Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 24. Mai 2018 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 3. Juli 2018 2013 2 O 345/17 - abgeändert und die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der Kläger ist niedergelassener Arzt und begehrt von der Beklagten, die unter der Homepage www.j....de ein Ärztebewertungsportal betreibt, die Unterlassung der Veröffentlichung einer ihn betreffenden Bewertung.
Am 16. Juni 2016 erschien auf dem seitens der Beklagten betriebenen Portal folgende Bewertung:
"Nicht auf meine Beschwerden eingegangen, Medikament selbst kaufen
Der Arzt hat meine Beschwerden, aus meiner Sicht, überhaupt nicht ernst genommen. Hat sie bagatellisiert. Ein Medikament das ich beim vorherigen Arzt seit 10 Jahren erhielt, sollte jetzt durch ein günstigeres ersetzt werden. Hatte ich aber schon verordnet bekommen und nicht vertragen. Interessiert den Herrn Doktor nicht. So das ich das Medikament selbst gekauft habe in der Apotheke und den Arzt sofort wechselte. Jetzt erhalte ich wieder das Medikament das ich vertrage anstandslos vom neuen Arzt."
Ergänzend hierzu wurde der Kläger in drei von der Beklagten ausgewiesenen Kategorien mit der Schulnote 6,0 beurteilt.
Der Kläger wandte sich daraufhin mit einer Problemmeldung vom 6. Februar 2017 an die Beklagte, in der er mitteilte, dass er eine Behandlung der Verfasserin/des Verfassers bezweifele, und auf seiner Auffassung nach falsche Tatsachenbehauptungen zum Erhalt von Wunschmedikamenten hinwies. Die Beklagte entfernte den Eintrag zunächst und leitete die Meldung an den Verfasser des Textes weiter, der sich daraufhin zu den Einzelheiten der ihm verordneten Medikamente äußerte und zu der Frage eines Behandlungskontakts - da er kein Rezept bekommen habe - darauf hinwies, dass die Praxis in einem bungalowähnlichen Haus untergebracht sei. Ergänzend führte er aus, dass sich vom Eingang kommend auf der rechten Seite der Tresen und geradezu das Behandlungszimmer mit einem Ausblick in einen Garten befunden hätten. Den vom Verfasser benannten Behandlungszeitpunkt grenzte die Beklagte gegenüber dem Kläger auf den Zeitraum von Oktober bis Dezember 2015 ein. Der Kläger erwiderte hierauf am 26. Februar 2017, dass diese Darstellung aus seiner Sicht widersprüchlich sei. Schließlich teilte die Beklagte dem Kläger mit E-Mail vom 30. März 2017 mit, dass die beanstandete Bewertung wieder veröffentlicht werde, da sich keine Anhaltspunkte ergeben hätten, die eine Löschung rechtfertigen würden; im Übrigen verwies sie ihn auf die Möglichkeit, die Bewertung seinerseits zu kommentieren.
Der Kläger meint, dass die Bewertung schon aus sich heraus nicht schlüssig sei. Im Übrigen habe die Beklagte die ihr obliegenden Prüfpflichten verletzt.
Er hat beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung eines vom Gericht für den Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, im Bereich der Bundesrepublik Deutschland zu verbreiten:
"Nicht auf meine Beschwerden eingegangen, Medikament selbst kaufen
Der Arzt hat meine Beschwerden, aus meiner Sicht, überhaupt nicht ernst genommen. Hat sie bagatellisiert. Ein Medikament das ich beim vorherigen Arzt seit 10 Jahren erhielt, sollte jetzt durch ein kostengünstigeres ersetzt werden. Hatte ich aber schon verordnet bekommen und nicht vertragen. Interessiert den Herrn Doktor nicht. So das ich das Medikament selbst gekauft habe in der Apotheke und den Arzt sofort wechselte. Jetzt erhalte ich wieder das Medikament das ich vertrage anstandslos vom neuen Arzt."
2. Unter dem Profil des Klägers eine Gesamtnote von 4,8 anzugeben, insbesondere zu den Unterkategorien Behandlung, Aufklärung und Vertrauensverhältnis die Note 6,0 anzugeben.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie behauptet, dass im Profil des Klägers zu keinem Zeitpunkt die Gesamtnote 4,8 angezeigt worden sei. Angegriffen werde vielmehr offensichtlich die von dem Verfasser der streitgegenständlichen Bewertung abgegebene Endnote. Da der Kläger auf die Darstellung des Verfassers nicht eingegangen, sondern nur pauschal deren Widersprüchlichkeit behauptet habe, sei deren Löschung nicht gerechtfertigt. Sie meint, dass die streitgegenständliche Bewertung keine Verletzung des klägerischen Persönlichkeitsrechts, sondern lediglich zulässige Meinungsäußerungen beinhalte. Jedenfalls aber hafte sie für den Eintrag nicht, da sie den ihr als mögliche mittelbare Störerin obliegenden Prüfpflichten nachgekommen sei.
Das Landgericht hat der Klage vollumfänglich stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, dass es sich bei der streitgegenständlichen Bewert...