Verfahrensgang

LG Potsdam (Aktenzeichen 1 O 293/11)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 6. August 2018 verkündete Urteil des Landgerichts Potsdam - Az.: 1 O 293/11 - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 835,45 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 2. Januar 2011 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin 82 % und die Beklagte 18 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beiden Parteien bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils für die Gegenseite vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Gegenseite zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Streitwert für die II. Instanz: 71.859,74 EUR.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten um Ausgleichsansprüche nach § 9 Abs. 3 GBBerG.

Die Klägerin ist ein genossenschaftliches Wohnungsunternehmen und Eigentümerin der hier streitgegenständlichen Grundstücke in T..., die mit sog. Plattenbauten bebaut sind. Auf den Grundstücken befinden sich Leitungen und Anlagen der Abwasserbeseitigung. Der Beklagte ist ein kommunaler Zweckverband. Zwischen den Parteien ist im Streit, ob und welche Abwasserleitungen auf den Grundstücken der Klägerin vom Beklagten betrieben wurden, ob und in welchem Umfang beschränkte persönliche Dienstbarkeiten zugunsten des Beklagten entstanden sind, und in welcher Höhe sich hieraus Entschädigungsansprüche der Klägerin nach § 9 Abs. 3 GBBerG ergeben.

Die Klägerin ist Eigentümerin folgender Grundstücke in der Gemarkung T...:

lfd. Nr. der Klageschrift

Grundbuch Blatt

Flur

Flurstück

Anschrift

1

(a)

21

7/1

E... 36 a-e

2

(a)

20

139/1

wie vor

3

(b)

20

153

E... 13 a-d

4

(a)

12

159/6

L...1 a-e

5

(a)

12

1838

K...

6

(c)

12

1108

K... 2 a-e

7

(d)

12

229

G... 3 a-e

8

(e)

12

208

wie vor

9

(f)

12

209

G... 5 a-e

10

(d)

12

218

G... 7 a-e

11

(d)

12

219

wie vor

12/13

(d)

12

220

wie vor

14

(d)

12

221

wie vor

15

(d)

12

222

wie vor

16/17

(g)

2

73/1

M... 110/112

18

(a)

2

68

wie vor

19

(a)

2

69

wie vor

20

(h)

2

134

I... 1 a-c

21

(e)

2

47/4

Er... 1 a-e

22

(i)

2

42/5

wie vor

23

(j)

17

36

St... 31/31a

24

(k)

17

30

wie vor

25

(l)

17

32

wie vor

26

(m)

20

145

A... 2/4/6/8/10

27

(n)

20

143 (6)

E... 18/20/22/24/24a

28

(o)

20

142 (7)

wie vor

29

(p)

17

20

H... 27/29

30

(a)

17

19

F...

Nach den nicht angefochtenen Feststellungen des Landgerichts war die Klägerin bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Sachenrechts-Durchführungsverordnung am 11. Januar 1995 Eigentümerin der Grundstücke oder hat sich die streitgegenständlichen Ansprüche durch die Berechtigten abtreten lassen. Im Erdreich der klägerischen Grundstücke befinden sich Leitungen und Anlagen der Abwasserbeseitigung. Die Leitungen, die noch in der Berufung streitig sind, entwässern ausschließlich die den streitigen Grundstücken - nicht immer unmittelbar - benachbarten Grundstücke, die - jedenfalls in der Berufung unstreitig - im Eigentum der Klägerin stehen. Bei dem mit der lfd. Nr. 26 geltend gemachte Grundstück Flur 20 Flurstück 145 ist die Klägerin Eigentümerin des angrenzenden Grundstücks Flurstück 3 der Flur 17, auf dem sich der Wohnblock A... 2 bis 10 befindet das vor dem Gebäude befindliche Grundstück (Flur 17 Flurstück 2; vgl. Gutachten Dr. K... vom 15. Februar 2013 S. 87, Anlage 19 Gutachten Sch...) ist öffentlich gewidmete Straße. Wegen der Lage der einzelnen Grundstücke wird auf die (textlichen) Darstellungen in der Klageschrift und die zwischen den Parteien unstreitige zeichnerische Darstellung im Gutachten des Sachverständigen Dr. K... vom 15. Februar 2013 verwiesen.

Die Stadt T..., in deren Gebiet die vorgenannten Grundstücke liegen, ist Mitglied des im Jahre 1992 gegründeten Beklagten, der seitdem die öffentliche Wasserversorgung und Abwasserentsorgung auf dem Stadtgebiet betreibt.

Die Klägerin hat geltend gemacht, die in ihren Grundstücken verlegten Leitungen seien Bestandteil des öffentlichen Leitungsnetzes. Unter Bezugnahme auf die entsprechenden Leitungspläne, die in Anspruch genommenen Schutzstreifen und die jeweilige Beeinträchtigung der Nutzbarkeit ihrer Grundstücke hat die Klägerin ihren Ausgleichsanspruch aus § 9 Abs. 3 GBBerG auf 385.118,15 EUR beziffert und mit der Klage geltend gemacht; wegen der Einzelheiten der Berechnung wird auf die Aufstellung in der Klageschrift (Bl. 3, 4 d.A.) Bezug genommen.

Nachdem der Beklagte hinsichtlich der Grundstücke mit den lfd. Nrn. 4 bis 6, 21 und 22 auf die Hauptforderung der Klägerin 68.022,17 EUR sowie auf die anteiligen Zinsen 15.328,45 EUR gezahlt hat, haben die Parteien den Rechtsstreit insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt.

Die Klägerin hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an sie 317.095,98 EUR nebst Zinse...

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