Tenor
Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 4. September 2019 durch Beschluss zurückzuweisen.
Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen.
Gründe
I. Der Senat hält die Berufung des Klägers einstimmig für ohne Aussicht auf Erfolg. Das Rechtsmittel ist zulässig, aber unbegründet. Da der Rechtssache als Einzelfall keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, eine Entscheidung des Berufungsgerichts weder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung noch zur Fortbildung des Rechts erforderlich erscheint und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist, ist beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.
II. Der Kläger ist niedergelassener Zahnarzt und begehrt von der Beklagten, die unter der Homepage www.....de ein Ärztebewertungsportal betreibt, die Unterlassung der Veröffentlichung einer ihn betreffenden Bewertung.
Am 13. Oktober 2017 erschien auf dem seitens der Beklagten betriebenen Portal folgende Bewertung:
"Teure Oberkieferbrücke/Kronen hat keine 4 Jahre gehalten
Leider muss meine feste Oberkieferbrücke nach nicht einmal 4 Jahren raus. Undichte Krone, 2 Zähne müssen gezogen werden (sind Wurzelkanal gefüllt mit Stift) Das bittere ist, dass es keine feste Oberkieferversorgung mehr gibt (außer vielen Implantaten)
Viel Geld, viel Privatleistungen, wenig Freude mit den neuen Zähnen und das als Angstpatient, traurig!
Diese Bewertung wird bestimmt wieder unfair kommentiert, armer Zahnarzt! Nicht empfehlenswert, den Tiefschlaf gibt es woanders auch."
Ergänzend hierzu wurde der Kläger unter Vergabe verschiedener Einzelnoten mit einer Gesamtnote von 4,6 beurteilt.
Am 18. Oktober 2017 reichte der Kläger bei der Beklagten eine Beschwerde ein, in der er darauf hinwies, dass ihm ein solcher Fall nicht bekannt sei, und um Offenlegung der Kontaktdaten der bewertenden Person bat. Die Beklagte entfernte den Eintrag zunächst und leitete die Meldung an den Verfasser des Textes weiter, der sich mit Schreiben vom 20. Oktober 2017 zu der Frage eines Behandlungskontakts äußerte und eine von der klägerischen Praxis erstellte Rechnung übersandte. Der Verfasser führte aus, dass in der klägerischen Praxis zunächst eine Versorgung mittels fester Oberkieferbrücke einschließlich Wurzelkanalfüllungen im Jahr 2013 erfolgt sei, an die sich wegen wiederkehrender Schmerzen weitere Behandlungen angeschlossen hätten, bis er aufgrund von im Verlaufe des Jahres 2017 auftretenden Schmerzen im Oberkiefer einen anderen Zahnarzt aufgesucht habe. Dieses Schreiben nebst der seitens des Verfassers vorgelegten Rechnung wurde dem Kläger unter Angabe eines Behandlungszeitpunkts im Zeitraum von März 2013 bis Juni 2017 unter Schwärzung verschiedener Einzeldaten zugeleitet. Eine Stellungnahme des Klägers hierzu erfolgte nicht, woraufhin die Beklagte die streitgegenständliche Bewertung am 18. Januar 2018 erneut veröffentlichte.
Nachdem der Kläger die Beklagte mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 24. März 2018 noch einmal aufgefordert hatte, die Patienteneigenschaft des Bewertenden auf Plausibilität zu prüfen und die Bewertung gegebenenfalls zu löschen, nahm die Beklagte auf die bereits eingeholte Stellungnahme des Verfassers Bezug und teilte mit, dass sie zu einer Löschung keine Veranlassung sehe.
In der Folge bat die Beklagte den Bewertenden um weitere Belege für die durchgeführte Behandlung, der daraufhin einen an den Kläger adressierten Kostenvoranschlag eines Dentalkeramikers aus April 2013 und ein Anschreiben des Klägers zu einem übersandten Heil- und Kostenplan aus Mai 2013 übersandte.
Der Kläger bestreitet einen der Bewertung zugrunde liegenden Behandlungskontakt.
Das Landgericht hat die auf Unterlassung der Verbreitung der streitgegenständlichen Bewertung gerichtete Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass die Beklagte die ihr aufgrund des Hinweises des Klägers obliegenden Prüfpflichten erfüllt habe und daher ihre Haftung als mittelbare Störerin entfalle. Im Übrigen handele es sich bei der streitgegenständlichen Bewertung um eine zulässige Meinungsäußerung.
Dagegen wendet sich die Berufung des Klägers, der sein Unterlassungsbegehren in zweiter Instanz weiterverfolgt.
III. Die Berufung wird keinen Erfolg haben können. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Unterlassung der beanstandeten Äußerungen aus § 1004 Abs. 1 BGB analog in Verbindung mit § 823 Abs. 1 BGB nicht zu.
Da die Beklagte den streitgegenständlichen Beitrag nicht selbst verfasst hat, setzt ein ihr gegenüber bestehender Unterlassungsanspruch voraus, dass sie aufgrund ihrer Stellung als Betreiberin des Ärztebewertungsportals, mithin als mittelbare Störerin, in Anspruch genommen werden kann. Eine Inanspruchnahme als unmittelbare Störerin würde voraussetzen, dass sich die Beklagte die streitgegenständliche Äußerung zu Eigen gemacht hätte. Eine insoweit erforderliche inhaltlich-redaktionelle Über...