Verfahrensgang
LG Potsdam (Entscheidung vom 29.02.2008) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 29. Februar 2008 verkündete Urteil des Landgerichts Potsdam abgeändert und die Beklagten werden verurteilt, an die Klägerin 36.041,92 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.8.2001 zu zahlen, Zug um Zug gegen die Beseitigung folgender Mängel:
1. Beim Betreten des gefliesten Fußbodens des Eingangsflures des Einfamilienhauses ist ein deutliches Knarren des Bodens zu vernehmen, wenn der Eingangsflur vom Wohnzimmer und von der Hauseingangstür aus betreten wird.
2. Die Tür zur Küche des Untergeschosses lässt sich nicht verschließen, etwa in der Mitte des Türblattes schleift die Tür am oberen Türrahmen fest mit der Folge, dass im vertikalen Bereich des Türblattes zum Türrahmen ein Restspalt von 3 cm verbleibt.
3. Die Tür des Hauswirtschaftsraumes des Untergeschosses lässt sich nicht verschließen. Das Türblatt schleift etwa im äußeren Drittel der zweiten und dritten diagonal von der Innenecke Nordost des Flures verlegten Bodenfliese auf dieser.
4. Die Tür zum Kinderzimmer Süd/West des Obergeschosses lässt sich nicht verschließen, etwa 25 cm vor dem Ende des Türblattes schleift die Tür am oberen Türrahmen fest mit der Folge, dass im vertikalen Bereich des Türblattes der Türrahmen einen Restspalt von 1, 5 cm verbleibt. Sowohl das Türblatt, als auch der Türrahmen weisen bereits Abriebspuren auf.
5. Der linke einflügelige Fensterladen der Nordseite des Einfamilienhauses ist verzogen. Beim Schließen liegt die Oberseite des Ladens am Fensterrahmen an, die Unterseite weist einen Abstand von 2,5 cm auf.
6. Der rechte Fensterladen der zweiflügeligen Fensterläden des Fensters rechts der Nordseite des Einfamilienhauses ist verzogen. Beim Schließen liegt die Oberseite des Ladens am Fensterrahmen an, die Unterseite weist einen Abstand von ca. 3 cm auf und schleift auf der Fensterbank.
7. Alle zweiflügeligen Fensterläden der Südseite des Einfamilienhauses sind verzogen. Die jeweiligen Fensterläden haben sich auf dem Scharnier der gegenüberliegenden Seite durchgebogen. Ein Verschluss der Fensterläden ist ausgeschlossen, da die Läden auf den Fensterbänken schleifen.
8. Der rechte Fensterladen der zweiflügeligen Fensterläden der Fenster an der Ostseite des Einfamilienhauses ist verzogen, die jeweiligen Fensterläden haben sich auf der dem Scharnier gegenüberliegenden Seite durchgebogen. Ein Verschluss des Fensterladens ist ausgeschlossen, da die Läden auf der Fensterbank schleifen.
9. Der rechte einflügelige Fensterladen der Ostseite des Einfamilienhauses ist verzogen. Der Fensterladen hat sich auf der dem Scharnier gegenüberliegenden Seite durchgebogen. Ein Verschluss des Fensterladens ist ausgeschlossen, da der Laden auf der Fensterbank schleift.
10. Die im Bad des Untergeschosses installierte Dusche verfügt im Bereich des verfliesten Duschwandträgers nicht über eine Revisionsöffnung.
11. Die im Bad des Obergeschosses installierte Badewanne verfügt im Bereich des verfliesten Badewannenträgers nicht über eine Revisionsöffnung.
Vorgenannte Mängel sind Zug um Zug gegen Zahlung eines Betrages von 4.407,94 EUR zu beseitigen.
Weitere Mängel sind gegen Zahlung eines Betrages von 17.149,35 EUR Zug um Zug zu beseitigen:
12. Die Trinkwasserversorgung des Gebäudes ist mangelhaft. Wegen einer Verengung des Leitungsquerschnittes ist die Trinkwasserspende für die Zapfstellen im Haus bei voraussetzbarem Parallelbetrieb derart unterdimensioniert, dass ständig die Funktion der Geschirrspülmaschine ausfällt. Wasserversorgungspumpe, Hauswasseranschlussleitung und Steigleitung im Gebäude müssen ausgetauscht werden.
13. Die Sanitärbelüftung über Dach ist statt DN 100 unzulässig auf DN 50 reduziert.
14. Die Verteilungsleitungen für Warmwasser/Heizung- und Brauchwasser sind mit dem Abgang von der Heiztherme unterdimensioniert wärmegedämmt. Die Verwendung von Leitungsummantelungen aus Kunststoff/WICU/ und der Einsatz von Dämmhülsen für die Kondensatdämmung/D= 4 mm/ sind unzulässig, um einen ausreichenden Schutz gegen Heizenergieverlust zu gewährleisten.
15. Im Hausanschlussraum sind die Kaltwasserleitungen nicht gegen Kondenswasserausfall gedämmt.
16. Im Bad des Obergeschosses sind Abrisse an Bauteilanschlüssen vorhanden. Die Rissbildung im Ixel der Wandfliesung zwischen der Außenwand und der Vorwandinstallation sind auf eine instabile Unterkonstruktion zurückzuführen.
17. Der Abtropfüberstand aller äußeren Holzfensterbänke ist ungenügend. Durch die Anpassung der Schließfunktion der Fensterläden im Erdgeschoss ist die notwendige Abtropfnut sogar ganz weggeschnitten, ein Restspalt von 3 cm verbleibt.
18. Die beiden zusätzlichen Holzstützen zur Lastabtragung der Fürstpfette sind nicht kraftschlüssig an den Lastknoten befestigt.
19. Der Abstand der senkrechten Füllstäbe der Umwehrung und des Geländes der Treppe zum Obergeschoss sind mit ca. 16 cm bauaufsichtlich unzulässig.
20. Der lichte Öffnungsabstand zwischen den Trittstufen der ...