Leitsatz (amtlich)
Ein Pauschalpreis für eine Teilleistung im Rahmen eines Detailpauschalpreisvertrags steht nur dann in einem auffälligen wucherähnlichen Missverhältnis zur Bauleistung, wenn der über das übliche Maß hinausgehende Preisanteil sowohl absolut gesehen als auch im Vergleich zur Gesamtauftragssumme in einer Weise erheblich ist, dass dies von der Rechtsordnung nicht mehr hingenommen werden kann (im Anschluss an BGHZ 196, 299, 310).
Verfahrensgang
LG Baden-Baden (Urteil vom 14.06.2012; Aktenzeichen 3 O 67/10) |
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des LG Baden-Baden vom 14.6.2012 - 3 O 67/10 - im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 29.317,53 nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 30.11.2009 zu bezahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere EUR 1.500 Zug um Zug gegen Beseitigung des folgenden Mangels im Anwesen der Beklagten zu bezahlen:
Die unteren fünf Treppenstufen der Holzinnentreppe sind so unzureichend befestigt, dass sie teilweise beweglich sind und beim Betreten knarrende Geräusche verursachen.
3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere EUR 15.330 Zug um Zug gegen Beseitigung folgender Mängel an der Hauseingangstüranlage im Anwesen der Beklagten zu bezahlen:
- Undichtigkeit der von innen gesehen rechten Isolierglasscheibe im feststehenden Teil der Türanlage,
- kein ausreichender Anpressdruck des Türblatts im Falzbereich bei geschlossener Tür,
- fehlendes Ineinandergreifen des unteren der drei Verriegelungselemente im Türblatt in dessen Konterelement im Türrahmen beim Schließvorgang, zu beheben durch Einbau eines neuen Basistürblatts mit passend angebrachten Verriegelungselementen.
4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die weiter gehende Berufung wird zurückgewiesen.
III. Von den Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz tragen die Klägerin 18 % und die Beklagte 82 %.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aus dem Urteil jeweils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die jeweilige Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A.I. Die Klägerin macht restliche Vergütung aus einem Vertrag über die Renovierung des Hauses der Beklagten geltend.
Das LG hat der Klage i.H.v. EUR 44.227,53 nebst Zinsen uneingeschränkt und i.H.v. EUR 1.920 eingeschränkt, nämlich Zug um Zug gegen Mangelbeseitigung, stattgegeben. Bezüglich der Zinsen aus dem letztgenannten Betrag und der geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten hat das LG die Klage abgewiesen.
Wegen der tatsächlichen Feststellungen, des streitigen Parteivorbringens, der im ersten Rechtszug gestellten Anträge sowie der Entscheidungsgründe wird auf das von der Beklagten mit der Berufung angefochtene Urteil des LG Bezug genommen.
II. Zur Begründung ihres Rechtsmittels trägt die Beklagte im Wesentlichen vor:
Fehlerhaft sei das LG davon ausgegangen, die Parteien hätten einen Detailpauschalpreisvertrag geschlossen. Tatsächlich handele es sich bei dem streitgegenständlichen Vertrag um einen Einheitspreisvertrag. Vor diesem Hintergrund seien die Schlussrechnungen der Klägerin nicht prüffähig.
Auf den Einwand der Beklagten, die von der Klägerin angebotene und abgerechnete Haustür sei sittenwidrig überteuert und die Beklagte sei hierüber arglistig getäuscht worden, sei das LG nicht eingegangen. Tatsächlich koste die von der Klägerin eingebaute Haustür, wenn man sie direkt bei der Herstellerfirma K bestellen würde, einschließlich Einbau nur etwa die Hälfte des von der Klägerin abgerechneten Betrags. Über diesen tatsächlichen ihr bekannten Kundenendpreis der Firma K habe die Klägerin die Beklagte arglistig getäuscht. Denn auf konkrete Nachfrage des Zeugen L sei diesem mitgeteilt worden, es handele sich bei dem vereinbarten Preis um den normalen Preis der Firma K, den man weitergebe. Die Klägerin habe sich dadurch schadensersatzpflichtig gegenüber der Beklagten gemacht.
Schließlich weise die Haustür diverse Mängel auf. Das vom LG eingeholte Gutachten sei oberflächlich und deshalb nicht überzeugend. Das Türblatt weise keinen wirksamen Anpressdruck an den Türfalzen auf und sei verzogen, und zwar in einem über den Toleranzbereich hinausgehenden Maß. Der Sachverständige habe dies auch nicht ausgeschlossen. Dass ein Ausgleich durch Erneuerung der Dichtung und Einstellung der Tür möglich sei, spekuliere der Sachverständige lediglich. Ferner schließe die Haustür bei entsprechenden Temperaturen im Winter nicht selbsttätig; vielmehr müsse nachgeholfen werden. Die Feststellung des Sachverständigen, die Tür schließe bei einer Öffnung in einem Winkel von 45 Grad selbsttätig, sei nicht aussagekräftig, weil sich normalerweise niemand durch eine nur in einem solchen Winkel geöffnete Tür zwänge.
Ein weiterer ...