Verfahrensgang

LG Potsdam (Aktenzeichen 12 O 48/17)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 08.05.2019 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Potsdam, Az.: 12 O 48/17, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger begehrt von den Beklagten die Zahlung von Schmerzensgeld, die Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten sowie die Feststellung einer Ersatzpflicht der Beklagten für alle zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden aus dem Verkehrsunfall vom ...2016 um ... : ... Uhr auf der BAB ... bei N... in Fahrtrichtung B... auf Höhe von Kilometer ..., bei dem das vom Beklagten zu 1. gelenkte Fahrzeug auf den vom Kläger geführten Pkw auffuhr. Die Haftung der Beklagten für die Unfallschäden steht außer Streit. Die Parteien streiten aber über die Unfallkausalität der vom Kläger behaupteten gesundheitlichen Beeinträchtigungen, insbesondere hinsichtlich einer HWS-Distorsion 3. Grades, eines Hochrasanztraumas mit massiven Schmerzen im Kopfbereich bis hin zu erheblichen Migräneanfällen, sporadisch auftretender Schwindelgefühle bis hin zu massiven Gleichgewichtsstörungen und medikamentenbedingten neurologischen Ausfällen, sowie über die weiteren Auswirkungen des Unfalls, u. a. über eine Arbeitsunfähigkeit des Klägers. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts erster Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Mit am 08.05.2019 verkündetem Urteil hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger habe nicht den Nachweis geführt, dass ihm ein weiteres Schmerzensgeld sowie die Feststellung der Ersatzpflicht betreffend weitere materielle und immaterielle Schäden und ein Anspruch auf Erstattung weiterer Rechtsanwaltskosten zustehe. Im Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme stehe aufgrund der Feststellungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen Dr. med. J... B... nicht fest, dass die vom Kläger geschilderten Beschwerden mit der notwendigen Gewissheit auf das Unfallereignis zurückzuführen seien. Der Sachverständige sei als Unfallchirurg zu entsprechenden Feststellungen in der Lage, sodass die Einschaltung eines Neurologen nicht erforderlich gewesen sei. Die Vernehmung der vom Kläger benannten Ärzte als Zeugen sei nicht veranlasst gewesen. Im Streit stünden keine Tatsachen, die ins Wissen dieser Personen als Zeugen gestellt worden seien. Die Kausalität des Unfalls für die angegebenen Schadensfolgen sei indes durch Sachverständigenbeweis zu klären. Wegen der Begründung im Übrigen wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.

Der Kläger hat gegen das ihm am 10.05.2019 zugestellte Urteil mit am Dienstag nach Pfingsten, dem 11.06.2019, beim Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und das Rechtsmittel nach Verlängerung bis zum 10.08.2019 mit am Montag, den 12.08.2019, eingegangenem Schriftsatz begründet.

Der Kläger bezieht sich auf seinen erstinstanzlichen Vortrag nebst Beweisangeboten. Er wendet sich gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts. Die Feststellungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen Dr. med. B... seien nicht überzeugend. Der Sachverständige habe ihn, den Kläger, lediglich 20 bis 30 Minuten untersucht und dabei nur am Rande ein Gespräch über die Kopfschmerzen und Einschränkungen hinsichtlich der Migräne geführt. Auch gehe der Sachverständige auf die neurologischen Beschwerden im Gutachten nur kurz ein. Es sei nicht nachvollziehbar, dass sich der Sachverständige mit den Kopfschmerzen nicht auseinandergesetzt habe. Zudem habe der Sachverständige verkannt, dass er, der Kläger, an einer chronischen Migräne leide, wobei diese durchaus durch ein HWS-Beschleunigungstrauma verursacht worden sein könne. Eine Mitverletzung von Kopf- oder Hirnstrukturen sei hierfür nicht erforderlich. Insoweit gehe das Gutachten von unzutreffenden Tatsachen aus. Der gerichtlich bestellte Sachverständige unterscheide bei den von ihm angegebenen alternativen Ursachen der Beeinträchtigungen auch nicht zwischen HIV-Infektion und HIV-Erkrankung, wobei hier eine lang zurückliegende HIV-Infektion gegeben sei. Auch liege kein Spannungskopfschmerz vor, der nach den Ausführungen des Sachverständigen häufig mit AIDS einhergehe, sondern migräneartige Kopfschmerzen. Zudem stünden die Feststellung des gerichtlich bestellten Sachverständigen im Widerspruch zu den Feststellungen des Sachverständigen Prof. Dr. med. M. E..., der ihn, den Kläger, für eine Versicherung begutachtet und dabei einen unfallbedingten, chronischen und pos...

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