinten umgefallen und regungslos liegengeblieben sei, sei glaubhaft und überzeuge durch Detailreichtum, da sich der Zeuge noch habe erinnern können, dass er versucht habe, den Kläger mit einem Glas Mineralwasser wieder zu sich zu bringen.

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