Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 01.10.2015 verkündete Urteil der Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt (Oder) - 31 O 47/14 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsrechtszuges einschließlich der Kosten der Streithelferin hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten und der Streithelferin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte bzw. die Streithelferin vor der Vollstreckung jeweils Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leisten.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Die Klägerin betreibt die Freiflächen-Photovoltaikanlage (Projekt 01 (I)) mit einer Leistung von ca. 7.600 kWp auf den Flurstücken ... und ... der Flur ... Gemarkung (Ort 01). Die Anlage ist am 30.06.2012 in Betrieb genommen worden und speist seit dem 11.02.2014 in das Netz der Beklagten ein.
Die Streithelferin betreibt in Rechtsnachfolge der (Firma 01) auf den benachbarten Flurstücken ..., ..., ... und ... der Flur ... die am 25.09.2012 in Betrieb genommene Freiflächen-Photovoltaikanlage (Projekt 01 (II) mit einer Leistung von 6.000 kWp. Auf dem Flurstück ... der Flur ... (und dem Flurstück ... der Flur ...) wird zudem durch die Streithelferin eine auf den Dächern dort befindlicher Hallen errichtete Auf-Dach-Photovoltaik-Anlage mit einer Leistung von etwa 400 kWp betrieben.
Die Photovoltaikanlage der Streithelferin ((Projekt 01 (II)) ist an dem Netzverknüpfungspunkt (Ort 02) an das Netz der Beklagten angeschlossen, die Anlage der Klägerin ((Projekt 01 (I)) über den ca. 10 km weiter entfernten Netzverknüpfungspunkt Umspannwerk (Ort 03), wobei vom Standort beider Freiflächen-Photovoltaikanlagen eine von beiden Anlagen genutzte und am 04.09.2013 fertiggestellte Kabeltrasse bis zum Verknüpfungspunkt (Ort 02) führt und von dort die Kabeltrasse der Klägerin bis zum Netzverknüpfungspunkt Umspannwerk (Ort 03) abzweigt. Die gemeinsame Trassenführung geht auf Gespräche der Parteien zurück, die im März 2012 aufgenommen wurden.
Das Solarprojekt (Projekt 01 (I) insgesamt ist ursprünglich initiiert worden von der (Firma 02), die am 07.07.2011, 11.07.2011 und 04.08.2011 entsprechende Anfragen und Netzanmeldungen bei der Beklagten tätigte (Anlage B 31-33, Bl. 1246ff GA) und der gegenüber die Beklagte für das Projekt (Projekt 01 (I) die Registriernummer ... und für das Projekt (Projekt 01 (II) die Registriernummer ... zuordnete. Mit der Bestätigung des Netzanmeldung teilte die Beklagte jeweils mit, an welchem Netzverknüpfungspunkt ein Anschluss möglich sei und dass eine Reservierung des Netzanschlusses erst nach Vorlage einer gültigen Baugenehmigung bzw. eines immissionsschutzrechtlichen Äquivalents vorgenommen werde (Schreiben vom 06.09.2011, Bl. 17 GA; Schreiben vom 11.01.2012, Bl. 117 GA). Zudem informierte sie über die für den Netzanschluss beizubringenden Unterlagen.
Im Jahr 2012 wurden die Rechte am Projekt (Projekt 01 (I)) sodann auf die Klägerin und die Rechte am Projekt (Projekt 01 (II) zunächst auf die (Firma 03) und nachfolgend auf die (Firma 01) übertragen. Diese beantragte bei der Beklagten betreffend der Anlage (Projekt 01 (II) den Netzanschluss und legte am 01.06.2012 zum Zwecke der Reservierung eine Baugenehmigung vom 14.05.2012, bestehend aus einer Seite (ohne Anlagen) vor (Anlage B 5, Bl. 132 GA). In der Folge reservierte die Beklagte auf Grundlage einer internen Entscheidung vom 19.07.2012 den Netzanschluss (Ort 02) für die Anlage (Projekt 01 (II). Ein Anschluss der Anlage der Klägerin (Projekt 01 (I)) an dem Netzverknüpfungspunkt (Ort 02) war danach aus Kapazitätsgründen nicht mehr möglich. Die Projektrechte an der Solaranlage (Projekt 01 (II) (wie auch diejenigen an der Aufdachanlage) wurden später auf die Streithelferin übertragen.
Die Klägerin hat von der Beklagten Schadensersatz begehrt wegen der (Mehr-)Kosten, die ihr im Zusammenhang mit dem Anschluss ihrer Anlage an dem ihr durch die Beklagte zugewiesenen Netzverknüpfungspunkt Umspannwerk (Ort 03) im Vergleich zu einem Anschluss an dem näher gelegenen Netzverknüpfungspunkt (Ort 02) entstanden sind. Sie hat die Ansicht vertreten, die Zuweisung des Netzverknüpfungspunktes (Ort 02) an die Rechtsvorgängerin der Streithelferin sei rechtswidrig erfolgt, denn diese habe sich mittels einer gefälschten Baugenehmigung die Reservierung des Anschlusses am Netzverknüpfungspunkt (Ort 02) erschlichen. Die Beklagte sei zur Leistung von Schadensersatz verpflichtet, denn sie hätte das arglistige Vorgehen der (Firma 01) bei sorgfältiger Wahrnehmung ihrer Pflichten erkennen müssen und von Anfang an ihr, der Klägerin, statt der Streithelferin den Netzverknüpfungspunkt (Ort 02) zuweisen müssen bzw. die zugunsten der Streithelferin getroffene Entscheidung nachträglich revidieren müssen und ihr, der Klägerin, den Anschluss dort ermög...