Verfahrensgang
LG Cottbus (Entscheidung vom 01.12.2008; Aktenzeichen 2 O 105/08) |
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das am 1. Dezember 2008 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus - 2 O 105/08 - wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten der Berufung trägt die Klägerin.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der aufgrund dieses Urteils beizutreibenden Beträge abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
5. Gegenstandswert für das Berufungsverfahren: 130.094,51 €.
Gründe
I. Die Klägerin hat zunächst im Wege der Vollstreckungsabwehrklage beantragt, die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Grundschuldbestellungsurkunde des Notars ... mit Amtssitz in D..., UR-Nr. 866/2000, vom 14. Juli 2000, für unzulässig zu erklären. In der zweiten Instanz begehrt sie nunmehr die Feststellung, dass die Zwangsvollstreckung aus der vorbezeichneten Urkunde unzulässig gewesen ist.
Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Klägerin ist eine Gesellschaft der unter anderem in Deutschland und in Benelux tätigen F...-Gruppe, die sich auf Kühldienstleistungen aller Art spezialisiert hat. Sie ist im Jahre 1992 aus einer Umwandlung des vormaligen VEB Kühlbetrieb D... entstanden, vermietet Kühl- und Gefrierlager sowie Trockenlagerflächen, friert Lebensmittel ein und sorgt für ihren Weitertransport. Zudem ist sie Eigentümerin von 3 Kühlhäusern in D..., K... und C.... Zur F...-Gruppe gehört auch die im Jahre 2000 gegründete F... Tiefkühlcenter B... GmbH (nachfolgend F... B... genannt). Die F...-Gruppe ist eine Holding; die Mitglieder dieser Holding sind untereinander über Personen miteinander verbunden. So ist einer der Geschäftsführer der F... B... auch ein Gesellschafter der Holding. Zwischen den einzelnen Gesellschaften mit beschränkter Haftung der Holding besteht keine Verbindung dergestalt, dass Weisungen erteilt werden können bzw. Einfluss genommen werden kann auf das Verhalten einer Darlehensnehmerin durch den von ihr verschiedenen Sicherungsgeber.
Mit Schreiben vom 7. Juli 2000 stellte die Beklagte der Klägerin ihre Bereitschaft in Aussicht, für von der Klägerin zu gründende Gesellschaften im Zusammenhang mit dem Erwerb und Betrieb von Tiefkühlhäusern in B... einen Kredit zu bewilligen. Die F... B... legte einen Geschäftsplan der Beklagten vor. Die Beklagte bewilligte am 7. Juli 2000 die Finanzierung der verschiedenen geplanten Investitionen im Rahmen eines Mittelstandskredits, der auf den folgenden Einzelkreditverträgen beruhte habe:
- DM 3.900.000,00 |
DtA Existenzgründerdarlehen der D... |
- DM 3.760.000,00- |
Annuitätendarlehen |
- DM 1.430.000,00 |
Annuitätendarlehen |
- DM 1.720.000,00 |
Annuitätendarlehen |
- DM 500.000,00 |
Betriebsmittelfinanzierung |
DM 11.310.000,00 |
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Die zugesagten Darlehen wurden bis auf den Teilbetrag von 1.720.000,00 DM unmittelbar für den Erwerb und Erstinvestitionen in Anspruch genommen. Hinsichtlich des Darlehens über 1.720.000,00 DM wurde abgesprochen, dass dieses auf Abruf zur Verfügung gestellt werde. Hinzu kam eine direkte Investition in Höhe von 1.430.000,00 DM. Mit Schreiben der Beklagten vom 7. Juli 2000 wurden diese zu einer Gesamtsumme von 3.150.000,00 DM zusammengefasst.
Die F... B... gewährte der Beklagten zwei Buchgrundschulden über 6.100.000,00 DM und über 3.900.000,00 DM. Beide Grundschulden waren mit 18 % p.a. zu verzinsen. Des Weiteren übernahm die F... B... auch die persönliche Haftung für die Zahlung eines Geldbetrages in Höhe des jeweiligen Grundschuldbetrages einschließlich Grundschuldzinsen.
Als weitere Sicherheit für die Finanzierung bestellte die Klägerin unter dem 14. Juli 2000 an dem in ihrem Eigentum stehenden Grundstück Gemarkung C... eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts Cottbus von S..., Blatt 14425, Flur 82, Flurstück 15/12, mit der Straßenanschrift ...-Straße 6, auf dem eines ihrer oben bezeichneten Kühlhäuser steht, eine Briefgrundschuld in Höhe von 1.000.000,00 DM (UR-Nr. 866/00 des Notars ... in D...). Unter § 1 der Eigentümergrundschuld wurde die jährliche Verzinsung der Grundschuld vom Tage der Eintragung mit 16 % vereinbart. Nach § 2 hat sich die Klägerin wegen des Grundschuldkapitals samt Zinsen der sofortigen Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde in der Weise unterworfen, dass sie auch gegen den jeweiligen Eigentümer zulässig ist. Gemäß "§ 3 Abstraktes Schuldanerkenntnis mit Vollstreckungsunterwerfung" bekannte sich die Klägerin dazu, dem künftigen Gläubiger der Grundschuld unabhängig vom jedem Schuldgrund einen baren Geldbetrag in Höhe des unter § 1 genannten Grundschuldkapitals nebst 16 % Zinsen jährlich zu schulden. Unter "§ 7 Hinweise des Notar" heißt es u.a.: "Der Notar hat darauf hingewiesen, dass ein künftiger Gläubiger jederzeit aus der Grundschuldbestellungsurkunde vorgehen kann und die Sicherheit über den Nennbetrag der Grundschuld hinausreicht, ...