Verfahrensgang
LG Cottbus (Entscheidung vom 18.10.2005; Aktenzeichen 4 O 4/04) |
Tenor
Die Berufung der Berufungsklägerin zu 1 und die Berufung der Berufungsklägerin zu 2 gegen das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 18. Oktober 2005 - Az. 4 O 4/04 - werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens (Gerichtskosten und außergerichtliche Kosten der Beklagten) trägt die Klägerin und Berufungsklägerin zu 1; im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gegenstandswert für das Berufungsverfahren: bis zu 125.000 EUR.
Tatbestand
Die Klägerin und die Nebenintervenientin begehren die Erklärung der Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus der ersten vollstreckbaren Ausfertigung der notariellen Urkunde des Notars ... in B., UR-Nr. Q 325/95, mit der zu Gunsten der Beklagten eine Grundschuld bestellt wurde, die der Absicherung eines später abgeschlossenen Darlehensvertrages und - nach Auffassung der Beklagten auf Grund der weiten Zweckerklärung vom 18. Oktober 2001 - weiterer Forderungen dient. Diese Grundschuld über 200.000 DM lastet auf dem Erbbaurecht der Klägerin an dem Grundstück D., Blatt 1846 und ist dort in Abteilung III unter der lfd. Nr. 1 eingetragen. Auf Grund des Beschlusses des Amtsgerichts Cottbus vom 1. Dezember 2003 betreibt die Beklagte wegen eines dinglichen und persönlichen Anspruchs auf Zahlung von 102.258,38 EUR die Zwangsvollstreckung in das Erbbaurecht. Weiter begehren Klägerin und Nebenintervenientin die Feststellung, dass die Beklagte zum Ersatz des Schadens verpflichtet ist, der durch das Betreiben der Zwangsvollstreckung entstanden ist.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird zunächst auf die Feststellungen in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
Ergänzend ist auszuführen, dass nach dem Sach- und Streitstand zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung unstreitig ist, dass die Darlehensverträge hinsichtlich der Objekte M.straße und B.straße vor dem Darlehensvertrag für das Objekt D. abgeschlossen worden sind. Der Darlehensvertrag für das Objekt D. wurde am 12. Juli 2001 abgeschlossen, die Zweckerklärung für die hier streitgegenständliche Grundschuld stammt vom 18. Oktober 2001. Als zu bestellende Sicherheit ist in dem Darlehensvertrag vom 12. Juli 2001 die Abtretung der erstrangigen Grundschuld über 200.000 DM durch die H.bank an die Beklagte vereinbart. Hinsichtlich des Objektes M.straße erfolgte eine Darlehenszusage am 22. Dezember 1999, als Sicherheit war die Bestellung einer Grundschuld vorgesehen.
Die Klägerin hat unbestritten vorgetragen, sie sei bei Unterzeichnung der Zweckerklärung überrascht gewesen, dass diese auch für andere Forderungen haften solle, sie habe aber damals die Auszahlung des Darlehensbetrages dringend benötigt, um ihren Verpflichtungen nachzukommen. Auf Nachfrage hin, dass nach den Darlehensverträgen nur eine enge Zweckerklärung in Betracht komme, sei sie dahingehend beschieden worden, dass eine Auszahlung nur erfolge, wenn die weite Zweckerklärung unterzeichnet werde.
Bei dem Objekt D. handelt es sich um ein Alten- und Pflegeheim auf dem Grundstück des ..., das auf der Grundlage des bestellten Erbbebaurechts errichtet wurde. Inhaberin des Erbbaurechts ist die Klägerin, das Heim ist fertig gestellt, Pächter ist das ... selbst. Nach Abzug von Tilgung und Zinsen für das Darlehen der Beklagten ergibt sich nach den nicht bestrittenen Angaben der Klägerin einschließlich seitens der Beklagten gewährter Zuschüsse und einer monatlichen Pacht von 7.424,18 EUR ein Überschuss in Höhe von 17.758,49 EUR/Quartal (= 71.033,96 EUR pro Jahr). Dieses Objekt steht auf Grund der von der Beklagten betriebenen Vollstreckung unter Zwangsverwaltung. Das Objekt M.straße befindet sich im Rohbau, die Weiterführung des Rohbaus ist an der fehlenden Finanzierung gescheitert. Hinsichtlich des Objektes B.straße ist zu unterscheiden: Die Wohneinheiten, die allein Gegenstand der Finanzierung durch die Beklagten waren, sind fertig gestellt, jedenfalls ist der Beklagten am 11. Oktober 2004 eine entsprechende Schlussrechnung des Generalunternehmers übersandt worden. Die Beklagte hatte insoweit bereits am 2. September 2002 für den 9. November 2001 einen Fertigstellungsgrad von 93,8 % bescheinigt. Die Gewerbeeinheiten, die wesentlich für die Rentabilität des Objektes sind, befinden sich noch im Rohbau. Inhaber ist hier eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts bestehend aus der Klägerin und ihrem ehemaligen Geschäftsführer K.. Hinsichtlich dieses Objektes machte die Klägerin geltend, die Beklagte verweigere zu Unrecht die Auszahlung eines Darlehensbetrages von ca. 240.000 EUR. Dieser Anspruch auf Auszahlung des Darlehensbetrages war Gegenstand des mittlerweile rechtskräftig abgeschl...